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Unser BA Flug von Amsterdam nach London hatte Verspätung und wir haben unsere Verbindun nach LA nicht bekommen. Wir wurden dann auf den Flug am nächsten Tag umgebucht.

BA will jetzt die erste Nacht im Hotel sowie den ersten Tag Mietwagen nicht anteilig übernehmen. Flüge und Hotel wurden seperat gebuch, also keine Pauschalreise. Haben wir hier trotzdem ein Anrecht auf "vertane Urlaubszeit" o.ä?

Die EU Kompensation, das benötigte Hotel in London sowie die neuen Klamotten, die aufgrund der fehlenden Koffer angefallen waren, erstattet BA uns. Lediglich erster Tag Hotel und Mietwagen nicht.
Gefragt in Neue Fluggastverordnung von
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2 Antworten

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Du hast einen Flug von Amsterdam über London nach LA gebucht. Leider kam es auf deinem Flug von Amsterdam nach London zu einer Verspätung, sodass du den Anschlussflug nach LA nicht erreicht hast.

Deshalb wurdest du auf den Flug am nächsten Tag umgebucht, und hast so in LA natürlich eine Nacht dort im Hotel umsonst bezahlt, ebenso wie den Mietwagen.

Du fragst dich, ob dir diese Kosten erstattet werden können.

Du sprichst bereits von einer "EU Kompensation". Ich vermute, dass du auf Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung anspielst - und genauer vielleicht, auf Artikel 7 EU-VO, der eine Ausgleichszahlung, also eine Kompensation, wegen der Flugannullierung gewähren kann.

Wenn ich dich richtig verstehe, dann hast du eine entsprechende Kompensation bereits erhalten.

Solch eine Kompensation steht eine Flugpassagier zu, wenn ein Flug annulliert wurde, so Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Artikel 5 verweist auf die Artikel 7, 8 und 9 EU-VO.

Das heißt, Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 sind möglich. Dazu noch folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Denn:

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2011, Az.: 29 C 655/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Frankfurt a. M. 29 C 655/12 reise-recht-wiki.de eingibst)

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant.

Ein Ausgleichsanspruch, also nach Artikel 7, ergibt sich nach dem LG Frankfurt, wenn ein Anschlussflug verpasst wird, und dann eine Verspätung am Endziel von 3 Stunden auftritt. Diese Voraussetzungen sind bei dir ja erfüllt - insofern kann ich persönlich es nachvollziehen, dass du eine Kompensation erhalten hast.

Vor dem LG Frankfurt hat nämlich auch der EuGH diese Vorgehensweise bejaht:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

Dies wird so begründet:

EuGH, Urteil vom 10.2012, Az: C-629/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 629/10 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Urteil hat der EuGH mehrfach darauf hingewiesen, dass Grund für die Anwendungen der Ausgleichszahlungen der Umstand sei, dass ein Zeitverlust von mehr als 3 Stunden entstanden ist und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden sollen. Für den Passagier ist es nämlich allein entscheidend, wann er an seinem Zielort eintrifft und nicht, ob die Verspätung vor oder nach Abflug entsteht.

Auch der EuGH widerspricht der Vorgehensweise also nicht, und für die dir entstandenen Unanehmlichkeiten sollst du also aus der EU-Fluggastrechteverordnung aus Artikel 7 EU-VO entschädigt werden. Solche Unannehmlichkeiten können dabei auch, so verstehe ich diese Urteile, Schwierigkeiten mit Hotelbuchungen oder gemieteten Wagen sein. Hoffentlich reicht der Betrag dir, um diese Kosten zu decken. Nach Artikel 7 EU-VO kann der Betrag 250 bis 600 Euro betragen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Ob der Entfernung nach LA kann ich mir eigentlich vorstellen, dass dir sogar 600 Euro zukommen. Ich persönlich meine, dass dies finanziell ausreicht, um die Kosten für das Zimmer und das Auto zu kompensieren.

Du fragst dich, ob dir eine weitere Kompensation wegen "vertraner Urlaubszeit" zusteht, und schreibst aber direkt, dass dir dieser Begriff auch eher in Verbindung mit Pauschalreise geläufig ist. Da würde ich dir zustimmen:

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2009, Az 2-24 S 177/08 (einfach zu finden über die Google-Suche „Az.: 2-24 S 177/08 reise-recht-wiki“)

Führt eine Flugverspätung auf einer Pauschalreise dazu, dass ein Reisetag verloren geht (hiervon ist bei einer Verspätung von nahezu einem Tag auszugehen), dann können Reisende den Reisepreis um den Betrag für diesen Tag mindern und diesen bereits gezahlten Betrag zurückfordern. Zusätzlich steht Reisenden unter Umständen ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude zu.

 

Fortsetzung folgt...

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Fortsetzung:

 

Bei Pauschalreisen wird ja die komplette Reise gebucht, und nicht nur ein Nur-Flug wie in deinem Fall bei British Airways. Du denkst also an § 651f BGB:

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Insofern ist deine Airline nicht für dein Hotel oder deinen Mietwagen zuständig, da nur Reiseveranstalter bei einer Reise, die beeinträchtigt werden kann, insofern belangt werden können - so meine Meinung, die auch dem Urteil des LG Frankfurt entspricht und so aus dem BGB entnommen werden kann.

Die EU-VO hält leider keinen derartigen Anspruch bereit. Denn neben Artikel 7 bleiben noch Artikel 8 und 9.

Artikel 8 gewährt einen Anspruch auf anderweitige Beförderung - du wurdest umgebucht.

Und Artikel 9 einen Anspruch auf Betreuungsleistungen - also beispielsweise das Hotel in London. Und das wurde ja von deiner Airline übernommen.

Mir persönlich eröffnen sich also leider keine Ansprüche, die dir eine über die schon erhaltene Kompensation hinausgehende Entschädigung gewähren würden. Ich hoffe, dass der erhaltene Geldbetrag dafür ausreicht.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Hi,

vielen Dank für die mehr als ausführliche Antwort! Jetzt ist mir zumindest klar, was da so alles "im Hintergrund" passiert.
Unterm Strich kann ich, denke ich, vollkommen mit dem von BA gezahlten Betrag zufrieden sein.

Nochmals vielen Dank!
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