Hallo,
Ihr Flug hatte insgesamt 17 Stunden Verspätung. Sie fragen sich nun, ob Sie irgendwelche Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO 261/2004 geltend machen können.
Dazu folgende Urteile:
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
BGH, Urteil v. 18.02.2010, Xa ZR 166/07(Google-Suche: „BGH XA ZR 166/07 reise-recht-wiki.de“)
Beträgt die Verspätung auf einem Flug von einer Fluglänge von mindestens 1500 km mehr als drei Stunden, steht dem Fluggast ein Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu.
AG Dortmund, Urteil vom 04.03.2008, Az 431 C 11621/07(nachzulesen über die Google-Suche „431 C 11621/07 reise-recht-wiki“)
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss ein Luftfahrtunternehmen einem Passagier eine Hotelübernachtung finanzieren, wenn eine Übernachtung wegen eines Flugausfalles notwendig wurde. Tut ein Unternehmen dies nicht und mietet der Passagier deswegen auf eigene Faust ein Hotelzimmer, so kann er die Kosten dafür ersetzt verlangen.
Möglicherweise kommt ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung in Betracht. Wie hoch die Ausgleichszahlung am Ende ausfällt, hängt von der Flugdistanz ab.
- bei einer Flugstrecke bis zu 1500 km – 250 €
- bei einer Flugstrecke von 1500 km bis zu 3500 km innerhalb der EU – 400€
- bei einer Flugstrecke über 3500 km auch außerhalb der EU – 600€
Bei Ihnen könnte also eine Entschädigungszahlung von 600 Euro in Frage kommen.
In Ihrem Fall könnte die Entschädigungszahlung 600 € betragen. Wichtig zu wissen ist, dass diese Entschädigungszahlungen in bestimmten Fällen nicht gezahlt werden muss. Insbesondere dann, wenn ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand vorlag. Vorliegend war wohl ein Brand die Ursache.
Hierzu folgendes Beispiel:
AG Charlottenburg, Urt. v. 30.3.2017 – 205C 85/16
Ein plötzlicher Brand von einer vom Fluggast mitgeführten Powerbank stellt einen „außergewöhnlichen Umstand“ dar. Diesbezüglich war es dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht zuzumuten mit dem ursprünglich geplanten Flugzeug weiter zu fliegen, noch ein Ersatzflugzeug bereitzuhalten.
Es ist in Ihrem Fall schwer zu sagen, ob der Brand auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, da dafür zu wenige Informationen vorliegen. Jedenfalls muss ein Luftfahrtunternehmen auch genau darlegen, was sie zur Vermeidung des Umstands bzw. der daraus resultierenden Verspätung getan haben.
Jedenfalls hätten Sie auf jeden Fall auch einen Anspruch aus Art 9 der VO gehabt:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
— ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
— ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsich- tigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Wurde Ihnen dies nicht angeboten, so könnten Sie versuchen, diese Ausgaben zurückzuholen.
Auch bezgl. Der Ausgleichsleistungen sollten Sie Ihr Glück vorerst probieren.