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Guten Tag,

die Flüge von meiner Frau und mir (Köln- Boston) wurden von der Fluggesellschaft drei Wochen vor dem Termin annuliert.

Eine "adäquate Ersatzbeförderung" wurde versprochen.

Trotz Telefonat mit der Service-Hotline, in dem uns die Bekanntgabe eines Ersatzfluges bis Mitte dieser Woche zugesagt wurde, und mehrerer Mails, haben wir noch keine Information erhalten.

Unser Flug sollte am 04. September starten. Inlandsflüge, Mietwagen und Hotelaufenthalte müssen noch gebucht werden.

Bis wann muss uns die Fluggesellschaft eine Information über die Ersatzbeförderung liefern?

 

Vielen Dank

struessjer
Gefragt in Flugannullierung von
Bearbeitet von
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4 Antworten

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Guten Tag Struessjer,

Sie haben eine Flugreise für 2 Personen von Köln nach Bosten gebucht und wurden nun 3 Wochen vor Abflug über die Annullierung dieses Fluges unterrichtet. Trotz der Zusage einer adäquaten Ersatzbeförderung, haben Sie bis heute keine weiteren Informationen zu dieser erhalten. Zudem bleiben auch Ihre Anfragen unbeantwortet. Sie fragen sich nun, bis wann Sie die Fluggesellschaft über die Ersatzbeförderung informieren muss.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei einer reinen Flugbuchung die Fluggastrechte Verordnung (VO) als gesetzliche Grundlage heranzuziehen ist. Bei einer Flugannullierung gemäß Art. 5 der Verordnung, kommen Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 VO in Betracht. Da in Ihrem Fall Art. 7 VO und 9 VO nicht zum Tragen kommt, ist hier lediglich Art. 8 VO erwähnenswert.

Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

"(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1 ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen  Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort."

Folglich können Sie sich entweder die Flugscheinkosten zurückerstatten lassen, oder eine anderweitige Beförderung zu einem früheren oder einem späteren Zeitpunkt wählen.

In Art. 5 Abs. 2 VO steht zudem folgendes:

„(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.“

Dies klingt für mich so, als müssten die Angaben praktisch zeitgleich oder zumindest ohne schuldhaftes Zögern getätigt werden. Leider konnte ich keine Urteile zur Mitteilungsfrist der Alternativflüge finden. Möglicherweise könnte es hilfreich sein noch einmal nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass man notfalls auch gewillt wäre einen Anwalt hinzuzuziehen. 

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Guten Tag Struessjer,

Ihre Flüge von Köln nach Boston wurden 3 Wochen vor dem geplanten Abflugtermin annuliert. Ihnen wurde eine Ersatzbeförderung versprochen, doch bisher erfolgte nichts derartiges. Sie fragen sich nun, bis wann Ihnen die Fluggesellschaft eine Ersatzbeförderung buchen beziehungsweise Sie informieren muss.

Womöglich ist eine Antwort auf Ihre Frage in der EU-Fluggastrechteverordnung zu finden. Der Anwendungsbereich derselben ist schon einmal eröffnet, und kann daher als gesetzliche Grundlage für mögliche Ansprüche herangezogen werden.

Weil Sie mehr als 2 Wochen im Voraus informiert worden sind entfällt ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen schon einmal, siehe Artikel 5 und 7 EU-VO.

Bestehend bleibt, da eine Annulierung vorzuliegen scheint, aber die Wirkung von Artikel 8 EU-VO, der interessant für Sie sein könnte:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Nach Artikel 8 haben Sie einen Anspruch auf anderweitige Beförderung, soweit Ihr ursprünglicher Flug annuliert wurde. Alternativ könnten Sie sichauch die Flugscheinkosten vollständig zurückerstatten lassen, falls Sie nicht weiter warten und lieber auf den Urlaub verzichten oder bei einer anderen Fluggesellschaft buchen würden.

Artikel 8 geht allerdings nicht näher darauf ein, wann die Fluggesellschaft Sie über die anderweitige Beförderung zu informieren hat.

Dagegen könnte aber Artikel 5 Absatz 2 weiterhelfen: (2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

Diesem Absatz könnte zu entnehmen sein wie ich finde, dass Ihnen sofort und wenn nicht sofort, dann zumindest zeitnah nachdem Sie über die Annulierung unterrichtet wurden auch Informationen über eine anderweitige Beförderung zur Verfügung gestellt werden sollten.

Urteile dazu sind leider nicht zu finden, und es bleibt nur Ihnen zu raten sich noch einmal an Ihre Fluggesellschaft zu wenden und eine Information einzufordern, möglicherweise hilft ja ein nachdrücklicher Hinweis auf Ihre Ansprüche nach der EU-VO.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Wenn der Anwendungsbereich eröffnet ist, könnten Sie einen Ansprüche gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) 261/04 haben. Die Verordnung gilt gemäß Artikel 3 EG 261/04 für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten.

Dies ist in Ihrem Fall so gewesen, womit der Anwendungsbereich eröffnet ist. Demzufolge können sich Ansprüche in aus sich aus Artikel 8 EG 261/04 in Verbindung mit Artikel 5 EG 261/04 ergeben.

Artikel 5 EG 261/04 Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gem äß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausf ührenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,

Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen er öglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planm äß igen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h öchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäß igen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef örderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Flugg äste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung

Zu beachten ist allerdings, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf au ßergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

außergewöhnliche Umstände:

Durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden BGH, Urteil vom 24.09.2013 - X ZR 160/12

Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12

Pilotenstreik BGH, Urteil vom 21. 8. 2012 – X ZR 138/11 (LG Köln) – anders EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-22/11

keine außergewöhnlichen Umstände:

Technischer Defekt EuGH (4. Kammer), Urteil vom 22. 12. 2008 - C-549/07 Wallentin-Herman/Alitalia – Linee Aeree Italiana SpA

Mangel an Enteisungsmitteln OLG Brandenburg, Urteil vom 19.11.2013 - 2 U 3/13

Ankunftsverspätung bei Anschlussflügen EuGH (Große Kammer), Urteil vom 26. 2. 2013 – C-11/11 (Air France SA/Heinz-Gerke Folkerts u. a.) BGH, Urteil vom 17.09.2013 – X ZR 123/10

Extremer Gegenwind AG Hannover, Urteil vom 06.12.2012 - 522 C 7701/12

Verspätungen bei der Abfertigung durch das Bodenpersonal AG Hannover, Urteil vom 06.12.2012 - 522 C 7701/12

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Artikel 8 EG 261/04  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollst ändigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie f ür bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Bef örderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Bef örderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch f ür Flugg äste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG 1) ergibt.

 

 

Artikel 9 EG 261/04 Anspruch auf Betreuungsleistungen

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls – ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder – ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges). Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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