Hallo Florian,
Sie hatten auf einem Flug eine Flugverspätung von 6 Stunden. Dadurch könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Nun beruft sich die Fluggesellschaft jedoch auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes.
Beim Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ muss die Fluggesellschaft tatsächlich keine Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der Verordnung leisten. Aus diesem Grund haben Luftfahrtunternehmen ein Interesse daran, sich einfach auf außergewöhnliche Umstände zu berufen, um sich daraus aus der Verantwortung zu ziehen.
Das müssen Sie sich aber nicht gefallen lassen! Zwar kann kein Verbraucher darauf bestehen, dass alle innerbetrieblichen Informationen und Details der Airline offengelegt werden, dazu folgendes Urteil:
Urteil des AG Charlottenburg, Az. 218 C 234/15 (Im Volltext zu finden unter: Amtsgericht Charlottenburg, 218 C 234/15 reise-recht-wiki.de bei Google):
Kein Anspruch des Fluggastes gegen das Luftfahrtunternehmen auf detaillierte Informationen über Entlastungsgründe nach der Fluggastrechteverordnung.
Aber er hat dennoch einen Auskunftsanspruch. So zum Beispiel das
Urteil des AG Rüsselsheim vom 20.01.2015 Az.: 3 C 3644/14 (31) (Im Volltext zu finden unter: Amtsgericht Rüsselsheim, 3 C 3644/14 (31) reise-recht-wiki.de bei Google):
Ein Fluggast hat gegenüber einem Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn dieses eine Flugverspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO EG Nr. 261/2004 zurückführen möchte, ohne diesen Umstand jedoch konkret zu benennen. Schließlich ist es für den Fluggast nicht möglich, Informationen über den abstrakt behaupteten außergewöhnlichen Umstand auf andere Weise als durch das Unternehmen selbst zu erhalten.
Daher ist zu beachten, dass die Fluggesellschaft tatsächlich beweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und das dieser nicht vermeidbar war. Die Beweislast trägt die Fluggesellschaft. Solange die Fluggesellschaft also nicht beweisen kann, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Grund für die Verspätung war, bleibt Ihr Anspruch weiterhin bestehen.
Fallls sich die Fluggesellschaft weiterhin weigert, Ihnen Auskunft zu erteilen, sollten Sie darüber nachdenken, einen Anwalt einzuschalten.