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Hallo!

Ich bin vor 2 Tagen von Hamburg nach New York geflogen. Ich habe den Tipps meiner besten Freundin Folge geleistet und bei BritishAirways die Flüge gebucht. Sie meinte, die Flüge mit der Airline seien total entspannt…Großer Irrtum!! Der Flug BA0963 von Hamburg sah einen Zwischenstopp in London vor. Geplant war eine Umsteigezeit von etwa 60 Minuten. Danach sollte es mit Flug BA0175 nach New York weitergehen.

Am Flughafen in Hamburg lief alles soweit gut, wir waren auch rechtzeitig in der Maschine und bereit abzufliegen. Die Umsteigezeit von 60 Minuten sollte reichen, dachten wir uns.

Dann kam die Durchsage vom Piloten: Unser Abflug verspätete sich, weil in London Nebelwetter war und die Sicht zu schlecht! Ich wurde langsam nervös und ungeduldig, hatte Angst, dass wir den Anschlussflug nicht erreichen würden. Nach 30 Minuten hoben wir endlich ab! Ich sagte meinem Mann, wir müssen in London rennen, damit wir den Anschlussflug erreichen. Er, die Ruhe selbst, versicherte mir, dass wir das schaffen werden. Es gäbe ja sowas wie Direkttransfer.

In London angekommen, standen wir da. Völlig alleingelassen! Wir baten um einen Direkttransfer, weil wir sonst den Anschlussflug verpassen würden. Wir stießen auf taube Ohren! „Selbst mit Direkttransfer erreichen Sie den Flug nicht mehr, es sind 2 Sicherheitskontrollen zu passieren.“ Wie bitte?! Mein Mann drängte, ob man es nicht wenigstens versuchen könnte. Wir wurden abgewiesen und mussten uns mit einer Umbuchung zufriedengeben. Dank (?) dieser Umbuchung kamen wir mit mehr als 5 Stunden Verspätung in New York an!

Wir erkundigten uns noch am Flughafen London nach Entschädigungen für diese enorme Verspätung, Zeit genug dazu hatten wir ja…Uns wurde aber überall gesagt, dass das schlechte Wetter in London ein Umstand sei, auf den keine Fluggesellschaft Einfluss nehmen kann, deswegen stünde uns keine Entschädigung zu. Stimmt das?

Bekommen wir keine Entschädigung, weil das Wetter nicht beeinflussbar ist?

Ich habe lange Recherchiert und bin langsam am Verzweifeln. Auf der Seite von BritishAirways steht, dass ab einer Verspätung von 3 Stunden am Endziel eine Entschädigung eingefordert werden kann, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor:

https://www.britishairways.com/de-de/information/delayed-or-cancelled-flights/compensation

Vielleicht hat ja jemand einen Tipp für uns zu folgenden Fragen:

  1. Haben wir einen Anspruch auf Entschädigung, weil wir den Anschlussflug verpasst haben?
  2. Kann die Fluggesellschaft einfach einen Direkttransfer verweigern?
  3. Steht uns eine Entschädigung zu, weil wir eine enorme Verspätung von 5 Stunden hatten?
  4. Ist das Wetter tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand?

Danke schon jetzt für Ihre Antworten!

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo,

bei Ihrem Flug von Hamburg nach New York über London mit British Airways hatte der Vorflug eine Verspätung von 30 Minuten, so dass Sie leider Ihren Anschlussflug verpasst haben. Grund für den verspäteten Anflug waren schlechte Wetterverhältnisse, insb. aufgrund großem Nebelaufkommens.

Nun kamen Sie letztendlich mit 5h Verspätung in New York an und fragen nach Ihren Möglichkeiten.

Möglicherweise kommen Ansprüche aus der EG-VO 261/2004 in Betracht.

Der EuGH entschied in den höchstrichterlichen Urteilen (Az.: 402/07; 432/07), dass Fluggästen im Fall einer großen Verspätung von über 3 Stunden auch Ausgleichsleistungen zustehen. Dahingehend wird auf die Verspätung am tatsächlichen Endziel abgestellt. Diese beträgt bei Ihnen 5h, so dass ihr Fall in diesem Geltungsbereich innbegriffen sind.

Sie haben ebenfalls Ihren Anschlussflug verpasst. Ob dahingehend ein Ersatzanspruch besteht hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

(1) Der Ersatzflug kommt drei Stunden später an, als ursprünglich vorgesehen.

(2) Die Umsteigezeit zwischen den Flügen war zu kurz

(3) Die Flüge wurden zusammen gebucht

(4) Der Zubringerflug fällt unter den Geltungsbereich gem. Art. 3 der EG-VO 261/2004

(5) Es dürfen keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Die ersten vier Voraussetzungen liegen, soweit ich das richtig erkannt habe, bei Ihnen eindeutig vor.

Die Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 betragen:

·                250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden

·                400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden

·                600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden

Bei Ihnen würden demnach 600 Euro pro Person anfallen.

Fraglich ist allerdings, ob die Wetterbedingungen, die vorlagen, als außergewöhnlicher Umstand gelten.

Dazu hier einige Beispielsurteile:

LG Darmstadt, Urteil vom 6. November 2013, Aktenzeichen 7 S 208/12: 26-stündige Verspätung auf dem Flug von Hurghada nach München. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug musste auf dem Vorflug von München nach Ägypten auf Grund von Brandgeruch in der Kabine, verursacht durch technische Störungen in Folge von „gewitterbedingte[n] außergewöhnlich starke[n] Turbulenzen mit einem erheblichen Absacken des Fluggerätes“, in einem nahegelegenen Flughafen außerplanmäßig landen musste. Wetterbedingungen stellen meistens einen von der Fluggesellschaftnicht beherrschbaren Umstand dar. Die Fluggesellschaft muss nicht in jedem von ihr angeflogenen Flughafen Ersatzmaschinen bereithalten. Eine sofortige Weiterbeförderung der Passagiere wäre auch insbesondere deswegen nicht möglich gewesen, weil der Flughafen, auf dem notgelandet wurde, nicht der Zielflughafen war. Darüber hinaus wurden sofort Techniker zur Überprüfung des besagten Flugzeuges eingeflogen und eine Ersatzmaschine geordert. Weitere Mittel standen dem Luftfrachtführer nach dem objektiven Ermessen nicht zur Verfügung. Die Klage wurde abgelehnt.

AG Hannover, Urteil vom 01.07.2014, Aktenzeichen 538 C 11519/13: 3 Stunden und 25 Minuten auf dem Flug von Fuerteventura nach Köln/Bonn. Extreme Wetterbedingungen, welche der haftungsausschließende Grund für die Verspätung am Vorflug waren, kann der Luftfrachtführer nicht mehr für die damit zusammenhängende Verspätung des Folgefluges geltend machen, wenn er die Flüge aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eng hintereinander taktet und keine Ersatzflugzeuge bereit hält.

AG Köln, Urteil vom 12. 05. 2014, Aktenzeichen 142 C 600/13: Ein Mitarbeiter einer Cateringfirma, die auf dem Vorflug das Flugzeug beliefert hat, einen Akku in einem Hot-Meal-Ofen vergessen. Es kam zur Rauchentwicklung und zu einem Brand, weswegen das Flugzeug notlanden musste. Die Verspätung konnte nicht mehr aufgeholt werden. Hier hat das Gericht entschieden, dass das Beliefern des Flugzeuges durch einen Caterer sehr wohl zum normalen Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens gehört. Die Tatsache, dass die Störung durch Dritte verursacht wurde, darf außer Acht gelassen werden, da es nicht im Sinne des Schutzes der Fluggäste wäre, eine Differenzierung vorzunehmen. Gegen die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes spricht darüber hinaus auch die Tatsache, dass, wie beim vorherigen Fall, der Luftfrachtführer die Flüge eng hintereinander getaktet und keine Ersatzmaschinen bereitgehalten hat.

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Aktenzeichen 3 C 719/12: 3 Stunden und 40 Minuten Verspätung auf einem Flug von München nach Rom. Das dafür vorgesehen Flugzeug wurde auf dem Vorflug von einem Blitz getroffen. Das Flugzeug musste dann entsprechend auf Schäden überprüft werden, was zu Verspätungen auf Folgeflügen führte. Zwar ist ein Blitzschlag ein außergewöhnlicher Umstand, jedoch liegt hier dasselbe Problem wie beim obigen Urteil vor – das Luftfahrtunternehmen zu viele Flüge für die Maschine in einem zu engen Zeitraum eingeplant, sodass jegliche Probleme eine Verspätung nach sich ziehen könnten. Darüber hinaus konnte die Fluggesellschaft nicht ausreichend darlegen, dass sie alles unter personellen, materiellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mögliche unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden.

Fraglich ist, wie dies hinsichtlich Nebel aussieht. Das Luftfahrtunternehmen hat zunächst alle möglichen und zumutbare Maßnahmen zu tätigen, um die Verspätung so gering wie möglich zu halten. Dies ist in Ihrem Fall wohl geschehen, da der Flug nur 30 Minuten später startete.

Ob es sich nun tatsächlich um einen Exkulpationsgrund handelt, lässt sich laienhaft nicht pauschalisieren. Die Airline wird sich allerdings mit Sicherheit darauf berufen, so dass Ihre einzige Möglichkeit ist wohl rechtlichen Beistand aufzusuchen, wenn Ihnen die Sache sehr ernst ist.

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In dem von Ihnen geschilderten Fall haben Sie Ihren Anschlussflug in London nur verpasst, weil Ihr Flug dorthin mit einer Verspätung von ungefähr 30 Minuten abgeflogen ist.

Sie sind mit einer Verspätung von 5 Stunden an Ihrem Zielflughafen in New York gelandet. Sie könnten demnach einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Fraglich ist, inwieferen British Airways für die Verspätung haften muss, da der erste Flug nur 30 Minuten Verspätung hatte und dieses an sich zu keinem Anspruch auf Ausgleichszahlung führen würde.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte jedoch deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte 30 Minuten Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen British Airways. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Die Fluggesellschaft beruft sich in Ihrem Fall auf schlechte Wetterbedingungen. Es waren also widrige Wetterbedingungen Grund für die Annulierung.

Dazu deshalb für Sie folgende Urteile:

1. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (für Sie zu finden unter diesem Link im ReiseRechtWiki: Urteil OLG Koblenz)

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

2. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

Es existieren bezüglich schlechten Wetterverhältnissen als außergewöhnliche Umstände eine Vielzahl von Urteilen. Daher ist es möglich, eindeutig zu sagen, ob in Ihrem Fall ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist oder nicht.

Fortsetzung im nächsten Post...

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Forsetzung...

> Beweislast im Falle der außergewöhnlichen Umstände

Aus Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung geht hervor, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können.  

Sie sollten die Fluggesellschaft deshalb kontaktieren und Sie darum bitten, Ihnen nochmal konkret die Umstände und Gründe der Annullierung zu nennen, um Ihnen zu beweisen, dass die FLuggesellschaft alle Maßnahmen ergriffen hat um den Flug stattfinden zu lassen bzw. Ihnen einen FLug mit einer weniger großen Verspätung anzubieten. Der Umstand, dass andere Fluggesellschaften ihre Flüge wie gewohnt durchgeführt haben, könnte ein Hinweis darauf sein, dass der Sturm möglicherweise keinen außergewöhnlichen Umstand dargestellt hat.

Je nachdem, ob ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung war, haben Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004.

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