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Hallo, wir sollten am 13. Mai mit Sunexpress nach Antalya um 11.30 Uhr abfliegen .

Um 11 Uhr standen wir im Bus vor dem Flieger, wurden wieder in das Terminal zurück gebracht und bekamen die Nachricht das der Flieger defekt ist.

Ein Kleinbus mit den extra Rollstuhlfahrer war gegen die Tragfläche gefahren .

Wir haben gewartet bis 15 Uhr und es hieß das es um 17 .20 Uhr losgeht.

Um 16.30 Uhr bekamen wir dann die Nachricht das der Flieger zwar wieder repariert wäre , aber die Crew ihre Flugzeit überschritten hat und wir eine Nacht im Airporthotel übernachten müssten.

Am nächsten Morgen ging dann der Flieger um 7.20 Uhr endlich los.

 Sunexpress weigert sich nun eine Entschädigung zu zahlen.

Was steht uns denn nun zu und lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten ?

Schöne Grüße
Gefragt in Flugverspätung von
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1 Antwort

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Hallo, 

dass sich dein Flug wegen dieser Kollision verzögert hat, ist natürlich sehr ärgerlich. 

Insgesamt konntet ihr somit erst am nächsten Tag losfliegen. 

Insofern handelt es sich um eine sehr große Verspätung, weshalb die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 einschlägig sein könnte. Denn es ist allgemein anerkannt, dass auch Fluggäste, einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben können, wenn Sie mit einer Verspätung von über drei Stunden an ihrem letzten Zielort ankommen. 

Je nach Länge der Flugstrecke ergibt sich ein Anspruch in unterschiedlicher Höhe; es kommt also darauf an, wo ihr los geflogen seid:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Allerdings könnte in solchen Situationen eine Ausnahme zu Gunsten der Fluggesellschaft greifen. Denn n. Art. 5 III der Verordnung muss die oben benannte Entschädigung nicht gezahlt werden muss, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen. Zudem muss SunExpress allerdings auch nachweisen, dassdie Umstände sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Diese zumutbaren Maßnahmen können vor allem in betrieblichen und personellen Mitteln gesehen werden. 

 

Jedenfalls muss zunächst geklärt werden, ob die Beschädigung eines Flugzeugs durch Flughabenmitarbeiter einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann. Da sich eine solche Konstellation ja nicht täglich abspielt, muss auf die bisher bekannten Fälle in der Rechtsprechung zurück gegriffen werden, die einen ähnlichen Geschehenshintergrund haben. Dazu folgende:

 

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.06.2015, Az.: 2-24 S 51/15 (einfach bei Google-Suche eingeben: „2-24 S 51/15 reise-recht-wiki“)

Die Beschädigung eines geparkten Flugzeugs durch wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dadurch resultierende Verspätungen müssen von der Airline in Form von Ausgleichsleistungen entschädigt werden. 

EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, Az.: C-394/14 (einfach bei Google-Suche eingeben: „C-394/14 reise-recht-wiki“)

Bei der Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug ist von einem Umstand auszugehen, der als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luft­fahrt­unter­nehmens anzusehen ist. Insofern liegt kein Exkulpationsgrund in Form eines außergewöhnlichen Umstandes vor.

Aufgrund der Ähnlichkeit dieser Fälle könnte ich mir gut vorstellen, dass Sie von Sun Express die Entschädigungszahlungen verlangen können und dies auch Aussicht auf Erfolg hätte. Allerdings ist dies nur meine persönliche Meinung.

Überprüft werden könnte ebenso, ob es nicht möglich gewesen wäre, eine Ersatzcrew anzufordern. 

Jedenfalls ist es nicht einfach zu sagen, ob es sich lohnt zu klagen. Man sollte im Voraus besser einen Fachanwalt hinsichtlich des Sachverhalts konsultieren. 

 

Wichtig ist an der Stelle noch zu erwähnen, dass ihr die Kosten für die Übernachtung ebenso von SunExpress zurückverlangen könnt. Dies ist nämlich so in Art. 9 der EG-Verordnung geregelt

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