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Hallo! Ich erläuter einmal kurz mein Anliegen.

Am XX.07.2015 hatte ich 2 Flüge mit jeweils 2 Tickets bei der Schweizer Fluggesellschaft Swiss. Der 1. Flug war von Stuttgart nach Zürich, der 2. Flug von Zürich nach Dubai. (Beide im Paket über eine Reisegesellschaft gebucht)

Aufgrund von Problemen Seitens der Swiss ging der Flug nach Zürich mit fast 1,5h Verspätung los! Leider haben mein Mitreisender und ich dadurch den Anschluss nach Dubai verpasst. Wir wurden vertröstet, und über München (umgebucht) mit 10h Verspätung nach Dubai befördert. Folglich auch mit 10h Verspätung am Endziel!

Meine Frage: Die Swiss versucht sich jetzt aufgeund meiner Entschädigungsforderung aus der Affäre zu ziehen. Aber ich bin doch im Recht, Entschädigung von der Fluggesellschaft zu fordern???

Schließlich liegt der Grund der Verspätung nicht an einem Unwetter oder Streik, sondern an einem technischen Deffekt einer Maschine, den die Swiss hätte verhindern müssen.

Wer kann mir da ein wenig Auskunft geben wie ich weiter vorgehen soll? Und was steht mir genau zu bei 10h Verspätung und einer Reisedistanz von über 5.500 km??? (Habe etwas von 600,00€ pro Person gehört?)

Vielen Dank!!!

 

Gefragt in Rechtsberatung von
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Sehr geehrter Fragesteller,

In Ihrem Fall muss zuerst die Frage geklärt werden, ob der Flug im Rahmen einer Pauschalreise oder als separate Flugleistung gebucht wurde.

Sollte der Flug als eine Teilleistung einer Pauschalreise gebucht worden sein, dann wäre ihr Ansprechpartner in erster Linie der Reiseveranstalter. Eine Flugverspätung ab 4 Stunden stellt einen Reisemangel gem. § 651d BGB dar. Sie haben dann Anspruch auf eine anteilige Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels. Gem. § 651d, Abs. 2, BGB müssen Sie den Mangel unverzüglich beim Reiseveranstalter zur Anzeige bringen.

Bei einem selbstständigen Luftbeförderungsvertrag könnten Sie Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 haben. Dafür muss zunächst klar sein, wer für den zweiten Flugabschnitt von Zürich nach Dubai zuständig war. War es eine andere Fluggesellschaft als Swiss, könnte es schwieriger werden.

Sie können gemäß der Verordnung nur Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen erheben, d.h. diejenige Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat oder durchzuführen beabsichtigte. Das würde heißen – die Verspätung auf dem Abschnitt von Stuttgart nach Zürich ist zu kurz, um die Fluggesellschaft dafür zu belangen. Die Fluggesellschaft, die den zweiten Flugabschnitt durchführen sollte ist auch nicht zuständig, da sie auf ihrem Flug weder eine Verspätung, noch eine Annullierung, noch eine Nichtbeförderung zu verschulden hat.

Allerdings, dass Sie auf einen anderen Flug umgebucht wurden spricht dafür, dass es eine einheitliche Flugleistung war. Dann verändert sich die Lage wie folgt. Die Verspätung zu Beginn der Reise ist zwar unerheblich, jedoch ist die Verspätung, mit der Sie am Zielort ankommen, entscheidend. Diese beträgt 10 Stunden, die Entfernung zwischen Zürich und Dubai beträgt über 4.500 Kilometer, die Ausgleichszahlung würde sich gem. Art. 7, Abs. 1, li. c) der VO 600 Euro pro Person betragen.

Die Pflicht zur Ausgleichszahlung könnten nun aufgrund von außergewöhnlichen Umständen entfallen. Sollte es sich tatsächlich um einen technischen Defekt handeln, so stehen die Chancen für eine Ausgleichszahlung relativ gut, da technische Defekte so gut wie nie zur Haftungsbefreiung führen (Vgl. AG Köln, Urt. v. 10. März 2010, Az. 132 C 304/07; LG Düsseldorf, Urt. v. 07. Mai 2009, Az. 22 S 215/08; AG Köln, Urt. v. 05. April 2006, Az. 118 C 595/05).

Das einzige, woran es eventuell noch scheitern könnte, ist die räumliche Anwendbarkeit der Verordnung 261/2004 auf Flüge aus der Schweiz. Zwar wurden durch Abkommen zwischen der EU und der Schweiz Rechte der Fluggäste gesichert, die zwischen der Schweiz und EU-Ländern reisen. Jedoch betrifft das Abkommen nicht primär Reisen zwischen der Schweiz und anderen, nicht-EU Staaten. Im Urteil der Zivilgerichtspräsidentin vom 15.5.2012 (V.2012.213) (hier direkter Link) wurde entschieden, dass dieses Abkommen nicht die Beziehungen zwischen der Schweiz und Drittstaaten berühren soll, sondern lediglich den europäischen Binnenmarkt.

Diese Ausführung ist lediglich als eine Randbemerkung zu betrachten, da ich nicht davon ausgehen würde, dass auf Ihr Flugvertrag schweizerisches Recht angewendet wird.

Sollte die Fluggesellschaft auf Ihre Schreiben nicht reagieren und auf Ihre Forderungen nicht eingehen, steht Ihnen der Rechtsweg offen.

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie Ihrem, kommt hier Grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung in Betracht. Hiernach haben Reisende grundsätzlich dann einen Anspruch auf eine solche Ausgleichszahlung, wenn sie gegen ihren Willen nicht befördert wurden oder wenn ihr Flug annulliert wurde. Der europäische Gerichtshof entschied jedoch in seiner Entscheidung vom 19.11.2009 AZ: C-402/07 und C-432/07, dass auch Reisenden, die ihr Endziel erst mit einer Verspätung von 3 oder mehr Stunden erreichen, ein solcher Ausgleichsanspruch gem. Artikel 7 VO zusteht.

Mit seinem Urteil in der Rechtssache Folkerts gegen Air France AZ: C-11/11 entschied der EuGH im Folgenden, dass auch Reisende, die aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpassen, daher regelmäßig auf einen anderen Flug umgebucht werden und somit ihr Endziel erst mit einer Verspätung von drei oder mehr Stunden erreichen, einen solchen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 VO haben. Als Endziel gilt in einem Fall wie Ihrem, indem es sich um Anschlussverbindungen handelt, das Ziel des letzten Fluges, d.h. hier Dubai.

Eine solche Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen trifft die Airline nur dann nicht, wenn sie nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die vom Flugunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Bei einem technischen Defekt der Maschine ist es nur in den seltensten Fällen möglich, dass sich die Airline erfolgreich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes beruft, da wie der BGH in einem Urteil feststellte, es sich nur dann um außergewöhnliche Umstände handeln kann, wenn die Vorkommnisse nicht der Teil der gewöhnlichen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist. In den meisten Fällen ist aber das aufgetretene technische Problem gerade eine Teil der normalen Tätigkeit der Airline. Daher wäre es in Ihrem Fall wichtig zu wissen, was genau das technische Problem war, um entscheiden zu können, ob dieses ausnahmsweise einen außergewöhnlichen Umstand darstellt oder nicht.

Die Höhe der Ausgleichsleistung bestimmt sich nach der zurückgelegten Flugstrecke und beträgt bei einer Strecke von mehr als 3500 km 600 € pro Reisenden.

Ich würde Ihnen empfehlen sich diesbezüglich schriftlich an die Airline zu wenden und die Ausgleichsleistungen zu fordern. Sollte diese nicht auf ihre Forderungen eingehen, wäre es ratsam einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo lieber Fragesteller,

 

gemäß Artikel 4 der Fluggastrechte-Verordnung könnten Sie wegen Nichtbeförderung einen Ausgleichsanspruch besitzen.
Die Nichtbeförderung wird definiert als „die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den […] genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben.“

 

Seit dem Urteil des EuGH vom 19.11.2009  (AZ: C-402/07 und C-432/07) fällt die Erreichung des Endzieles mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden ebenfalls in den Anwendungsbereich des Artikel 7 der Fluggastrechte-Verordnung. Dementsprechend müsste Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen. 

In Ihrem Fall kommt noch hinzu, dass Sie Ihren Anschlussflug in Zürich verpasst haben.
Der Anwendungsbereich ist dann ebenfalls für den Artikel 7 der Fluggastrechte-Verordnung eröffnet, wenn durch eine Flugumbuchung das Endziel mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden erreicht wird.

In Ihrem Fall trifft beides zu, da Sie in Dubai mit einer Verspätung von 10 Stunden ankamen. 

 

 

Bei außergewöhnlichen Umständen könnte allerdings der Anspruch auf einen Ausgleich entfallen. Außergewöhnliche Umstände sind Umstände, die vom Flugunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. 

Ein technischer Defekt des Flugzeuges, wie es in Ihrem Fall war, sind allerdings von dem entsprechenden Flugunternehmen zu beherrschen.

Somit liegt kein Haftungsausschluss vor.
Ihrem Anspruch auf Ausgleichszahlung sollte also nichts entgegen stehen.

Die Höhe der Ausgleichszahlung orientiert sich an der Flugentfernung.
Die gesetzliche Berechnung der Entfernung erfolgt durch die Bestimmung der kürzesten Strecke zwischen Startflughafen und Zielflughafen entlang der kugelförmigen Erdoberfläche.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 lit. c liegt die Höhe der Ausgleichszahlung bei mehr als 3.500 km bei 600,00 € je Flugpassagier. 

 

In Ihrem Fall würde ich mich nochmals an die Swiss Fluggesellschaft richten und wenn diese immer noch den Ausgleichsanspruch verweigert, einen Rechtsanwalt, der sich auf diesem Gebiet spezialisiert hat, zu Rate zu ziehen um ggf. juristische Maßnahmen einzuleiten.

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Guten Tag Fragesteller,

zunächst kommen Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung aufgrund einer Flugannullierung in Betracht. Dies ist der Fall, wenn der Flug nicht so wie geplant durchgeführt wird und der Passagier das absolute Endziel mit einer Verspätung von mindestens vier Stunden erreicht. Abgestellt wird dabei auf das endgültige Ziel der Reise, die Verspätung des Vorflugs, die sich auf den Folgeflug auswirkt kann auch kürzer sein (wie bei Ihnen 1,5h). Die absolute Verspätung beträgt allerdings 10 Stunden, womit eine solche Annullierung eindeutig vorliegt.

Gemäß Art. 7 der Verordnung kommen also Ausgleichsleistungen in Betracht. In Ihrem Fall (bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern) kommen Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro pro Person in Betracht.

Problematisch ist hier, dass möglicher weise außergewöhnliche Umstände vorlagen.

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“ – Erwägungsgrund 13 der VO 261/2004.

Nach Ihrer Schilderung, liegt keines der aufgezeigten Gründe in Ihrem Fall vor, sondern ein technischer Defekt. Eine Airline ist alleine dafür verantwortlich, funktionstüchtige Flugzeuge bereitzuhalten, weswegen sie auch die Verantwortung für den Fall übernehmen muss, dass ihr das nicht gelingt. Es geht dabei gerade nicht darum, ob die Airline den Defekt hätte vorhersehen können – entscheidend ist allein, dass Defekte am Flugzeug im Verantwortungsbereich des Unternehmens liegen. Somit begründen technische defekte in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand.

Ich würde Ihnen empfehlen sich nochmal an Swiss direkt zu wenden und notfalls einen Fachanwalt einschalten.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

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