Guten Tag,
Ihr Flug von Luxemburg mit Luxair nach Dublin am 25.12.16 wurde um einen Tag verschoben.
Sie fliegen erst mit SWISS von Zürich nach Luxemburg, und wollten dann von Luxemburg nach Dublin fliegen um am nächsten Tag von Dublin nach New York fliegen zu können.
Aus Ihrer Nachricht geht hervor, dass Sie scheinbar jeden dieser Flüge einzeln gebucht haben.
Fraglich ist, ob Ihnen Ansprüche aus der EU-VO gegen Luxair zukommen könnten.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Allein mit Blick auf die Verschiebung um einen Tag durch Luxair könnten Ihnen wegen dieser Annulierung Ihres Fluges Ansprüche zukommen, und zwar aus Artikel 5 EU-VO.
Interessant für Sie sind, den Verweisungen des Artikel 5 folgend, meiner Meinung nach Artikel 7 und 8 EU-VO.
> Aus Artikel 7 lassen sich Bestimmungen über Entschädigungen entnehmen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Damit könnten Sie mit Blick auf die Entfernung Ausgleichszahlungen geltend machen, soweit Sie weniger als 2 Wochen im Voraus des Fluges über die Annulierung informiert wurden und sich die Fluggesellschaft nicht auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen berufen kann.
Ihr Flug soll im Dezember gehen, informiert wurden sie Ende September dem Zeitstempel Ihrer Nachricht hier zu urteilen. Ein Anspruch aus Ausgleichszahlungen entfällt deshalb, siehe Artikel 5:
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)
Ein Anspruch aus Artikel 7 EU-VO steht Ihnen deshalb meiner Meinung nach nicht zu.
> Aber Sie haben möglicherweise Ansprüche aus Artikel 8:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Folglich können Sie auch eine anderweitige Beförderungen verlangen, oder aber entscheiden sich die Flugscheinkosten vollständig erstatten zu lassen. Da Ihrer Aussage nach keine anderen schlauen Verbindungen zu finden sind bietet es sich für Sie vermutlich an eine anderweitige Beförderung zu verlangen.
Dies sind meiner Meinung nach Ihre Möglichkeiten was den bei Luxair gebuchten Flug angeht. Machen Sie diese Ansprüche Luxair gegenüber geltend.
> SWISS Flug
Sie fragen sich außerdem, was mit dem separat bei SWISS gebuchten Flug von Zürich nach Luxemburg passiert. Damit passiert nichts, wurde dieser ja separat gebucht bleibt er auch bestehen und kann von Ihnen lediglich, möglicherweise gegen ein Entgelt, storniert werden. Von den Verschiebungen anderer von Ihnen gebuchten Flüge bleibt er aber meiner Meinung nach unberührt.