Hallo,
bei Ihrem Flug von Hamburg nach New York über London mit British Airways hatte der Vorflug eine Verspätung von 30 Minuten, so dass Sie leider Ihren Anschlussflug verpasst haben. Grund für den verspäteten Anflug waren schlechte Wetterverhältnisse, insb. aufgrund großem Nebelaufkommens.
Nun kamen Sie letztendlich mit 5h Verspätung in New York an und fragen nach Ihren Möglichkeiten.
Möglicherweise kommen Ansprüche aus der EG-VO 261/2004 in Betracht.
Der EuGH entschied in den höchstrichterlichen Urteilen (Az.: 402/07; 432/07), dass Fluggästen im Fall einer großen Verspätung von über 3 Stunden auch Ausgleichsleistungen zustehen. Dahingehend wird auf die Verspätung am tatsächlichen Endziel abgestellt. Diese beträgt bei Ihnen 5h, so dass ihr Fall in diesem Geltungsbereich innbegriffen sind.
Sie haben ebenfalls Ihren Anschlussflug verpasst. Ob dahingehend ein Ersatzanspruch besteht hängt von folgenden Voraussetzungen ab:
(1) Der Ersatzflug kommt drei Stunden später an, als ursprünglich vorgesehen.
(2) Die Umsteigezeit zwischen den Flügen war zu kurz
(3) Die Flüge wurden zusammen gebucht
(4) Der Zubringerflug fällt unter den Geltungsbereich gem. Art. 3 der EG-VO 261/2004
(5) Es dürfen keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Die ersten vier Voraussetzungen liegen, soweit ich das richtig erkannt habe, bei Ihnen eindeutig vor.
Die Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 betragen:
· 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
· 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
· 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
Bei Ihnen würden demnach 600 Euro pro Person anfallen.
Fraglich ist allerdings, ob die Wetterbedingungen, die vorlagen, als außergewöhnlicher Umstand gelten.
Dazu hier einige Beispielsurteile:
LG Darmstadt, Urteil vom 6. November 2013, Aktenzeichen 7 S 208/12: 26-stündige Verspätung auf dem Flug von Hurghada nach München. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug musste auf dem Vorflug von München nach Ägypten auf Grund von Brandgeruch in der Kabine, verursacht durch technische Störungen in Folge von „gewitterbedingte[n] außergewöhnlich starke[n] Turbulenzen mit einem erheblichen Absacken des Fluggerätes“, in einem nahegelegenen Flughafen außerplanmäßig landen musste. Wetterbedingungen stellen meistens einen von der Fluggesellschaftnicht beherrschbaren Umstand dar. Die Fluggesellschaft muss nicht in jedem von ihr angeflogenen Flughafen Ersatzmaschinen bereithalten. Eine sofortige Weiterbeförderung der Passagiere wäre auch insbesondere deswegen nicht möglich gewesen, weil der Flughafen, auf dem notgelandet wurde, nicht der Zielflughafen war. Darüber hinaus wurden sofort Techniker zur Überprüfung des besagten Flugzeuges eingeflogen und eine Ersatzmaschine geordert. Weitere Mittel standen dem Luftfrachtführer nach dem objektiven Ermessen nicht zur Verfügung. Die Klage wurde abgelehnt.
AG Hannover, Urteil vom 01.07.2014, Aktenzeichen 538 C 11519/13: 3 Stunden und 25 Minuten auf dem Flug von Fuerteventura nach Köln/Bonn. Extreme Wetterbedingungen, welche der haftungsausschließende Grund für die Verspätung am Vorflug waren, kann der Luftfrachtführer nicht mehr für die damit zusammenhängende Verspätung des Folgefluges geltend machen, wenn er die Flüge aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eng hintereinander taktet und keine Ersatzflugzeuge bereit hält.
AG Köln, Urteil vom 12. 05. 2014, Aktenzeichen 142 C 600/13: Ein Mitarbeiter einer Cateringfirma, die auf dem Vorflug das Flugzeug beliefert hat, einen Akku in einem Hot-Meal-Ofen vergessen. Es kam zur Rauchentwicklung und zu einem Brand, weswegen das Flugzeug notlanden musste. Die Verspätung konnte nicht mehr aufgeholt werden. Hier hat das Gericht entschieden, dass das Beliefern des Flugzeuges durch einen Caterer sehr wohl zum normalen Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens gehört. Die Tatsache, dass die Störung durch Dritte verursacht wurde, darf außer Acht gelassen werden, da es nicht im Sinne des Schutzes der Fluggäste wäre, eine Differenzierung vorzunehmen. Gegen die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes spricht darüber hinaus auch die Tatsache, dass, wie beim vorherigen Fall, der Luftfrachtführer die Flüge eng hintereinander getaktet und keine Ersatzmaschinen bereitgehalten hat.
AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Aktenzeichen 3 C 719/12: 3 Stunden und 40 Minuten Verspätung auf einem Flug von München nach Rom. Das dafür vorgesehen Flugzeug wurde auf dem Vorflug von einem Blitz getroffen. Das Flugzeug musste dann entsprechend auf Schäden überprüft werden, was zu Verspätungen auf Folgeflügen führte. Zwar ist ein Blitzschlag ein außergewöhnlicher Umstand, jedoch liegt hier dasselbe Problem wie beim obigen Urteil vor – das Luftfahrtunternehmen zu viele Flüge für die Maschine in einem zu engen Zeitraum eingeplant, sodass jegliche Probleme eine Verspätung nach sich ziehen könnten. Darüber hinaus konnte die Fluggesellschaft nicht ausreichend darlegen, dass sie alles unter personellen, materiellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mögliche unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden.
Fraglich ist, wie dies hinsichtlich Nebel aussieht. Das Luftfahrtunternehmen hat zunächst alle möglichen und zumutbare Maßnahmen zu tätigen, um die Verspätung so gering wie möglich zu halten. Dies ist in Ihrem Fall wohl geschehen, da der Flug nur 30 Minuten später startete.
Ob es sich nun tatsächlich um einen Exkulpationsgrund handelt, lässt sich laienhaft nicht pauschalisieren. Die Airline wird sich allerdings mit Sicherheit darauf berufen, so dass Ihre einzige Möglichkeit ist wohl rechtlichen Beistand aufzusuchen, wenn Ihnen die Sache sehr ernst ist.