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Hallo liebes Team,

wir sollten am 22.02. um 00:05 auf Bali nach Dubai fliegen, von dort (nach ca. 3 Stunden Aufenthalt) weiter nach Düsseldorf und um 12:40 Uhr dort ankommen. Gesamte Reisedauer ca. 19 Stunden, gebraucht haben wir aber am Ende 43 Stunden.

Als wir dann allerdings im Flieger saßen, gab es den ersten Hinweis, dass der Flug sich wegen einem technischen Problem verzögert. Nach 2 Stunden hin und her wurde dann entschlossen, dass der Flug wegen eines Triebwerkproblems nicht angetreten werden kann.

Gegen 6 Uhr morgens wurden wir dann in ein Hotel gebracht, um gegen 11 Uhr wieder aufzubrechen. Der neue Flug (16:30 Uhr) fand dann wie geplant statt. Ebenso der Flug am Folgetag in Dubai.

Durch den Ausfall sind wir aber genau 24 Stunden zu spät in Düsseldorf angekommen. Emirates hat sowohl auf Bali wie auch in Dubai für Hotels gesorgt, aber durch die schlechte Organisation hatten wir dort immer nur 4-5 Stunden aufenthalt, so dass an Erholung nicht zu denken war.

Nun habe ich mich schon in den letzten Tagen ordentlich eingelesen und gegoogelt was das Zeugs hält, denn Zeit genug war an den Flughäfen genug vorhanden, aber eine primäre Antwort habe ich immer noch nicht.

Klar ist wohl, dass Emirates ganz klar nicht nach dem EU Recht auf Entschädigung verklagt werden kann, da die Verspätungs-Startort und das Zwischenziel nicht in der EU liegen.

Gibt es denn irgendeine andere Möglichkeit, eine Entschädung zu erhalten? Ich fände es sehr traurig, wenn neben der komplett abhandene Erholung auch noch die vorhandenen Kosten auf uns liegen bleiben. Wir (mein Partner und ich) mussten einen Tag Sonderurlaub beantragen (ohne Entgeldfortzahlung) und zudem gab es natürlich noch weitere Kosten, wie z.B. die Verpflegung, höhere Parkgebühren am Zielflughafen usw.

Würde mich über eine Antwort über eventuelle Möglichkeiten freuen.

Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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Sie haben einen Flug mit Emirates von Bali über Dubai nach Düsseldorf gebucht. Statt wie geplant 19 Stunden brauchten Sie im Endeffekt 43 Stunden.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht.

Fraglich ist jedoch , ob die VO Nr. 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt Anwendung findet. Der Anwendungsbereich wird in Art. 3 der Verordnung geregelt: 

Art. Anwendungsbereich. (1) Diese Verordnung gilt

a)  für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b)  sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten

Der Startflughafen müsste also entweder in der EU liegen oder der Flug müsste von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden. Da beides im vorliegenden Fall nicht vorliegt, könnte ich mir vorstellen, dass Ihnen leider keine Ansprüche aus der VO Nr. 261/2004 in Betracht kommen. So auch der BGH: 

BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 14/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 14/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nur innerhalb der Europäischen Union anwendbar.

Allerdings könnten Sie einen Schadensersatzanspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen, denn bei diesem ist auch die USA Vertragspartner. Art. 19 MÜ regelt den Schadensersatz bei Verspätungen: 

Art. 19 Verspätungen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Ich könnte mir daher gut vorstellen, dass Sie die Kosten für die Verpflegung, die Parkgebühren etc. über Art. 19 MÜ zurückverlangen können.  

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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