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Hallo zusammen,

wir hatten im Februar einen Flug in die Türkei für den 31.05.20 über Expedia gebucht. Nun wurde der Flug von SunExpress storniert & ich hab angerufen um mich zu informieren. Da wurde mir gesagt, dass die keine Rückerstattung des Preises vornehmen & ich nur einen Gutschein erhalten kann mit einem Teilbetrag - sprich abzüglich der Stornogebühren!

Jetzt die Frage, was kann ich hier machen? Es kann doch nicht sein, dass ich a) nur einen Teilbetrag bekomme, da ich den Flug ja nicht selbst storniert habe & b) muss ich den Gutschein wirklich annehmen?

Danke schon mal im Voraus - viele Grüße

Serpil
Gefragt in Flugannullierung von
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Beste Antwort

Hallo Serpil,

Ihre Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

(1)      Vollständige Rückerstattung

Wenn SunExpress selbst die Annullierung des Fluges vornimmt, steht den Fluggästen das Recht zu, eine vollständige Rückerstattung zu verlangen. Dieses Recht ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 8. Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 261/2004:

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

 

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte“

Wie die von mir zitierte Norm beschreibt, hat die Preiserstattung in voller Höhe zu erfolgen zu dem Preis, den Sie für den Flug bezahlt haben. Stornogebühren des Vermittlers dürfen da keineswegs anfallen.

Das Einzige, was Expedia evtl. berechnen bzw. vom Preis abziehen kann, sind die Vermittlungsgebühren, die Sie beim Kauf des Tickets ebenfalls entrichtet haben mussten. Aber auch bei der Vermittlungspauschale hat der Europäische Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass diese in bestimmten Fällen ebenfalls zu erstatten sind (EuGH, Urt. v. 12.09.2018, Az: C-601/17). Wenn die Airline über die Berechnung und die Höhe der Gebühr Kenntnis hatte, muss sie auch diese dem Fluggast erstatten und kann sie später vom Vermittler zurückholen. Die Verordnung Nr. 261/2004 ist da in der Formulierung eigentlich ganz eindeutig – „der Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde“, bedeutet eben der volle Preis ist zu erstatten.

Es sei anzumerken, dass Sie die Erstattung des Flugpreises auch direkt von SunExpress fordern dürfen. Die Verordnung Nr. 261/2004 stellt ganz klar, dass Fluggäste Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen haben. Auch wenn SunExpress immer wieder auf Expedia als Vermittler verweisen wird, gibt es dennoch keine rechtliche Grundlage, nach der Sie das Geld von SunExpress nicht verlangen dürfen.

(2)      Rechtmäßigkeit des Gutscheins

Aktuell ist es natürlich für Fluggäste noch schwieriger, an die Erstattung der Flugkosten zu kommen, als sonst. Ich habe mal irgendwo gelesen, dass Flugvermittler wie Expedia und Co. keine Rückerstattungen vornehmen können, weil auch die Airlines diese Option nicht mehr freigeben. Deshalb ist es in meinen Augen sogar noch wichtiger, bei der Rückerstattung nicht über Vermittler zu gehen, sondern sich direkt an die Airline wenden.

Nun, das Angebot des Gutscheins ist nicht rechtmäßig. Weder Expedia noch SunExpress dürfen rechtlich die monetäre Erstattung der Flugscheinkosten gänzlich ausschließen. Die Bundesregierung hatte dieses Vorhaben nicht durchsetzen können, die EU hat nicht zugestimmt und wird auch nicht zustimmen. Man kann natürlich den Gutschein auch akzeptieren, aber wenn Fluggäste Ihr Geld zurückhaben wollen, sollen und dürfen sie weiterhin auf ihr Recht zur Erstattung bestehen.

Kontaktieren Sie am besten zusätzlich einen Anwalt für Flugrecht dazu, was Ihre bestmögliche Vorgehensweise in diesem Fall sein kann.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Sie haben einen Flug über Expedia gebucht. Nun wurde der Flug jedoch annulliert. Expedia gibt jedoch nun an, dass die Fluggesellschaft nur bereit ist, Ihnen einen Fluggutschein zu gewährleisten, während Sie jedoch die Erstattung in Geld wünschen. Außerdem sollen auch noch Stornierungsgebühren erhoben werden.

Der Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverorndung ergeben. Diese Ansprüche ergeben sich aber nicht gegenüber Expedia, da dieser lediglich der Reisevermittler ist, sondern gegenüber Ihrem Vertragspartnern, also der Fluggesellschaft Sun Express.   

Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde annulliert. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt,

Der Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten ergibt sich aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld. Einen Reisegutschein darf die Fluggesellschaft Ihnen nur dann geben, wenn Sie zustimmen. Daher können Sie meines Erachtens die Erstattung in Geld fordern, wenn Sie einen Reisegutschein nicht annehmen wollen. Außerdem darf die Fluggesellschaft keine Stornierungsgebühren erheben, sondern muss Ihnen den gesamten Reisepreis zurückerstatten.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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