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Geplanter Rückflug am 03.06.2018 mit Sunexpress, Flugnummer XQ 670, wurde aufgrund des Stromausfalls am Hamburger Flughafen gestrichen.

Von uns neu gebuchter Ersatzflug von Antalya nach Hannover, XQ 230 am 03.06.2018 um 23:50 Uhr, hatte aufgrund eines technischischen Defektes 6 Stunden, Verspätung. Tatsächliche Abflugszeit 5:45 Uhr am 04.06.2018.

Seitens Sun Express wird die Forderung nach Leistung einer Ausgleichszahlung gemäß der Verordnung EG 261/2004 wird abgelehnt, da gemäß Artikel 3 (1) diese Verordnung für den betroffenen Flug keine Anwendung findet.

Lohnt es sich noch juristische Schritte einzuleiten?

Freuen uns auf Antworten.

Kerstin und Ralf





 

Gefragt in Flugverspätung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo Kerstin und Ralf, 

auf Ihrem Flug von Antalya nach Hannover mit Sunexpress kam es zu einer Verspätung von 6 Stunden aufgrund eines technischen Defekts. Sie fragen sich nun, ob Sie deswegen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. 

Nun beruft sich die Fluggesellschaft jedoch auf Artikel 3 der EG-Verordnung 261/2004. Sie gibt an, dass die europäische Fluggastrechteverordnung keine Anwendung findet. Ein ähnliches Problem mit Sunexpress wurde auch im Rahmen des folgenden Beitrages diskutiert:

SunExpress Flugannullierung, was nun?

Entscheidend ist also die Frage, ob die Verordnung in Ihrem Fall anwendbar ist.

 Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung. 

"Artikel 3 

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Sunexpress ist eine türkische Airline, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Antalya. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

Beachten Sie jedoch bitte, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Fachanwalt durchgeführt werden.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Hallo Kerstin und Ralf, 

 

Ihr Flug aus der Türkei nach Hamburg war aufgrund eines Stromausfalls am Flughafen in Hamburg gestrichen worden. Auch der gebuchte Ersatzflug war aufgrund eines technischen Problems letztendlich erheblich verspätet. Sie fragen sich, ob es sich lohnt rechtliche Schritte einzuleiten. 

 

Findet die Fluggastrechte-Verordnung Anwendung?

 

Ob der Geltungsbereich der europäischen Fluggastrechteverordnung auf den Flug Antalya-Deutschland eröffnet ist. Geflogen sind Sie mit der Airline SunExpress. Um Ihre Frage zu klären, sollten Sie einen Blick auf Art. 3 der EG-VO 261/2004 werfen, denn in dieser Vorschrift ist der Anwendungsbereich der Verordnung geregelt. Ich zitiere: 

 

Diese Verordnung gilt 

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; 

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. 

Nun ist es numal so, dass es sich bei Sunexpress nicht um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handelt. Deshalb greift hier auch leider die zweite Alternative. Daher ist der Anwendungsbereich wohl meiner Meinung nach tatsächlich nicht eröffnet.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.7.2013, Az. 2-24 S 47/12 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 47/12 reise-recht-wiki.de")

Damit ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverodnung entstehen kann, muss die Verspätung auf EU-Gebiet stattfinden.

Ob es sich dennoch lohnt rechtliche Schritte einzuleiten, kann letztlich wohl nur ein Anwalt sagen.

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