Guten Tag Pia,
Sie haben einen Flug für kommenden September von Hamburg nach Madrid gebucht.
Ursprünglicher Abflug: 10.30 Uhr
Ursprüngliche Ankunft: 13.25 Uhr
Ebenfalls haben Sie auch noch einen Anschlussflug nach Lima gebucht. Ursprüngliche Abflugszeit soll 23:55 Uhr sein.
Nun wurde der Flug nach Lima auf 11: Uhr vorverlegt, so dass Sie diesen Flug naturgemäß nicht erreichen können. Sie fragen sich nun, an wen Sie sich bezüglich einer Umbuchung oder Kostenrückerstattung wenden müssen.
Da Sie lediglich die Flüge gebucht haben und keine weiteren Reiseleistungen dazu gebucht haben, liegt hier keine Pauschalreise vor. Insofern muss man hier auf die europäische Fluggastrechteverordnung 261/2004 zurückgreifen.
Welche Möglichkeiten hier in Betracht kommen, richtet sich danach in welcher Kombination die Flüge gebucht wurden. Wenn Sie beide einheitlich gebucht haben, also im Zusammenhang und es sich insofern um ein Code-Sharing-Verfahren handelt, müsste Ihnen eigentlich eine Alternative Flugmöglichkeit bereitgestellt werden. Bei einem
Code-Sharing-Verfahren teilen sich mehrere Fluggesellschaften denselben Flug, fliegen allerdings mit unterschiedlichen Flugnummern.
Haben Sie die Flüge getrennt voneinander gebucht, ergibt sich hier ein größeres Problem. Denn dann sind die Flüge voneinander wirtschaftlich unabhängig zu betrachten.
Im folgenden schlüssel ich Ihnen das mal rechtlich nach meinem Empfinden auf:
Nach Art. 5 iVm. Art. 7 der VO muss eine Fluggesellschaft Fluggästen Ausgleichsleistungen zahlen, wenn der entsprechende Flug annulliert wurde. Dahingehend gibt es allerdings Ausnahmen, insbesondere wenn
i) sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden, oder
ii) sie über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, dass es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Dies liegt bei Ihnen auf jeden Fall vor. Insofern kommen Ausgleichsleistungen nicht in Betracht.
Es ergeben sich aber auch noch andere Möglichkeiten, insbesondere aus Art. 8 der Verordnung:
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Liegt die oben beschrieben erste Variante vor, so sollten Sie auf jeden Fall eine alternative Verbindung fordern. Beim Vorliegen der zweiten Variante, könnten Sie wohlmöglich dasselbe fordern oder eben eine Kostenrückerstattung erstreben.
Wenden können Sie sich natürlich an den Vermittler der Reise oder auch an das betreffende Luftfahrtunternehmen.