Sie haben einen Flug bei Emirates von den Seychellen über Dubai nach München wahrgenommen. Auf dem Flug von den Seychellen nach Dubai kam es zu einer Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug von Dubai nach München verpasst haben.
Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen können.
Im Fall einer Flugannullierung, Flugverspätung oder Nichtbeförderung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.
Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.
"Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."
Emirates ist die staatliche Fluggesellschaft des Emirats Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten mit Sitz in Dubai, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall die Seychellen. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.