Guten Tag Peter,
Sie haben für August 2016 Flüge von Hamburg über Reykjavik nch Ilullisat gebucht. Ihre Flugdaten wurden so geändert, dass Sie für das Umsteigen zwei Tage in Reykjavik verweilen sollen.
Sie fragen nun nach Ihren Möglichkeiten.
> Zuständigkeit
Die Änderung von Flugzeiten ist immer auf die jeweilige Airline zurückzuführen. Das Internetportal wird den Flug lediglich vermittelt haben, und Ihr Ansprechpartner wird Ihre Airline sein. Die für den verschobenen Flug zuständige Airline ist Greenland Air, und damit ist diese auch Ihr Ansprechpartner.
> Annulierung
Zunächst einmal ist zu prüfen, ob es sich bei der Abflugverschiebung auf einen früheren Zeitpunkt tatsächlich um eine Annulierung handelt, denn im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.
Dazu folgende Urteile:
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Liegen also zwischen Ihrer alten und Ihrer neuen Startzeit 10 Stunden oder mehr, dann kann von einer Annulierung gesprochen werden. Ihr Flug wurde um ganze zwei Tage verschoben - allerdings ohne das sich die Flugnummer Ihrer Flüge geändert hätte. Ob der drastischen Verschiebung ist wahrscheinlich dennoch von einer Annulierung zu sprechen.
> Ihre möglichen Ansprüche
Ihre Fluggsellschaft hat Sie selbstverständlich über eine Vorverlegung Ihres Fluges zu informieren - und zwar mindestens 2 Wochen im Voraus, siehe Artikel 5 EU-VO. Dies ist bei Ihnen erfolgt, so wurden Sie im Mai, also 3 Monate im Voraus, informiert. Ansprüche aus Artikel 7 auf Ausgleichszahlungen stehen Ihnen deshalb nicht zu.
Aber Sie können Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung haben:
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Konkret für Sie bedeutet das, dass Sie wahrscheinlich genau diese Optionen haben: Sie setzen sich mit Greenland Air in Verbindung und können dort nach einer früheren Flugverbindung fragen, beziehungsweise nach einer solchen verlangen, sollte denn eine Verbindung verfügbar sein - denn Sie haben ja wahrscheinlich einen Anspruch aus Artikel 8 EU-VO. Allerdings bezieht dies sehr wahrscheinlich keine anderen Fluggesellschaften mit ein.
Alternativ haben Sie, wie Sie bereits schreiben, natürlich auch die Möglichkeit sich mit Greenland Air in Verbindung zu setzen und sich den Ticketpreis erstatten zu lassen.
Andere Ansprüche sind leider nicht ersichtlich.