Lieber Fragesteller,
Wenn der Anwendungsbereich eröffnet ist, könnten Sie einen Ansprüche gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) 261/04 haben. Die Verordnung gilt gemäß Artikel 3 EG 261/04 für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten.
Dies ist in Ihrem Fall so gewesen, womit der Anwendungsbereich eröffnet ist. Demzufolge können sich Ansprüche in aus sich aus Artikel 8 EG 261/04 in Verbindung mit Artikel 5 EG 261/04 ergeben.
Artikel 5 EG 261/04 Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gem äß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausf ührenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,
Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen er öglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planm äß igen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h öchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäß igen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef örderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
(2) Wenn die Flugg äste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung
Zu beachten ist allerdings, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf au ßergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
außergewöhnliche Umstände:
Durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden BGH, Urteil vom 24.09.2013 - X ZR 160/12
Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12
Pilotenstreik BGH, Urteil vom 21. 8. 2012 – X ZR 138/11 (LG Köln) – anders EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-22/11
keine außergewöhnlichen Umstände:
Technischer Defekt EuGH (4. Kammer), Urteil vom 22. 12. 2008 - C-549/07 Wallentin-Herman/Alitalia – Linee Aeree Italiana SpA
Mangel an Enteisungsmitteln OLG Brandenburg, Urteil vom 19.11.2013 - 2 U 3/13
Ankunftsverspätung bei Anschlussflügen EuGH (Große Kammer), Urteil vom 26. 2. 2013 – C-11/11 (Air France SA/Heinz-Gerke Folkerts u. a.) BGH, Urteil vom 17.09.2013 – X ZR 123/10
Extremer Gegenwind AG Hannover, Urteil vom 06.12.2012 - 522 C 7701/12
Verspätungen bei der Abfertigung durch das Bodenpersonal AG Hannover, Urteil vom 06.12.2012 - 522 C 7701/12