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Hallo,

 

meine Frau und ich waren vergangenes Wochenende auf folgender Strecke mit Emirates gebucht:

EK708 (SEZ (Seychellen) -> DXB (Dubai)) mit Anschlussflug EK49 (DXB (Dubai) -> MUC (München))

Aufgrund einer dreistündigen Verspätung von EK708 (Systemausfall in SEZ, keine höhere Gewalt also) kamen wir zu spät in Dubai an, sodass wir nicht mehr in EK49 einsteigen durften. Wir wurden auf EK51 umgebucht und flogen dann 7 Std später nach München, zwischenzeitlich wurden wir in der Businesslounge versorgt.

EK49 wäre normalerweise um 12:30 Uhr in MUC gelandet. Tatsächlich gelandet sind wir mit EK51 um 19:44 Uhr, also mehr als 7 Stunden später.

Diverse Fluggastrechtportale bzw. deren automatische Checks sagen mir nun, ich hätte keinen Anspruch auf Entschädigung da der Zubringerflug von den Seychellen nach Dubai außerhalb der EU stattfand.

Ist dem so? Gibt es noch andere Wege zu einer Entschädigung zu kommen?

 

Vielen Dank
Gefragt in Flugverspätung von
Bearbeitet von
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Sie haben einen Flug bei Emirates von den Seychellen über Dubai nach München wahrgenommen. Auf dem Flug von den Seychellen nach Dubai kam es zu einer Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug von Dubai nach München verpasst haben.

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen können.

Im Fall einer Flugannullierung, Flugverspätung oder Nichtbeförderung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

 

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

 

Emirates ist die staatliche Fluggesellschaft des Emirats Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten mit Sitz in Dubai, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall die Seychellen. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

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