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Hallo,

ich würde gerne wissen, was genau zutun ist, da wir aufgrund von Verspätung und der daraus resultierenden Landeverweigerung (1 1/2 Stunden über dem Flughafen gekreist), unseren Anschlussflug verpasst haben (selbe Airline) und erst 14 Stunden später einen Ersatzflug bekommen haben.

Fluggeselschaft Emirates

Wir sind am 24.12.2017 um 10:10 Uhr in Phuket (40 Minuten Verspätung) gestartet und sind statt um 13:15 Uhr erst um 14:35 Uhr in Dubai gelandet. Der Anschlußflug sollte um 14:35 Uhr von Dubai nach Frankfurt gehen. Diesen haben wir verpasst. Nach 4 Stunden am Customer Desk von Emirates (mit einem 3 jährigen Kind) hat man uns mitgeteilt, dass wir um 3:20 Uhr in der Nacht nach Frankfurt fliegen können. Daraufhin hat man uns in ein Hotel gebracht. Angekommen sind wir in Deutschland am 25.12.17 um 7:15 Uhr morgens. Fast 14 Stunden Verspätung.

Die Umstände am Flughafen waren katastrophal. Es gab keine Ordnung, es ging einfach nach dem Recht des stärkeren, da mehrere Flüge verspätet waren und viele Fluggäste ihre Anschlussflüge verpasst hatten. Am Customer Desk saßen 5 völlig überforderte Angestellte und davor zweitweise 300-400 Fluggäste. Wie schon erwähnt, haben wir erst nach 4 Stunden ein neues Ticket bekommen Nach 3 Stunden in der Schlange stehen habe ich keinerlei fortschritt gesehen, weil sich, wie schon erwähnt, die "wichtigen Leute" mit First Class oder Business vorgedrängelt haben und dies dann von anderen Fluggästen kopiert wurde, die meinten, sie könnten sich gegen alles und jeden wehren. Daher bin ich einfach durch eine Seitentür in das "Backoffice" rein und haben mir einen Mitarbeiter geschnappt und ihm erklärt, dass wir ein kleines Kind haben, dass total übermüdet war und non-stop schreit. Man soll uns bitte helfen. Eine Stunde später hatten wir unsere Tickets und ein Bestätigung für ein Hotelzimmer. Mit diesem sollten wir in ein anderes Terminal, von wo aus man uns in einem Bus zu dem Hotel fahren würde. Am Customer Desk waren wir um 15 Uhr, im Terminal für den Bus kamen wir um 19:15 Uhr an. Hier hat man uns zur Geduld aufgerufen, da gerade Busse organisiert werden würden. Nach 45 Minuten warten, bin ich erneut zu den Mitarbeitern (mittlerweile 20 Uhr), da kein Bus zu sehen war und man uns sagte, dass wir um 00:00 Uhr wieder am Flughafen sein sollen, da der Flug um 3:20 Uhr Nachts gehen würde. ich fragte, ob wir hier nur weitere 2-3 Stunden warten müssen, da ich mir das Hotel dann auch sparen könnte. Er sagte mir, dass die Hotel überbucht wären und man anderen Hotels für uns sucht. Sprich, eine Stunde vorher hat man mir ein bestätigtes Hotelzimmer gegeben und nun soll alles überbucht sein. Die Busse standen schon vor der Tür bereit, aber es gab einfach zu viele Gäste und zu wenig Hotelzimmer. Neben mir war eine Familie arabischer Herkunft, die genau den gleichen Zettel wie ich in der Hand hatten (Bestätigung für das Hotel, mit Namen des Hotels). Diesen wurde gesagt, dass sie gleich in Hotel gehen sollen, es seien nur noch 4 Zimmer verfügbar. Am besten direkt mit einem Taxi. Als ich das gehört habe, sind wir ebenfalls direkt in ein Taxi gestiegen und haben zum Glück eines des Zimmer ergattert... Ankunft im Zimmer war 20:30 Uhr. Im Hotel sagte man uns, dass alle 15 Minuten ein Shuttle Bus zum Flughafen geht und wir um 00:00 Uhr das Zimmer verlassen sollen. Wir kamen um 00:00 Uhr in die Lobby, der Bus fuhr um 00:30 los und wir waren 5 Mintuten später am Flughafen. Am Schalter sagte man uns, dass wir nicht einchecken brauchen und auch unsere Koffer (die wir natürlich nicht bekommen hatten), direkt weitergeleitet werden. Sprich, wir sind direkt durch die Passkontrolle und den Securitycheck und waren um 01:00 Uhr am Gate... 2 Stunden mussten wir dann noch warten. Wenn man uns das vorher gesagt hätte, hätten wir 1-2 Stunden länger im Hotel bleiben können. Das ganze wie schon erwähnt mit einem 3 jährigen Kind, was die reinste katastrophe war. Zu alem überfluß war noch einer unserer Koffer beschädigt (Hartschalenkoffer mit einem 20 cm langen Riss).

Die Online-Portale, bei denen man die Daten eingeben kann, sagen, dass es sich um eine Nicht-EU Airline handelt und wir deswegen keine Ansprüche haben. Ist das wirklich so? Gibt es keine alternative Rechtsprechung?

 

Vielen Dank und Grüße
Gefragt in Rechtsberatung von (120 Punkte)
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3 Antworten

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Hallo,

zu Beginn möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag nur um meine Rechtsmeinung zu Ihrem Fall handelt und nicht um einen Rechtsrat.

Aus Ihrer Fragestellung entnehme ich das es sich bei Ihrer Reise um eine Individualreise und nicht um eine Pauschalreise handelt.

Wenn die Flüge innerhalb der EU stattfinden oder zumindest auf EU Gebiet starten, kann man im Fall einer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen. Außerdem kann diese Verordnung als Anspruchsgrundlage dienen wenn der Flug von einem Luftfahrtunternehmen der Gesellschaft durchgeführt wurde. Das sind solche, die ihren Hauptsitz in einem Mitgliedsstaat der EU besitzen, z.B. Lufthansa.

Hier auch noch einmal der genaue Wortlaut:

1) Diese Verordnung gilt 

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Ihr Flug startete in Dubai. Dubai liegt außerhalb der EU, wodurch die EU-Fluggastrechteverordnung hier zunächst nicht greift. Dies könnte sie nur wenn Sie mit einer Fluggesellschaft geflogen wären, die ihren Hauptsitz innerhalb der EU hat.Die Fluggesellschaft "Emirates" hat Ihren Hauptsitz allerdings in Dubai und ist somit kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. 

Deswegen greift in Ihrem Fall meiner Meinung nach die EU-Fluggastrechteverordnung nicht und Sie können deswegen meines Erachtens nach auch leider keine Ansprüche wegen der enormen Verspätung gegenüber Emirates geltend machen.

 

Allerdings besteht noch die Möglichkeit, dass Sie einen Anspruch auf Schadensersatz für den beschädigten Koffer gegenüber Emirates geltend machen könnten. Hier bildet die Anspruchsgrundlage nämlich nicht die EU-Fluggastrechteverordnung sondern das Montrealer Übereinkommen. Der Anspruch auf Schadensersatz könnte sich für Sie aus Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens ergeben:

2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeuges oder während des Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäckes oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seine Leute zurückzuführen ist.

Sie erläutern, dass Sie Ihre Koffer in Dubai nicht erhalten haben. Damit waren die Koffer während Ihres gesamten Aufenthalts in Dubai in der Obhut von Emirates, sodass Emirates nach Schadensersatz an Sie leisten muss.

Der BGH hat 5.12.2006 außerdem ein Urteil gfällt, wonach die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Sie in Bezug auf den Schadensersatz solange im Recht sind bis Emirates das Gegenteil beweisen kann, was im vorliegenden Fall für sie meines Erachtens nach schwierig wird.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesem Beitrag weiterhelfen und wünsche Ihnen noch eine schöne Woche.

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Hallo,

 

was Sie beschrieben haben klingt tatsächlich nach einem anstrengenden Rückflug.

Ob Sie allerdings einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen haben, ist fraglich. In der Regel haben Fluggäste, die von einer Annullierung oder einer massiven Verspätung betroffen sind, Ansprüche aus der EG-VO 261/2004. Allerdings hat diese Verordnung einen eingeschränkten Geltungsgbereich, welcher in Art. 3 normiert ist:

Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Dies könnte in Ihrem Fall problematisch werden, da der Flug tatsächlich nicht mit einer Airline de Gemeinschaft ausgeführt wurde. Insofern sehe ich persönlich leider keine rechtlichen Möglichkeiten aus der Fluggastrechteverordnung.

Allerdings beschreiben Sie, dass auch Ihre Koffer beschädigt waren. Diesbezüglich haben Sie möglicherweise einen Anspruch aus Art. 17 II des Montrealer Übereinkommens.

Unter einer Gepäckbeschädigung versteht man die gegenständliche Verschlechterung bzw. wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks. Dieser Schaden sollte innerhalb einer Frist von 7 Tagen angezeigt werden, damit etwaige Ansprüche nicht verfallen.

In einigen Fällen erfolgt die Berechnung des Schadens durch die Bezifferung des Neupreises der Koffer. Dem abgezogen wird entsprechender Verschleiß und Gebrauchsspuren. Öfter wird allerdings der Wiederbeschafungswert der Gepäckstücke als Vergleichswert oder Zeitwert gehändelt. Eine genaue Regelung gibt es allerdings nicht, d.h. der Ersatz kann auch in anderer Form geschehen. Wenn die Koffer also sehr neu waren, können Sie in der Regel auch mit neuartigen, gleichwertigen Ersatzartikeln rechnen.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az.: 16 U 66/12
(leicht zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 

AG Bremen, Urteil vom 05. Dezember 2013, Az.: 9 C 244/13
(leicht zu finden über Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)
Die Anzeigefrist für Schäden am Reisegepäck wird gemäß Art. 31 Abs. 3 des Montrealer Übereinkommens nur gewahrt, wenn der Fluggast binnen 7 Tagen nach der Gepäckannahme eine eigenhändig unterzeichnete Schadensanzeige dem Luftfrachtführer übergibt oder an diesen absendet; auf den Zugang der Anzeige binnen Wochenfrist kommt es nicht an. Die mündliche Erklärung eines vor Ort per Computerniederschrift fristgemäß aufgenommenen Damage-Reports ist nicht ausreichend.

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03
(
leicht zu finden über Google-Suche „X ZR 165/03 reise-recht-wiki“)
Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

 

Sie sollten sich diesbezüglich direkt an Ethiad wenden. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Ihr Flug von Phuket über Dubai nach Frankfurt wurde annulliert.

Im Fall einer Flugannullierung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Emirates ist die staatliche Fluggesellschaft des Emirats Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Phuket. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

Sie können jedoch einen Anspruch auf den Ersatz der Beschädigung Ihres Koffers haben.

Dazu ist es unabdinglich zunächst zu klären, was genau unter der Beschädigung von Gepäck zu vestehen ist.

Dazu das folgende Urteil:

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

In welcher Höhe der Schaden ersetzt wird, wird durch Art. 22 Abs. 2 MÜ festgelegt. Danach haftet der Luftfrachtführer unter anderem bei Beschädigung vom Reisegepäck bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Die Art der Umrechnung dieser Beträge ist dem Art. 23 Abs. 1 MÜ zu entnehmen. Die Sonderziehungsrechte werden in einem gerichtlichen Verfahren in die jeweilige Landeswährung umgerechnet.

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