Sie haben einen Flug bei Sunexpress von Frankfurt nach Ankara für den 14.03.2020 gebucht. Nun wurde Sie jedoch am 28.02.2020 darüber informiert, dass der Flug 2 Tage vorverlegt wurde. Sie fragen daher nach Ihren Ansprüchen.
Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. Fraglich ist, ob sich solche Ansprüche auch bei einer Vorverlegung ergeben:
AG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2014, Az: 231 C 1544/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 231 C 1544/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung, wegen der Vorverlegung ihres gebuchten Fluges nach Fuerteventura. Dieser wurde insgesamt 9 Stunden vorverlegt.
Das Amtgericht Düsseldorf spricht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Bei der Vorverlegung handele es sich um eine Flugannullierung im Sinne der Fluggastverordnung, da die ursprüngliche Planung des Fluges vollständig aufgeben wurde.
AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az: 512 C 15244/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Wird der Abflug eines Flugzeugs um mehr als zehn Stunden vorverlegt, so gleicht es einer Annullierung.
Da Ihr Flug um mehr als 10 Stunden vorverlegt wurde wird diese Vorverlegung wie eine Annullierung behandelt. Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)
Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Der Flug sollte am 14.03 stattfinden. Die 2-Wochen-Frist ging daher bis zum 29.02.. Da Sie am 28.02 unterrichtet wurden, wurde die Frist in Ihrem Fall also eingehalten, sodass Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.
Allerdings haben Sie einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie haben also tatsächlich die Möglichkeit den Flug zu stornieren und die gesamten Fluggscheinkosten erstattet zu bekommen. Alternativ könnten Sie sich auch an die Fluggesellschaft wenden und nach einer anderen Alternative verlangen.
Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.