Sie haben eine Pauschalreise nach Antalya gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Hinflug 9 Stunden früher stattfinden wird. Sie fragen nun nach einer möglichen Entschädigung.
Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Ob die Flugzeitenverschiebung von 9 Stunden einen Mangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96
Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um mehr als 8 Stunden verschoben wurde, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt.
Auch der Wechsel der Fluggesellschaft könnte einen Mangel darstellen. Dazu konnte ich folgende Urteile finden:
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 5 S 165/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.
AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2006, Az: 32 C 16126/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 16126/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Urlauberin verklagt ihren Reiseveranstalter, weil dieser den Rückflug aus der Türkei bei einem türkischen Luftfahrtunternehmen buchte. Sie verlangt eine Erstattung der angezahlten Summe.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Voraussetzung für einen solchen Rücktritt sei ein Reisemangel, der durch einen Wechsel der Fluggesellschaft nicht vorliege.
Diese Urteile gehen bei einem Wechsel der Fluggesellschaft nicht von einem Mangel aus.
Der Reisemangel ergibt sich jedoch wie bereits festgestellt aus der Flugzeitenverschiebung. Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3. Sie müssten zunächst einmal Abhilfe gem. § 651 k verlangen. Wird Ihnen diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist gewährleistet, könnten Sie entweder zurücktreten , § 651 l, selber Abhilfe schaffen, § 651 k Abs. 2, oder den Reisepreis entsprechend mindern, § 651 m.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.