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Wir haben mit Sunexpress Düsseldorf - Heraklion (26.9.) und 10 Tage später (6.10.) Heraklion-Düsseldorf mit Abflugszeit 20:10 Uhr gebucht. Nun erhielten wir per Mail die Nachricht, dass der Flug geändert wurde: nun ebenfalls am 6.10. von Heraklion nach Hannover, und das um 11:25 Uhr.

Abgesehen davon, dass unser Auto dann am Flughafen Düsseldorf steht, gab es keine Angaben nach einem Shuttle-Service o.ä. Wozu ist Sunexpress verpflichtet und: Wofür können wir eine Entschädigung wie beantragen?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Du hast einen Flug mit SunExpress von Düsseldorf nach Heraklion gebucht, und auch den Rückflug.  Nun wurde der Rückflug geändert, statt am 06.10 von Heraklion nach Düsseldorf um 20:10 zu fliegen, soll der neue Flug nun von Heraklion nach Hannover um 11:25 gehen. Damit hat sich nicht nur die Flugzeit, sondern auch der Zielflughafen geändert.

Zunächst einmal ist zu klären, ob du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hast, weil du nicht mit dem ursprünglich gebuchten Flug fliegen konntest. Ich gehe davon aus, dass die Umbuchung gegen deinen Willen erfolgte, auch weil Düsseldorf und Hannover voneinander entfernt sind. Eine Umbuchung gegen den Willen des Reisenden ist als Nichtbeförderung zu behandeln. Aus diesem Grund sind die Artikel 4 und 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung relevant. Dort steht:

Artikel 4
Nichtbeförderung
(…)
(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Artikel 7
Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Dir würde aufgrund der Großraumberechnung ein Anspruch auf 400€ wegen Nichtbeförderung zustehen.


Dazu habe ich ein passendes Urteil gefunden:

OLG Hamburg, Urt. v. 06.11.2007, Az: 6 U 94/07 :
Erfolgt eine Umbuchung auf einen anderen Flug gegen den Willen des Fluggastes, so sind die Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erfüllt. Unerheblich ist dabei, ob die Verlegung auf einen anderen Flug wegen Überbuchung erfolgte.

Für die Frage, ob du die Fahrtkosten nach Düsseldorf erstattet verlangen kannst, ist Artikel 8 der Verordnung relevant:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Wenn dir keine Beförderung z.B. ein Shuttle nach Düsseldorf angeboten wurde, kannst du die Fahrtkosten zu deinem Auto auch geltend machen. 

Sicherheitshalber würde ich dennoch einen Anwalt zu Rate ziehen, da es sich hierbei lediglich um meine persönliche Meinung handelt, die keine qualifizierte Rechtsberatung eines Rechtsanwalts ersetzt. Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen, die ein Spezialist besser beurteilen kann.

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Sie haben einen Flug von Düsseldorf nach Heraklion und zurück gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug statt um 20:10 Uhr nach Düsseldorf, um 11:25 Uhr nach Hannover fliegen soll. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

In Ihrem Fall kommt eine Annullierung des Fluges in Frage. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „C-83/10 reise-recht-wiki.de“ bei Google eingeben):
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Es wurden sowohl die Flugroute als auch die Flugzeiten geändert. Ich denke, dass man daher von einer Annullierung ausgehen kann. 

Welche Ansprüche ein Reisender aufgrund einer Annullierung hat, ergibt sich aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz (...) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt jedoch, wenn der Fluggast früher als 2 Wochen über die Änderung informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 haben Sie also leider keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (...)
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach haben Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Sie können also entweder den Flug stornieren und erhaltet den Preis für die Tickets zurück, dann könnte Sie selbstständig neu buchen. Oder Sie fordern Sunexpress auf, Ihnen einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. Sollte Sunexpress Ihnen keinen Flug innerhalb einer angemessenen Frist bereitstellen, können Sie selbst Abhilfe schaffen und die Differenz des Ticketpreises erstattet verlangen.

Falls Sie den Flug nach Hannover wahrnehmen, haben Sie aber auf jeden Fall einen Anspruch auf die Transferkosten. Dieser ergibt sich aus Art. 8 Abs. 3 VO Nr. 261/2004:

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.

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