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Hallo
ich habe Ende 2015 folgenden Flug auf einem Internetportal für den 7.8.2016 von Hamburg nach Ilullisat (JAV, Grönland) mit Umsteigen in Reykjavik (KEV) gebucht (eine Gesamtbuchung):
 
7.8., 14:05Uhr HAM --> 7.8. 15:15Uhr KEV mit Iceland Air
7.8., 16:55Uhr KEV --> 7.8. 17:50Uhr JAV mit Greenland Air

Am 28.5 teilt mir das Internetportal mit, dass sich meine Flugdaten wie folgt geändert haben:

7.8., 14:05Uhr HAM --> 7.8. 15:15Uhr KEV mit Iceland Air
9.8., 15:05Uhr KEV --> 7.8. 16:05Uhr JAV mit Greenland Air

Flugnummern haben sich nicht geändert. Ich soll also 2 Tage später in JAV ankommen und 2 Tage in Reykjavik warten. Ich habe schon Anschlussleistungen in Grönland (Hotel, Schiffstouren etc.) ab dem 7.8. gebucht. Ich möchte also am 7.8. auch ankommen. Im Internet habe ich gesehen, dass es auch Flüge von z.B. SAS von HAM nach JAV gibt, allerdings ca. 350 Euro teurer. Was habe ich jetzt für Alternativen?
Kann ich nur vom Vertrag zurücktreten oder muss mir eine bessere Altenative angeboten werden, wenn es sie gibt (auch mit anderen Fluggesellschaften)?

Ist das Internetportal mein Ansprechpartner oder die Fluggesellschaft (bzw. welche
von den beiden)?


Vielen Dank im Voraus, Peter

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Guten Tag Peter,

Sie haben für August 2016 Flüge von Hamburg über Reykjavik nch Ilullisat gebucht. Ihre Flugdaten wurden so geändert, dass Sie für das Umsteigen zwei Tage in Reykjavik verweilen sollen.

Sie fragen nun nach Ihren Möglichkeiten.

> Zuständigkeit

Die Änderung von Flugzeiten ist immer auf die jeweilige Airline zurückzuführen. Das Internetportal wird den Flug lediglich vermittelt haben, und Ihr Ansprechpartner wird Ihre Airline sein. Die für den verschobenen Flug zuständige Airline ist Greenland Air, und damit ist diese auch Ihr Ansprechpartner.

> Annulierung

Zunächst einmal ist zu prüfen, ob es sich bei der Abflugverschiebung auf einen früheren Zeitpunkt tatsächlich um eine Annulierung handelt, denn im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

Dazu folgende Urteile:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Liegen also zwischen Ihrer alten und Ihrer neuen Startzeit 10 Stunden oder mehr, dann kann von einer Annulierung gesprochen werden. Ihr Flug wurde um ganze zwei Tage verschoben - allerdings ohne das sich die Flugnummer Ihrer Flüge geändert hätte. Ob der drastischen Verschiebung ist wahrscheinlich dennoch von einer Annulierung zu sprechen.

> Ihre möglichen Ansprüche

Ihre Fluggsellschaft hat Sie selbstverständlich über eine Vorverlegung Ihres Fluges zu informieren - und zwar mindestens 2 Wochen im Voraus, siehe Artikel 5 EU-VO. Dies ist bei Ihnen erfolgt, so wurden Sie im Mai, also 3 Monate im Voraus, informiert. Ansprüche aus Artikel 7 auf Ausgleichszahlungen stehen Ihnen deshalb nicht zu.

Aber Sie können Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung haben:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Konkret für Sie bedeutet das, dass Sie wahrscheinlich genau diese Optionen haben: Sie setzen sich mit Greenland Air in Verbindung und können dort nach einer früheren Flugverbindung fragen, beziehungsweise nach einer solchen verlangen, sollte denn eine Verbindung verfügbar sein - denn Sie haben ja wahrscheinlich einen Anspruch aus Artikel 8 EU-VO. Allerdings bezieht dies sehr wahrscheinlich keine anderen Fluggesellschaften mit ein.

Alternativ haben Sie, wie Sie bereits schreiben, natürlich auch die Möglichkeit sich mit Greenland Air in Verbindung zu setzen und sich den Ticketpreis erstatten zu lassen.

Andere Ansprüche sind leider nicht ersichtlich. 

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Lieber Peter,

zu den von dir hier gestellten Fragen ist folgendes auszuführen:

1. Kann ich nur vom Vertrag zurücktreten oder muss mir eine bessere Alternative angeboten werden, auch mit anderen Fluggesellschaften?

Welche Rechte dir in einem solchen Fall zustehen, ergeben sich vorliegend aus der EU-Verordnung 261/2004. Hiernach handelt es sich in einem Fall wie deinem, in dem die Airline nach Buchung die Reisemodalitäten noch einmal ändert, um eine Annullierung des ursprünglichen Fluges gem. Art. 5 VO. Eine solche Annullierung zieht unter anderem das Recht des Reisenden auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO nach sich. Hiernach hat der Reisende im Fall einer Annullierung grundsätzlich die Wahl, ob der den Flug unter den geänderten Bedingungen gar nicht antreten möchte und sich die gesamten Flugticketkosten erstatten lässt oder ob er sich von der Airline auf einen späteren Alternativflug umbuchen lässt. Hierbei ist der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 b) VO grundsätzlich auf den nächstmöglichen Flug unter vergleichbaren Bedingungen gerichtet. Daher wäre es in Ihrem Fall wichtig zu wissen, ob es momentan noch Flüge gibt, die vor dem 9.8. von KEV nach JAV fliegen. Ist dies der Fall, haben Sie zumindest einen Anspruch auf einen solchen Flug umgebucht zu werden. Hierbei muss die Airline grundsätzlich auch das Flugangebot anderer Airlines mit einbeziehen und Sie Notfalls auf einen Flug mit einer anderen Airline umbuchen.

2. Ist das Internetportal mein Ansprechpartner oder die Fluggesellschaft (bzw. welche von den beiden)?

Ansprechpartner für Sie bezüglich Ansprüche nach der EU-Verordnung ist immer die ausführende Fluggesellschaft, d.h. diejenige Fluggesellschaft die ursprünglich den entsprechenden Flugteil durchführen sollte. In Ihrem Fall ist dies Greenland Air.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Hallo Peter, 

du hast Ende 2015 einen Flug von Hamburg über Ilullisat nach Reykjavik gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug von Hamburg nach Ilullisat zwar wie geplant stattfinden sollte, der Flug von Ilullisat nach Reykjavik wurde jedoch von dem 7.8.2016 auf den 9.8.2016 verlegt. Sie müssten also 2 Tage in Ilullisat verbringen und würden Ihren Zielflughafen erst mit einer Verspätung von 2 Tagen erreichen. 

Im Falle von Flugverspätungen und Flugannullierungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. 

Da Sie Ihr Ziel mit einer Verspätung von 2 Tagen erreichen, ist diese Verlegung des Fluges als Annullierung zu werten. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie könnten einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung: 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall wurden Sie im Mai über die Flugänderung informiert. Ihr Flug soll im August starten. Demnach wurden Sie mehr als zwei Wochen im Voraus informiert. Aus diesem Grund haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung. 

Sie haben jedoch wenigstens auf einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

 

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Hallo Peter,

Sie haben bei Icalandair einen Flug für den 7.8.2016 von Hamburg nach Ilullisat (JAV, Grönland) mit Umsteigen in Reykjavik (KEV) gebucht.

Ursprünglich waren folgende Flugzeiten geplant:

7.8., 14:05Uhr HAM --> 7.8. 15:15Uhr KEV mit Iceland Air
7.8., 16:55Uhr KEV --> 7.8. 17:50Uhr JAV mit Greenland Air

Am 28.5 teilt mir das Internetportal mit, dass sich Ihre Flugdaten wie folgt geändert haben:

7.8., 14:05Uhr HAM --> 7.8. 15:15Uhr KEV mit Iceland Air
9.8., 15:05Uhr KEV --> 7.8. 16:05Uhr JAV mit Greenland Air

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Ihr Anschlussflug wurde um 2 Tage verschoben. Bei einer so erheblichen Verspätung geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingiben: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 und bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Hamburg und Ilullisat beträgt ca. 3.485 km. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR pro Fluggast haben.

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. In Ihrem Fall ist Ihr Flug für den 7.8.2016 geplant. Sie wurden am 28.05.2016 über die Änderungen der Flugzeiten unterrichtet. Die Frist wurde also eingehalten. Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

 

Sie haben jedoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 VO Nr. 261/2004.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

  a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

  b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

oder

  c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt  nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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