3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Hallo Liebes Forum,

auch ich stehe vor einem riesen Problem und suche noch nach Lösungen bzw. Antworten, die mir wirklich hinsichtlich meiner Rechte weiterhelfen. Und zwar ist meine Situation wie folgt:

Ich habe bereits im September für drei Personen (darunter ein schulpflichtiges Kind) Hin- und Rückflüge über opodo nach Hurghada gebucht. Ausführende Gesellschaft ist Sunexpress. Hotelbuchung folgte erst kürzlich von mir durch eine seperate Buchung.

Vor 2 Tagen erreichte mich eine SMS auf englisch, dass unser Flug verschoben wurde vom 19.04.2020 13:05h auf 26.04.2020 13:05h. Ich konnte es kaum glauben und rief direkt bei der airline an: aber es stimmt! Sagenhafte 7 Tage. Laut airline kann ich den "wolhgemerkt" Rückflug stornieren oder aber auch intern umbuchen.

Problem bei der ganzen Geschichte: An dem Wochenende gibt es keinen Alternativflug mehr, erst am 20.04.2020 gegen 22:00h durchgeführt von Sunexpress. Auf diesen Flug kann ich intern kostenlos umbuchen, aber: Meine Tochter ist schulpflichtig und muss am 20.04.2020 zur Schule!!!

Eine andere Fluggesellschaft bietet zur gleichen Zeit einen Alternativflug zu einem anderen Flughafen hier in der Nähe an, welcher wesentlich teurer ist (ich schätze mal aufgrund der Restplätze). Mich würde der Rückflug nach Storno bei Sunexpress ca. 800 EUR Aufpreis kosten, was schon der Hammer ist.

Nur zu meinen Fragen:

  1. Was genau habe ich für Rechte? kann ich wirklich nur den Rückflug stornieren oder beide Sunexpress Flüge? Wer würde bei einem Flugstorno die Stornokosten vom Hotel übernehmen? Das sind zur Zeit ca. 300 EUR.
  2. Muss die Fluggesellschaft die Mehrkosten für die Umbuchung auf die andere airline tragen? Oder kommt sie hier fein raus, weil sie mich bereits jetzt über den Flugausfall informiert hat?
  3. Kann ich im Nachhinein durch entsprechende webseiten eine Flugentschädigung einklagen?

Für mich kommt in erster Linie ein Storno nicht infrage, weil eine weitere Person den Urlaub nachgebucht hatte mit einem anderen Rückflug (dieser war nämlich bei Sunexpress bereits ausgebucht).

Über Tipps wäre ich sehr sehr dankbar, da es mir bereits seit 2 Tagen starke Kopfschmerzen bereitet und ich nicht weiß, was richtig bzw. falsch ist.

Wohlgemerkt wurde nach ca. einem Monat schon der Hinflug um 7 Stunden verschoben. Damit bin ich schon nicht einverstanden gewesen und habe zweimal schriftlich Einspruch eingelegt mit dem Wunsch auf einen Komplettstorno. Da hieß es schon "ich könne nur den Hinflug stornieren, den Rückflug nicht. Dieser sei schließlich nicht betroffen."angry

FÜR EURE BEMÜHUNGEN MÖCHTE ICH MICH JETZT SCHON GANZ GANZ HERZLICH BEDANKEN yes

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Hallo!

Ich würde gern Ihre Fragen unter folgenden Aspekten beantworten:

(1)      Stornierung beider Flüge

Bei einer derartigen Verschiebung der Abflugzeit liegt unstreitig eine Flugannullierung vor. Bei einer Flugannullierung können Sie Rechte aus der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 geltend machen. Gem. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 können Sie den annullierten Rückflug stornieren und sich den Flugpreis zurückzahlen lassen. Auf den Hinflug trifft das, meines Erachtens, tatsächlich leider nicht zu, da der Hin- und der Rückflug als zwei getrennte Flüge betrachtet werden.

(2)      Umbuchung auf eine andere Airline

Bei einer Flugannullierung, auf welchem Grund auch immer sie beruhen mag, muss SunExpress Ihnen eine zeitnahe Ersatzbeförderung anbieten. Kann sie das nicht tun und Sie müssen stattdessen auf eigene Kosten einen Ersatzflug buchen, könnten Sie einen Anspruch auf die Erstattung von Kosten für die Ersatzflüge, oder jedenfalls von Mehrkosten, haben (AG Bremen, Urt. v. 23.02.2017, Az: 9 C 82/16).

(3)      Erstattung von Stornokosten

Sollten Sie sich dazu entscheiden, die Reise aufgrund von Annullierung des Rückfluges komplett zu stornieren, könnten Sie einen Anspruch auf Schadensersatz für die Stornokosten gem. §§280ff BGB haben. Demnach könnten Sie einen Anspruch auf die Erstattung des Schadens verlangen, der durch die Verletzung der Beförderungspflicht von SunExpress entstanden ist, das heißt, die Kosten für die Stornierung des Hotels und gegebenenfalls sogar die Erstattung der Stornokosten für den Hinflug, da der Hinflug im Hinblick auf die Annullierung des Rückflugs und den nicht zeitnahen Ersatzflug, den Sie ja nicht nutzen können, zwecklos geworden ist.

(4)      Ausgleichszahlung

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (wenn Sie das mit „Flugentschädigung“ meinen) steht Ihnen leider nicht zu. Gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i) VO 261/2004 ist eine Ausgleichszahlung ausgeschlossen, da SunExpress Sie mehr als zwei Wochen im Voraus über die Annullierung informiert hat.

 

Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Flugrecht, um Ihre Rechte sicher einschätzen zu können.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben einen Flug nach Hurghada mit Sunexpress gebucht. Nun wurde der Flug jedoch um 7 Tage verschoben und Sie fragen nach Ihren Ansprüchen.

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. 

Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde um 7 Tage verschoben, was ohne Zweifel eine Annullierung darstellt. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Ihren Angaben zur Folge wurde dir Frist eingehalten, sodass Sie leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben. 

Allerdings haben Sie einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie könnten also zunächst den Flug kostenfrei stornieren. Allerdings haben Sie dieses Recht meines Erachtens nur bezüglich des betroffenen Fluges und nicht bezüglich beider Flüge. 

Sie haben außerdem einen Anspruch darauf, dass die Fluggesellschaft Sie  anderweitige befördert und Ihnen dazu Angebote unterbreitet. 

Nun wurden Ihnen jedoch nur ein Flug 7 Tage später angeboten. Dieses Angebot stellt meines Erachtens keine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen dar. 

Es stellt sich daher die Frage, ob Sie selbstständig einen Flug buchen können und dann Sie sich weiterhin, einen Anspruch auf die Erstattung der Differenzkosten haben würden. Dazu konnte ich folgende Urteil finden: 

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

LG Köln, Urt. v. 09.04.2013, Az: 11 S 241/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az: 11 S 241/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Hat das Luftfahrtunternehmen den gebuchten Flug annulliert und somit pflichtwidrig die Beförderung verweigert, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft aus dem Beförderungsvertrag i.V.m. §§ 281, 280 Abs. 1 BGB zu.

Denn hiernach schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen.

AG Bremen, Urt. v. 23.02.2017, Az: 9 C 82/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 C 82/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Flugreisender forderte eine Ausgleichszahlung wegen Annullierung und die Erstattung von Mehrkosten durch Buchung eines Ersatzfluges, für einen Mietwagen und eine nutzlos bezahlte Hotelübernachtung. Das Amtsgericht Bremen gestand ihm nur die Erstattung der Ersatzbeförderungskosten zu.

Ich kann mir deshalb vorstellen, dass Sie tatsächlich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug haben, falls die Fluggesellschaft Ihnen keine angemessene anderweitige Beförderung anbietet. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
0 Punkte
...