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Hallo,

wir haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht (diese wurde auch im Juni angetretten).

Als Abflugzeit hatten wir 10:30 Uhr in Deutschland.

Als wir am Flughafen ankamen, mussten wir leider feststellen, dass unser Ablug auf  18:20 Uhr verschoben wurde. Ein Grund konnte uns bzw. auch dem Reisebüro nicht gesagt werden.

Leider wurden wir im Voraus nicht informiert. Das Reisebüro wusste auch nichts von der Verschiebung.

Ich habe mich dann schriftlich an SUNexpress gewandt. Leider kam bis heute kein Schreiben oder sonstiges (ist jetzt 1,5 Monate her).

Meine Frage ist was ich jetzt machen kann bzw. soll.  Denn wir wollen das nicht so hinnehmen.

 

Danke im Voraus

 

Marimaus179
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Hallo,

 

bei einer Pauschalreise wurde die Abflugzeit deines Hinfluges geändert ohne, dass du vorher darüber informiert wurden. Ursprünglich geplante Abflugzeit war 10:30 Uhr, die neue wurde auf 18:20 Uhr verschoben. Sie fragen sich nun, ob du rechtliche Möglichkeiten hast.

Da du eine Pauschalreise gebucht hast, ergeben sich rechtliche Möglichkeiten aus dem deutschen Zivilrecht, insbesondere aus den §§651a-m BGB.

Somit ist zu prüfen, ob du möglicherweise ein Minderungsrecht oder einen Anspruch auf Schadensersatz haben könntest. Dazu muss allerdings ein sogenannter Reisemangel vorliegen. Ein solcher liegt vor, wenn die Reise nicht in der vorher festgelegten Form, ausgeführt werden kann. Abzugrenzen ist hierbei zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit oder einer erheblichen Beeinträchtigung.

Letzteres liegt regelmäßig dann vor, wenn die Nachtruhe gestört wird oder die Verlegung mehrere Tage beträgt. Oft ist es eine Einzelfallabwägung, da die gegebenen Umstände vor Ort und der jeweiligen Situation mit einbezogen werden müssen.

Liegt ein Reisemangel vor, so könnte man gemäß § 651d BGB ein Recht auf Reisepreisminderung für den verkürzten Tag bestehen.

Eine andere Option wäre noch der Anspruch auf die Entschädigung aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. §651 f. Abs.2 BGB. Dies könnte hier in Betracht kommen, da ihr erster Urlaubstag ja fast vollständig weggefallen ist.

Wichtig ist immer, dass der mögliche Mangel angezeigt wird und dies auch beim entsprechenden Reiseveranstalter. Dies hast du ja anscheinend schon getan. (Die Frist dazu beträgt gem. 651 g BGB 30 Tage nach Beendigung der Reise.)

 

Gem. § 651 g Abs. 2 BGB besteht eine gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren. Dies bedeutet, dass du immer noch die Chance hast, dich z.B. rechtlich kompetent von einem Fachanwalt für Reiserecht zu beraten und eventuelle rechtliche Schritte einzuleiten.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Eigentlich sollten Sie um 10:30 losfliegen, der Flug wurde jedoch auf 18:20 verlegt.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Mägliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ergeben sich aus den §§651 a-m BGB.

Fraglich ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Sind sie das, hat sich der Reiseveranstalter an Flugzeiten zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe darstellen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind oder nicht. Die Nachtruhe wird nämlich weder durch Hin- noch durch Rückflug verkürzt noch beeinträchtigt.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten jedoch auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “ AG Bad Homburg 2 C 2165/00-21 reise-recht-wiki.de“) steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

In Ihrem Fall wurden Sie gar nicht über die Verschiebung unterrichtet. Ich denke, dass daher von einem Reisemangel auszugehen ist, der zu einer Reisepreisminderung nach § 651 d BGB berechtigt.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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