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Hallo,

ich fange mal sofort chronologisch mit unseren Flugproblemen an:

Wir haben bei l‘tur eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Der Rückflug sollte mit Sunexpress (Flugnummer XQ 670) am 3.6.2018 von Antalya nach Hamburg gehen. Die geplante Abflugszeit war 16:10 Uhr. Nachdem wir bereits gut 1,5 Stunden im Flieger saßen, wurde uns mitgeteilt, dass wir aufgrund des Stromausfalls am Hamburger Flughafen nicht losfliegen dürfen und erstmal aussteigen sollen. Nach weiterer Wartezeit wurde uns ein Hotel in Antalya angeboten. Da wir aber am Montag zu Hause sein mussten, kam das für uns nicht in Frage. Wir haben uns daraufhin selbst einen Flug nach Hannover gebucht (Flugnummer XQ 230 um 23:50 Uhr).

Dieser hat uns aber leider auch nicht soviel Glück gebracht, denn hier gab es aufgrund eines technischen Defektes und einem Ersatzteil im Zoll eine Verspätung von knapp 6 Stunden (neue Abflugszeit 5:45 Uhr am 4.6.2018). Von Hannover aus mussten wir ja noch zurück nach Hamburg.

Was können wir bei welchem Fall geltend machen? Vor allem beim ersten Flug bin ich etwas überfragt. Ich weiß auch nicht wann die anderen Gäste letztendlich in Hamburg gelandet sind.

Beim „Hannover-Flug“ gehe ich von 400€ pro Person aus. Können auch die Kosten für den Mietwagen von Hannover nach Hamburg geltend gemacht werden? Vermutlich nicht.

Über eine kurze Einschätzung wäre ich sehr erfreut.

Danke und viele Grüße

Marco
Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo Marco, 

ich habe im Forum schon einen ähnlichen Beitrag gefunden. Dabei ging es ebenso um, die Frage, ob es erforderlich ist, den verspäteten Flug tatsächlich anzutreten, um noch eine Entschädigung zu erhalten. Den Link zu dem Beitrag finden sie hier:

https://www.flugrechte.eu/2518/easyjet-entschädigung-flugverspätung-zahlen-angetreten

Flug 1

Der erste Flug konnte deshalb nicht durchgeführt werden, da es am Zielflughafen zu einem Stromausfall kam. In solchen Fällen haben Flugreisende in der Regel Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004. Diese bewegen sich in einer Höhe zw. 250 – 600 Euro je nach Flugstrecke. Hier die genaue Staffelung:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Ausnahmsweise muss eine Airline dies allerdings nicht zahlen, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Ob dies hier bei der Fall war, lässt sich schwer sagen, da ich keinen vergleichbaren Fall gefunden haben. 

Allerdings müsste man erst einmal klären, ob die Ausgleichszahlungen überhaupt in Frage kommen, da Sie den Flug ja nie angetreten haben. Dahingehend ist auf folgendes Urteil zu verweisen:

Amtsgericht Hamburg, Urt. v. 26.04.2016, Az.: 12 C 328/15 (bei Google oder Ecosia eingeben: 12 C 328/15 reise-recht wiki)

Erfährt ein Fluggast am Flughafen, dass sein Flug erst am nächsten Tag durchgeführt werden kann, muss er nicht den Flug am nächsten Tag antreten, damit der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung begründet wird. Denn die verspätungsbedingte Unannehmlichkeit ist bei einer sich schon vor Abflug ergebenen Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden bei den am Flughafen wartenden Fluggästen bereits am Abflugort eingetreten.

Der Ausgleichsleistungsanspruch kommt also in Frage, selbst wenn der Flug nicht angetreten wurde, da der Sinn und Zweck des Anspruchs gerade der ist, dass es einen Ausgleich für verspätungsbedingte Unannehmlichkeiten darstellen soll. Da sie schon zwei Stunden am Flughafen gewartet haben und dann ein Hotel angeboten wurde, lässt sich annehmen, dass der Flug schon insgesamt mit einer Verspätung von über drei Stunden am Endziel angekommen ist. Dies ist auch die Grenze, ab wann Flugreisende bei einer Verspätung einen Anspruch haben. 

Flug 2 

Wie bereits erwähnt, kommt ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei einer Verspätung von über 3 Stunden am Endziel in Frage. Deshalb denke ich, dass es hier ähnlich sein wird und ein Anspruch besteht. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt bei technischen Defekten in der Regel nicht vor, vgl. die folgenden Urteile:

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 
EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07
(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als Außergewöhnlicher Umstand. 

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 
(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

Ich denke, dass Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, wenn nicht sogar bei beiden Flügen. Fragen Sie diesbezüglich allerdings auch gerne einen Fachanwalt

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