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Wir hatten für Ende Januar einen Flug von Hamburg nach Orlando und zurück mit Eurowings gebucht! Geflogen wären wir beide Male über Düsseldorf!

Nun haben wir vor 2 Wochen die annulierung der Strecke erhalten und gestern nun eine Umbuchung. Allerdings sollen wir jetzt mit Lufthansa von Hamburg über Frankfurt nach TAMPA fliegen!!!

Auf Nachfrage bei Eurowings heißt es nur wäre unser Problem, wir können ja einen Mietwagen nehmen (ohne Führerschein) oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln (in den USA ja weit verbreitet) nehmen. Sie können da nichts mehr machen, das Kontingent bei Lufthansa für Orlando wäre wohl eben voll gewesen! Ein Anruf bei Lufthansa ergab, dass sie nichts machen können, da über Eurowings gebucht, aber es ein passenden Flug gibt und da auch genug Plätze frei wären. Nach ihrer Aussage müsste Eurowings uns wie gebucht umbuchen! Machen sie aber nicht.

Was können wir nun tun? Es geht uns nicht um Geld oder Schadensersatz! Wir wollen doch einfach nur nach Orlando in den Urlaub!!!
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Ihr Flug Hamburg-Düsseldorf-Orlando wurde storniert und Ihnen wurde nun ein Alternativflug Hamburg-Frankfurt-Tampa angeboten. Bezüglich der Weiterreise von Tampa nach Orlando wurde Ihnen nichts angeboten.

Bei solchen Vorfällen sollte zum Schutz der Fluggäste regelmäßig die europäische Fluggastrechteverordnung greifen.

Vom Gesetzgeber wird eine Annullierung als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.
Dies ist in Ihrem geschilderten Sachverhalt wohl eindeutig der Fall.

Gemäß Art. 7 der Verordnung kommen demnach eventuell Ausgleichsleistungen in Betracht.

•               Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

•               Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

•               Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Leider ist es in Ihrem Fall so, dass Sie schon ca. 2 Monate im Voraus über die Annullierung unterrichtet wurden. In der Verordnung ist dahingehend eine Ausschlussfrist von lediglich zwei Wochen geregelt, weshalb die Luftfahrtgesellschaft Ihnen gegenüber nicht verpflichtet wird solche Ausgleichsleistungen zu zahlen.

Trotzdem sollte immer noch ein Anspruch nach Artikel 8 der Verordnung bestehen. Demnach könnte man zwischen folgenden Optionen wählen:

·       vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

·       ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

·       ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

Ihnen wurde eine alternative Verbindung angeboten. Diese bringt Sie jedoch nicht zu dem ursprünglich vorgesehenen Endziel Orlando. Dieser fall ist in Art. 8 III der VO geregelt:

Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Das heißt eine Alternativverbindung nach Tampa ist zwar möglich, jedoch hat Eurowings Ihnen dann auch die Weiterfahrt nach Orlando zu stellen bzw. zu entschädigen.

Ich würde Ihnen raten, dass Sie sich weiterhin mit Eurowings in Verbindung setzen und die Weiterbeförderung nach Orlando einfordern. Sollte keine Reaktion kommen, könnten Sie noch anwaltliche Hilfe suchen.

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Sie haben einen Flug von Hamburg nach Orlando und zurück mit Eurowings gebucht. Dieser wurde jedoch nun umgebucht auf einen Flug mit Lufthansa von Hamburg über Frankfurt nach TAMPA. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten haben. 

Mögliche Ansprüche gegen Germania ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

Hier ein Urteil des EuGH zu einer Annullierung: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden die Flugroute und die Fluggesellschaft geändert. Daher gehe ich davon aus, dass es in Ihrem Fall tatsächlich zu einer Annullierung des ursprünglichen Fluges gekommen ist.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. In Ihrem Fall wurden Sie aber mehr als 2 Wochen im Voraus über die Annullierung des Fluges informiert. Die Frist wurde also eingehalten. Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Sie könnten aber einen Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten zwischen Tampa und Orlando haben. Zu beachten ist dabei der Abs. 3 der Art. 8:  

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flug- häfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu ei- nem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Demnach haben Sie aber einen Anspruch auf die Erstattung der Transportkosten gem. Art. 8 Abs. 3 VO Nr. 261/2004. 

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, da Ihr Fall doch recht kompliziert ist. 

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