Sehr geehrter Fragesteller,
In Ihrem Fall muss zuerst die Frage geklärt werden, ob der Flug im Rahmen einer Pauschalreise oder als separate Flugleistung gebucht wurde.
Sollte der Flug als eine Teilleistung einer Pauschalreise gebucht worden sein, dann wäre ihr Ansprechpartner in erster Linie der Reiseveranstalter. Eine Flugverspätung ab 4 Stunden stellt einen Reisemangel gem. § 651d BGB dar. Sie haben dann Anspruch auf eine anteilige Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels. Gem. § 651d, Abs. 2, BGB müssen Sie den Mangel unverzüglich beim Reiseveranstalter zur Anzeige bringen.
Bei einem selbstständigen Luftbeförderungsvertrag könnten Sie Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 haben. Dafür muss zunächst klar sein, wer für den zweiten Flugabschnitt von Zürich nach Dubai zuständig war. War es eine andere Fluggesellschaft als Swiss, könnte es schwieriger werden.
Sie können gemäß der Verordnung nur Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen erheben, d.h. diejenige Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat oder durchzuführen beabsichtigte. Das würde heißen – die Verspätung auf dem Abschnitt von Stuttgart nach Zürich ist zu kurz, um die Fluggesellschaft dafür zu belangen. Die Fluggesellschaft, die den zweiten Flugabschnitt durchführen sollte ist auch nicht zuständig, da sie auf ihrem Flug weder eine Verspätung, noch eine Annullierung, noch eine Nichtbeförderung zu verschulden hat.
Allerdings, dass Sie auf einen anderen Flug umgebucht wurden spricht dafür, dass es eine einheitliche Flugleistung war. Dann verändert sich die Lage wie folgt. Die Verspätung zu Beginn der Reise ist zwar unerheblich, jedoch ist die Verspätung, mit der Sie am Zielort ankommen, entscheidend. Diese beträgt 10 Stunden, die Entfernung zwischen Zürich und Dubai beträgt über 4.500 Kilometer, die Ausgleichszahlung würde sich gem. Art. 7, Abs. 1, li. c) der VO 600 Euro pro Person betragen.
Die Pflicht zur Ausgleichszahlung könnten nun aufgrund von außergewöhnlichen Umständen entfallen. Sollte es sich tatsächlich um einen technischen Defekt handeln, so stehen die Chancen für eine Ausgleichszahlung relativ gut, da technische Defekte so gut wie nie zur Haftungsbefreiung führen (Vgl. AG Köln, Urt. v. 10. März 2010, Az. 132 C 304/07; LG Düsseldorf, Urt. v. 07. Mai 2009, Az. 22 S 215/08; AG Köln, Urt. v. 05. April 2006, Az. 118 C 595/05).
Das einzige, woran es eventuell noch scheitern könnte, ist die räumliche Anwendbarkeit der Verordnung 261/2004 auf Flüge aus der Schweiz. Zwar wurden durch Abkommen zwischen der EU und der Schweiz Rechte der Fluggäste gesichert, die zwischen der Schweiz und EU-Ländern reisen. Jedoch betrifft das Abkommen nicht primär Reisen zwischen der Schweiz und anderen, nicht-EU Staaten. Im Urteil der Zivilgerichtspräsidentin vom 15.5.2012 (V.2012.213) (hier direkter Link) wurde entschieden, dass dieses Abkommen nicht die Beziehungen zwischen der Schweiz und Drittstaaten berühren soll, sondern lediglich den europäischen Binnenmarkt.
Diese Ausführung ist lediglich als eine Randbemerkung zu betrachten, da ich nicht davon ausgehen würde, dass auf Ihr Flugvertrag schweizerisches Recht angewendet wird.
Sollte die Fluggesellschaft auf Ihre Schreiben nicht reagieren und auf Ihre Forderungen nicht eingehen, steht Ihnen der Rechtsweg offen.