Ihr habt Flüge mit Ryanair gebucht die nun leider verschoben wurden. Euer Hinflug wurde von 10:30 auf 8:00 Uhr, und euer Rückflug von 14:30 auf 8:00 Uhr verschoben. Ihr fragt euch, ob ihr nun kostenfrei stornieren könnt, weil ihr das am liebsten tun möchtet.
Das sich durch die Verschiebung eure Reisezeit verkürzt dürfte bei der Buchung von Nur-Flügen ohne Bedetung sein, und lediglich bei einer einheitliche gebuchten Pauschalreise Berücksichtigung finden - dann könnte man nämlich darüber nachdenken, ob durch diese Verschiebung die Reisezeit beeinträchtigt würde, gerade auch, weil diese so kurz ist, und sich daraus ein Mangel ergeben könnte. Aber so wie ich dich verstehe habt ihr keine Pauschalreise gebucht, sondern Nur-Flüge mit Ryanair.
Ich könnte mir aber vorstellen, dass ihr Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung habt.
Bei Annulierung eines Fluges kommen folgende Ansprüche nach Artikel 5 EU-VO in Betracht:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)
Also müsste erst einmal eine Annulierung vorliegen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Deine beiden Flüge wurden verschoben. Einmal um zweieinhalb Stunden, auf deinem Hinflug, und für deinen Rückflug um sechseinhalb Stunden. Haben sich die Flugnummern deiner Flüge geändert?
Grundsätzlich kann es schon zu Verschiebungen kommen. Dem Flug- und Reiseverkehr wohnt eine gewisse Flexibilität inne. Ich könnte mir also vorstellen, dass eine Verschiebung von knapp mehr als 2 Stunden schon einmal vorkommen kann. Eine Verschiebung von mehr als 6 Stunden finde ich dagegen nicht so einfach zu vernachlässigen.
Dazu habe ich aber noch folgendes Urteil gefunden:
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
Dem AG Hannover nach soll eine Vorverlegung eines Fluges nur dann einer Annulierung entsprechen, wenn diese mehr als 10 Stunden beträgt. Diese Grenze ist in eurem Fall nicht erreicht.
Ich denke also, dass die Annahme einer Annulierung eurer Flüge problematisch festzustellen ist. Dazu würden möglicherweise mehr Informationen weiterhelfen, wie wie gesagt mögliche Änderungen, die auf völlig neue Flüge hinweisen könnten. Haben sich die Flugnummern geändert wurden nicht einfach eure alten Flüge verschoben, sondern ihr seid dann aller Wahrscheinlichkeit nach auf völlig andere Flüge umgebucht worden - der Start eurer alten Flüge wurde dann quasi aufgegeben, und eine Annulierung könnte vorliegen.
Angenommen es läge eine Annulierung vor - was im Einzellfall durch ein Gericht zu bestimmen seid wird, und wobei dir ein Anwalt denke ich weiterhelfen könnte, dann könntest du Ansprüche aus Artikel 7, 8 und 9 EU-VO, falls passend, geltend machen.
Aus Artikel 7 EU-VO können sich Ansprüche auf Ausgleichszahlungen pro Fluggast ergeben. Angenommen ihr nehmt die Flüge war, und seid nicht mehr als 2 Wochen im Voraus über diese Flugzeitenverschiebung beziehungsweise mögliche Annulierung informiert worden, so Artikel 5 Absatz 3 EU-VO.
Darüber hinaus ist an Artikel 8 EU-VO zu denken, danach ist es möglich sich die Ticketkosten komplett und kostenfrei erstatten zu lassen. Oder aber, so auch Artikel 8, man begibt sich in einen Dialog mit seiner Airline und erfragt im Sinne von b) und c) alternative Flugverbindungen.