Guten Tag,
sie haben eine Geschäftsreise nach Dubai gebucht.
Die Flugdaten lauten laut Buchungsbestätigung:
EK 44 3.08.2016 Frankfurt a.M. - Dubai (VAE) Abflug 11:00 Uhr – Ankunft 3.08.2016 19:15 Uhr (geplant)
Bedauerlicherweise hat sich ihr Hinflug verspätet.
Sie sind am 3.08.2016 von Frankfurt aus Richtung Dubai um 16:28 Uhr losgeflogen und konnten Dubai am 4.08.2016 um 00:42 Uhr Ortszeit erreichen.
Es liegt somit eine Verspätung um fast 6 Stunden vor.
Ursache der Verspätung war eine vollständige Sperrung des Flughafens in Dubai in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Ortszeit Dubai (entspricht einer Zeit von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main).
Die Sperrung des Flughafens erfolgte, weil es bei der Landung eines Flugzeugs zu einem Unfall kam.
Eine Entschädigung wird mit der Begründung versagt, dass angeblich ein außergewöhnlicher Umstand vorläge.
Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
Meiner Meinung nach könnten Sie ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bzgl. der 6 Stündigen Verspätung nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB in Betracht.
Vorliegend haben sie über eine Buchungsbestätigung verfügt.
Es kommt eine Annullierung in Betracht.
Die Flugannullierung aufgestellten Grundsätze gelten ebenso für die Fälle der großen Verspätung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung.
AG Frankfurt, Urt. v. 09.10.2006, (einfach zu finden bei google unter „32 C 1788/06reise-recht-wiki.de“.)
Somit liegt in ihrem Fall meines Erachtens nach mit 6 Stunden eine große Verspätung und somit eine Annullierung vor.
Der Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen sein.
Dies setzt wiederum einen außergewöhnlichen Umstand voraus.
Ein außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 ist dann gegeben, wenn das Vorkommnis, das zur Annullierung oder großen Verspätung führt, nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.
EuGH. Urt. v. 22.12.2008 (einfach zu finden bei google unter „C-549/07reise-recht-wiki.de“.)
Fraglich ist nun, ob die Sperrung eines Flughafens einen solchen außergewöhnlichen Umstand begründet.
In einem ähnlichen Fall hat ein Gericht die Ansicht vertreten, dass die Flughafensperrung kausale Folge eines außergewöhnlichen Umstandes sein muss, damit ein Luftfahrtunternehmen von seiner Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit ist.
AG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2016 (einfach zu finden bei google unter „11c C 25/16reies-recht-wiki.de“.)
Eine Flughafensperrung aufgrund eines Unfalls mit einem Fluggerät ein Ereignis dar, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Beklagten als Luftverkehrsunternehmen ist.
Jedoch ist weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands, dass das Vorkommnis, das zur großen Verspätung führt – vorliegend der Unfall des Fluggeräts der beim Landeanflug als kausale Ursache für die Flughafensperrung –, aufgrund seiner Natur oder Ursache tatsächlich nicht zu beherrschen war.
LG Darmstadt, Urt. v. 16.04.2014 – (einfach zu finden bei google unter „7 S 161/13reise-recht-wiki.de“.)
Vorliegend müsste geklärt werden, ob der Unfall von der Fluggesellschaft beherrschbar gewesen ist meiner Meinung nach.
Meines Erachtens nach wird aber wohl zugunsten der Fluggesellschaft ein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden, jedoch gab es auch Gerichte die in ähnlichen Fällen zugunsten der Passagiere geurteilt haben.
Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen noch ein angenehmes Wochenende.