Du hast bei Sunexpress einen Flug von Antalya nach Köln gebucht. Der Rückflug hat sich jedoch erheblich verändert,
Deine Ansprüche könnten sich vielleicht aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.
Bei Annullierungen von Flügen können sich Ansprüche aus dem Artikel 5 EU-VO ergeben:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Bei deinem Rückflug wurden sowohl die Flugzeiten, als auch die Flugroute sowie der Ankunftsflughafen geändert. Im Sinne dieses EuGH-Urteils würde ich deshalb eine Annullierung annehmen.
Allerdings fliegst du von Antalya aus nach Deutschland und zwar mit Sunexpress. Obwohl dein Flug also annulliert wurde ist meine ich fraglich, ob überhaupt Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung wegen des Anwendungsbereiches derselben möglich sind. Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 EU-VO:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Du trittst deinen Rückflug nicht in einem Mitgliedsstaat an, sondern in einem Drittstaat. Damit ist schon einmal Absatz 1 a) nicht erfüllt.
Startet man in einem Drittstaat, dann, so Absatz 1 b), ist es notwendig, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen eines der Gemeinschaft ist.
Sunexpress ist kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.
Es tut mir deshalb leid das sagen zu müssen, aber es könnte meiner Meinung nach sehr gut sein, dass die EU-VO keine Anwendung findet und dir deshalb lediglich Ansprüche nach dem Recht des betreffenden Drittstaats zustehen könnten. Dieses liegt allerdings außerhalb meiner Kenntnis.
Dazu auch der BGH:
BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: BGH X ZR-12/12 reise-recht-wiki.de)
Die Fluggastrechte-Verordnung findet bei außereruropäischen Flügen keine Anwendung.