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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Bei Annullierungen und Verspätungen ist die Verordnung Nr. 261/2004 für Sie relevant. Folgende Aspekte müssen dabei beachtet werden:

(1)      Anwendung der Verordnung 261/2004

Zunächst gilt es überhaupt zu klären, ob die Verordnung 261/2004 auf Ihr Flug anwendbar ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 261/2004 ist es dann der Fall, wenn der Flug entweder in einem Staat der Europäischen Union startet oder in einem Staat der EU landet und von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt wird. Der Hin- und der Rückflug werden grundsätzlich als zwei getrennte Flüge im Sinne der Verordnung betrachtet (AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az: 261 C 13238/16), sodass die Anwendung der Verordnung für den Hin- und den Rückflug jeweils gesondert zu prüfen ist. Sollten Sie also einen Hin- und einen Rückflug gebucht haben und startet Ihr Hinflug irgendwo innerhalb der Europäischen Union, so ist die Verordnung, meines Erachtens, nur auf den Hinflug anwendbar.

(2)      Anspruch auf die Erstattung

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 haben Fluggäste annullierter Flüge einen Anspruch auf vollständige und kostenlose Erstattung der Flugscheinkosten oder einen Ersatzflug bzw. alternative Beförderung. Artikel 8 der Verordnung 261/2004 räumt den Fluggesellschaften nicht die Möglichkeit ein, die Erstattung in Form eines Fluggutscheins zu leisten. Einzig die Ausgleichszahlung kann nach Art. 7 Abs. 3 VO 261/2004 als ein Reisegutschein geleistet werden und das aber auch mit Einverständnis des Fluggastes. Eine Ausgleichszahlung kommt aber vermutlich nicht in Betracht, da die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Die Verordnung Nr. 261/2004 bietet also keine Rechtsgrundlage dafür, dass Etihad Ihnen Fluggutschein statt Kostenerstattung gewähren will, wobei in anderen Situationen solche Sachen natürlich durchaus individuell vereinbart werden dürfen.

Die Ausführungen unter Punkt (2) gelten, wie bereits erläutert, voraussichtlich nur für den Flug, der in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 261/2004 fällt. Wenn ich also davon ausgehe, dass Sie einen Hin- und einen Rückflug gebucht haben, ist das Angebot des Gutscheins jedenfalls für den Hinflug aus Deutschland/EU nicht rechtens.

In den Nachrichten wurde bereits der Apell der Reiseunternehmen an die Regierung erwähnt, die stornierten Reisen als Gutscheine auszahlen zu dürfen, da viele Unternehmen sich um ihre Liquidität fürchten. Sollte die Regierung eine entsprechende Regelung treffen, würde sich einiges ändern, allerdings bezweifle ich, dass das auch ausländische Flug- und Reiseunternehmen betreffen wird. In jedem Fall würde ich Ihnen empfehlen, einen Fachanwalt für Flugrecht aufzusuchen, da Sie, wie erläutert, einen Anspruch auf die Erstattung der Flugscheinkosten haben.

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Sie haben einen Flug bei Etihad gebucht. Nun wurde der Flug jedoch annulliert. Die Fluggesellschaft bietet Ihnen jedoch nur einen Voucher an, während Sie jedoch eine Erstattung der Flugkosten in Geld wünschen. 

Der Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverorndung. Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde annulliert. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch zum einen, wenn der Fluggast rechtzeitig, d.h. 2 Wochen vor Abflug informiert wurde, weiterhin entfällt der Anspruch auch dann, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5 Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt dann vor, wenn der Grund für Verspätung oder Annullierung „außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft” liegt. Die drohende Coronavirus-Pandemie liegt außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften und ist daher ein außergewöhnlicher Umstand. Sie haben meines Erachtens daher eher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Allerdings haben Sie auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld. Einen Reisegutschein darf die Fluggesellschaft Ihnen nur dann geben, wenn Sie zustimmen. Artikel 8 der Fluggastrechte-Verordnung regelt also klar, dass Reisende zwischen einer vollen Erstattung des Ticketpreises oder einer Umbuchung bzw. einem Gutschein frei wählen können. 

Manche Fluggesellschaften versuchen nunmehr aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen, ihre Passagiere mit einem Gutschein in Höhe des für die Flugreise gezahlten Betrages zu entschädigen, um so eine Rückerstattung dieses Betrages zu vermeiden. Ein solcher Gutschein muss jedoch nicht akzeptiert werden.

Die Rechtslage ist dabei nach wie vor unverändert. Die Bundesregierung hat zwar einen Willen dahingehend bekundet, die sogenannte Gutscheinlösung einzuführen, d. h., dass jeder Betroffene zunächst verpflichtet ist, einen Gutschein anzunehmen. Dieses Vorhaben ist zum einen noch nicht umgesetzt, zum anderen ist fraglich, ob dies überhaupt möglich ist, da es sich bei der Fluggastrechteverordnung um eine EU-Verordnung handelt, also um unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltendes Recht, was somit einer Änderung auf europäischer Ebene bedürfte. Überdies würde es sich wohl um eine Rückwirkung handeln, was unabhängig vom Verbraucherschutz äußerst problematisch ist.

Wie Sie sehen, ist die Einführung einer Änderung des Gesetzes ziemlich fragwürdig und meines Erachtens eher unwahrscheinlich. 

Sie können daher meines Erachtens nach jetziger Gesetzeslage die Erstattung in Geld fordern, wenn Sie einen Reisegutschein nicht annehmen wollen. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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