Hallo Kerstin und Ralf,
Ihr Flug aus der Türkei nach Hamburg war aufgrund eines Stromausfalls am Flughafen in Hamburg gestrichen worden. Auch der gebuchte Ersatzflug war aufgrund eines technischen Problems letztendlich erheblich verspätet. Sie fragen sich, ob es sich lohnt rechtliche Schritte einzuleiten.
Findet die Fluggastrechte-Verordnung Anwendung?
Ob der Geltungsbereich der europäischen Fluggastrechteverordnung auf den Flug Antalya-Deutschland eröffnet ist. Geflogen sind Sie mit der Airline SunExpress. Um Ihre Frage zu klären, sollten Sie einen Blick auf Art. 3 der EG-VO 261/2004 werfen, denn in dieser Vorschrift ist der Anwendungsbereich der Verordnung geregelt. Ich zitiere:
Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Nun ist es numal so, dass es sich bei Sunexpress nicht um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handelt. Deshalb greift hier auch leider die zweite Alternative. Daher ist der Anwendungsbereich wohl meiner Meinung nach tatsächlich nicht eröffnet.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.7.2013, Az. 2-24 S 47/12 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 47/12 reise-recht-wiki.de")
Damit ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverodnung entstehen kann, muss die Verspätung auf EU-Gebiet stattfinden.
Ob es sich dennoch lohnt rechtliche Schritte einzuleiten, kann letztlich wohl nur ein Anwalt sagen.