Hallo,
um Ihre Frage zu beantworten muss geklärt werden, was überhaupt eine Pauschalreise ist und wie diese rechtlich einzuordnen ist.
Eine Pauschalreise stellt eine Bündelung von verschiedenen Dienstleistungen, wie Transfer, Übernachtung, Verpflegung etc., die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, dar. Es liegt also eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor. Rechtliche Grundlage hat der Reisevertrag in den §§651 a-m BGB.
Um von einer Pauschalreise sprechen zu können, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen: Zunächst müssen die Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis verkauft werden und zudem müssen die Leistungen insgesamt länger als 24 h andauern oder zumindest eine Übernachtung beinhalten.
Bei Verträgen über Pauschalreisen können viele verschiedene Personen eine Rolle spielen.
1) Der Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter ist die Person, die dauerhaft Pauschalreisen plant und diese direkt oder mittelbar über eine Hilfsperson vermarktet. Ein Reiseveranstalter haftet auch für Mängel an der Reise. Der Reiseveranstalter ist allerdings nicht immer zwingend auch der Leistungsträger. So kann bspw. Luftfahrtgesellschaft als Erfüllungsgehilfe agieren und tritt hinter dem Reiseveranstalter als Ansprechpartner zurück. Denn für das Verhalten eines Erfüllungsgehilfen i. S. d. § 278 BGB haftet der Reiseveranstalter in gleichem Maße, wie er für sein eigenes Handeln haftet.
2) Reisevermittler
Für den Vertrieb von Pauschalreise wendet sich ein Reiseveranstalter oftmals an einen Vermittler. Dies sind des Öfteren die Reisebüros. Das Reisebüro vermittelt dann die fremden Reiseleistungen in fremden Namen und auch auf fremde Rechnung.
Ansprüche bei Pauschalreisen ergeben sich aus den oben genannten Vorschriften. So bspw. wenn sich eine Pauschalreise als mangelhaft herausstellt i.S.v. §651 c BGB. Mangelhaft ist die Reiseleistung, wenn sie nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist.
Bezüglich Ihrer Frage ist wohl anzunehmen, dass die Pauschalreise ab dem Zeitpunkt beginnt, indem Sie die erste Reiseleistung in Anspruch nehmen. Dies kann z.B. der Hinflug sein.
Problematisch ist, dass Sie aufgrund der Zeitverschiebung tatsächlich nur 9 Tage statt der angepriesenen 10 Tage Aufenthalt haben. Hierbei kommt es allerdings drauf an, wie Ihnen die Reise tatsächlich angeboten wurde. Wurde von einer 10-tägigen Reise der einem 10-tägigen Aufenthalt gesprochen? Sollte Ihnen tatsächlich eine Nacht „unterschlagen“ werden, können Sie sich zunächst an den Vermittler bzw. konkret an den Veranstalter der Reise wenden und das Problem schildern. Ihre Schilderungen sind leider zu ungenau, um hier meine Meinung zu dem Sachverhalt schildern zu können.
Sollte jedenfalls ein Reisemangel vorliegen, so sollte dieser so schnell wie möglich angezeigt werden, da gem. §651 g BGB eine F30-tägige Frist besteht.