Hallo Herr Meixner,
so wie ich die Sachlage verstehe, haben Sie eine Pauschalreise nach Marsa Alam gebucht. Der Flug sollte mit SunExpress um 7.15 Uhr starten. Nun haben Sie allerdings eine Nachricht erhalten, dass dieser Flug annulliert wurde. Ihnen wurde nun ein neuer Flug angeboten, der am selben Tag geht, allerdings zu einer späteren Zeit und mit Aufenthalt in Stuttgart. Dies kommt Ihnen nicht sehr gelegen, weshalb Sie sich nun nach ihren Rechten erkundigen.
Zunächst einmal möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum nur zum Informationsaustausch besteht und ich hier lediglich meine persönliche Meinung wiederspiegeln kann. Für eine Rechtsberatung sollten Sie einen Fachanwalt aufsuchen. Zudem ist es sicherlich ratsam, wenn Sie sich auch andere Beiträge in dem Forum zum Thema der Änderung der Flugzeiten bei Pauschalreisen durchlesen.
Nun aber zum konkreten Sachverhalt. Wenn es sich um Pauschalreisen handelt, dann sollten Sie meiner Meinung nach zuerst einen Blick in die AGB des Reiseveranstalter werfen. In diesen ist nicht selten ein sog. Änderungsvorbehalt vermerkt, der besagt, dass sich die konkreten Flugzeiten im Nachhinein auch ändern können.
Natürlich darf eine solche einseitige Vertragsänderung nicht willkürlich vorgenommen werden. Ist die Änderung zu erheblich, dann könnten Ansprüche aus dem deutschen Pauschalreiserecht, insb. aus § 651 i BGB in Frage kommen. Dort finden Sie nämlich eine Auflistung sämtlicher Gewährleistungsrechte.
Sollte es sich um einen Mangel handeln, dann sollten Sie vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangen, also von ihm einen anderweitigen Flug verlangen. Leistet dieser nicht, so könnte im Ausnahmefall auch eine Kündigung ihrerseits in Betracht kommen. Möglicherweise könnten Sie auch den Reisepreis für die Dauer des Mangels mindern lassen.
Diese Möglichkeiten hängen allerdings allesamt davon ab, wie erheblich nun die Veränderung der Flugzeiten war. Da Sie in der Schilderung des Problems nicht weiter auf die konkreten Veränderungen eingehen, kann ich hier bloß auf eine übersichtsmäßige Liste an interessanten Urteilen verweisen, die Ihnen Hinweise bezüglich der rechtlichen Handhabe geben soll.
AG Rostock, Urt. v. 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „47 C 241/10 reise-recht-wiki“)
Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung stellt eine Zwischenlandung bei einem Direktflug keinen Reisemangel dar, weil der Direktflug kein Non-Stop-Flug ist.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)
Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.
OLG Düsseldorf, Az.: I-6 U123/12 (zu finden auf: „reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
Sind die neuen Flugzeiten nun von sehr geringer Abweichung, so kann ich mir vorstellen, dass lediglich eine Unannehmlichkeit vorliegt und Sie diese wohl oder übel akzeptieren müssten.