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Hallo, unser Flug einer Pauschalreise nach Fuerteventura wurde um 10 Stunden von 04:00 Uhr auf 14:00 Uhr nachverlegt. Das bedeutet für uns, dass wir einen ganzen Tag am Urlaubsort verlieren würden. Welche Rechte habe ich in diesem Fall. Der Veranstalter Alltours bot uns einen anderen Flug ab Köln auch mit Sunexpress zu ähnlichen Flugzeiten, iten, wie ursprünglich gebucht an. Wir wären auch einverstanden gewesen..sie verlangten jedoch einen Zuschlag von 200 Euro ... Was steht uns in diesem Fall zu und welche Rechte haben wir ? LG und vielen Dank für die Abtworten :)
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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6 Antworten

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Lieber Fragesteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um eine Flugverspätung bei einer Pauschalreise. In einem solchen Fall könnten Sie grundsätzlich gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Dazu muss jedoch zuerst geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Reisevertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az.: 519 C 7511/08 (bei Google einfach zu finden unter reise-recht-wiki“)

Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Die Flugzeitenänderung betrifft Ihren Abreisetag und stellt keine Beeiträchtigung der Nachtruhe dar. Im Gegenteil- man könnte meinen, dass dadurch gerade die Nachtruhe wiederhergestellt wird.

Zu beachten ist jedoch, dass unter einigen Umständen Verschiebungen der Flugzeiten auch als Mängel zu betrachten sind, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht. hier einige Beispiele:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki“

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

In Ihrem Fall geht durch die Flugzeitenänderung von 04:00 Uhr auf 14:00 Uhr kein ganzer Urlaubstag verloren. Die Gerichtsentscheidungen zeigen, dass eine ENtscheidung von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich ausfallen kann.

Beachten Sie jedoch weiterhin, dass Voraussetzung für eine zulässige Änderung immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter ist. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach zu finden unter  "reise-recht-wiki“ ) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

Leider geht aus Ihren Ausführungen nicht hervor, wie lange genau Sie vor Flugantritt informiert wurden.

 

 

Beantwortet von (3,020 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

ab 10 Stunden Verspätung gilt ein Flug nach der Fluggastrechteverordnung (EG-Verordnung 261/2004als annulliert.

eine Ausgleichszahlung auf Schadensersatz entfällt, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug des Fluges über die Flugannullierung informiert worden sind.

Wenn das nicht der Fall ist, dann stehen Ihnen folgende Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 8 der EU-Fluggastrechteverordnung zu.



Artikel 8 EU-Fluggastrechteverordnung

 

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Falls Sie doch mindestens 2 Wochen vor Abflug des Fluges informiert worden sind, dann steht Ihnen dennoch zu, dass Sie Ihre Tickets (1) kostenfrei stornieren dürfen oder (2) ein alternatives Flugangebot erhalten.

Beantwortet von (5,380 Punkte)
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Hallo lieber Fragesteller,

Sie schildern hier den typischen Fall einer Flugverlegung im Rahmen einer Pauschalreise. Dies bedeutet, dass ihre gebuchten Vertragsbestandteile möglicherweise geändert wurden.
Hierbei bezieht man sich auf §§651 a-m BGB (Reisevertragsrecht). Mögliche Ansprüche richten sich gegen Ihren Reiseveranstalter.

Wie ich schon schrieb, wurden die vertragswesentliche Bestandteile MÖGLICHERWEISE geändert. Dazu muss die Flugzeit auch ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrags sein. Möglicherweise wurde die Änderung aber vertraglich vorbehalten, wenn aber nicht, muss sich der Veranstalter auch an die vereinbarten Zeiten halten.

War die Flugzeit noch kein fester Bestandteil des Reisevertrages, kommt es darauf an ob die Änderung so erheblich ist, dass die Nachtruhe oder die Reise ingesamt erheblich beeinträchtigt ist. Dies ist der Fall, wenn die Nachtruhe beeinträchtigt ist oder es sich um eine Verschiebung um einen ganzen Tag handelt.


Unbeschadet der Kündigung könnten Sie gem. §651 Abs.2 f BGB Schadensersatz aufgrund der Beeinträchtigung der Reisebedingungen durch die Zeitänderung verlangen, wenn eine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vorliegt. Da Ihre Beeinträchtigung nicht erheblich ist, wird dies allerdings schwierig zu begründen sein.

Gemäß § 651d BGB könnte auch ein Recht auf Reisepreisminderung für die jeweils verkürzten Tage bestehen. Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden.

 

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Bei einer Pauschalreise können Sie bei einer Verspätung Ansprüche aus den §§651 a-m BGB gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Dafür muss jedoch geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Der Reiseveranstalter könnte sich eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen freigestellt haben. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat der Reiseveranstalter diese einzuhalten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. 

Sind die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden, kommt es darauf an, ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust entsteht oder ob die Nachtruhe dadurch gestört wird. In Ihrem Fall wird der Flug von 04:00 auf 14:00, also um 10 Stunden nachverlegt. Die Nachtruhe ist demnach nicht betroffen. Des Weiteren ist zu beachten, dass der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür eingeplant ist, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Die Verschiebung betrifft Ihren Abreisetag und stellt deshalb keine direkte Beeinträchtigung Ihres Urlaubes dar.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“)

Unter einigen Umständen jedoch sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht. Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In Ihrem Fall wird der Flug von 4:00 auf 14:00 verlegt. Es geht also kein ganzer Urlaubstag verloren. Zu klären wäre jedoch noch, ob Sie über die Flugzeitenänderung hinreichend informiert wurden.

 

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller!

Mit dem Urteil vom 10. 12. 2013 (Az.: X ZR 24/13) entschied der Bundesgerichtshof, dass Flugzeiten nicht mehr ohne weiteres vom Reiseveranstalter einseitig geändert werden dürfen. „Ohne weiteres“ heißt, dass es einen wichtigen Grund bedarf, damit die Abflugzeiten erheblich verändert werden dürfen.

„Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen." und "Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich." benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind unwirksam.“

Was „erheblich“ ist, dürfte auch interpretiert werden. In jedem Fall sind Flugzeitenänderungen, die unter 4 Stunden betragen, bei Pauschalreisen zu tolerieren.

Gem. § 651a, S. 2 BGB kann der Reisende bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung (und Flugbeförderung ist eine wesentliche Reiseleistung) vom Vertrag zurücktreten. Gem. §651a, S. 3 BGB kann der Reisende die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise verlangen, „wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.“

Wenn der Reiseveranstalter dazu nicht in der Lage ist und Sie die Änderung nicht akzeptieren wollen, dann bleibt wohl nur der Rücktritt vom Vertrag.

Die erhebliche Flugzeitenänderung könnte einen Reisemangel darstellen. Jedoch geht Ihnen dadurch nicht ein Urlaubstag verloren, da der erste und der letzte Tag für An- bzw. Abreise einzuplanen sind.

Sollte die Flugzeitenänderung einen Reisemangel darstellen, könnte Ihnen eine Reisepreisminderung für den Tag und Dauer der Mangel zustehen (§651d, Abs. 1 BGB).

Es gab auch Gerichtsentscheidungen in ähnlichen Fällen, wo ohne der Störung der Nachtruhe die Flugzeitenverschiebung nicht zur Reisepreisminderung berechtigten (AG Duisburg, Urteil vom 06.04.2005, Az. 45 C 364/05; AG Duisburg, Urteil vom 27.10.2005, Az.: 53 C 5163/04). Es ist wohl anzumerken, dass diese Urteile vor der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 gefällt wurden.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

Beantwortet von (4,870 Punkte)
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