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Guten Tag!


Ich habe eine Frage zur Stornierung einer Pauschalreise bei Änderung des Zielflughafens für den Rückflug.

Die Sitaution ist folgende: Wir haben im kommenden Frühjar eine Pauschalreise für 10 Tage Lanzarote gebucht mit unserer dann 10 Monate alten Tochter, Hin- und Rückflug ist unser Wohnort. Jetzt haben wir Post bekommen, dass unser Veranstalter den Rückflug zu diesem Flughafen nicht mehr anbietet und wir deshalb in eine andere deutsche Großstadt umgebucht werden (2 h 40 min Bahnreise, allerdings Ankunft um 23:00 h, nächster Zug um 5:30. Das Reisebüro bemühe sich schon um Alternativen.

Aus unserer Sicht ist mit einem so kleinen Kind jedoch kein anderer Flughafen zumutbar.

Wir möchten daher gern stornieren, möglichst mit voller Erstattung. Ist das möglich oder mit welchen Abzügen müssen wir rechnen?

Und eine zweite Frage: Wir haben für unsere Tochter ihren Sitz nachgebucht, nachdem uns das Reisebüro falsch bzw. gar nicht zu den Risiken des Loop-Belts beraten hat und wir erst nach dem buchen auf entsprechende Infos gestoßen sind. Können wir auch die Kosten für den Zusatzsitz zurückerhalten? Die Buchung ist nicht Teil der Pauschalreise.

 

Wie sollten wir nun weiter vorgehen?

 

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

 

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Hallo,

 

Sie haben eine Pauschalreise mit einem 10 Monate alten Kind gebucht. Nun wurden der Abflughafen und auch der Ankunftshafen in Deutschland geändert. Dies ist für Sie unzumutbar, so dass Sie gerne stornieren möchten.

 

Es greift das deutsche Pauschalreiserecht, insb. §§651 a-m BGB.

Bei einem Rücktritt vor Reisebeginn kommt § 651 i BGB zum Einsatz.

 

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.

 

Dies bedeutet, dass Sie jederzeit vor Antritt der Reise formlos zurücktreten können. Ein solcher Rücktritt beseitigt rückwirkend den Reisevertrag. Somit entfällt dann auch der Anspruch des Reisenden auf die Reiseleistungen. Allerdings hat der Reiseveranstalter in diesem Fall dann auch einen Entschädigungsanspruch.

Allerdings schließt §651 i BGB das Kündigungsrecht wegen eines Reisemangels vor der Reise aber nicht aus. Dies bedeutet, dass die Kündigung gem. §651 e I BGB wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise schon vor Reiseantritt ausgeübt werden kann. Diese Norm geht §651 i BGB vor und lautet:

 

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.

(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

 

Es müsste für diesen Anspruch also ein Reisemangel vorliegen. Ein solcher Mangel liegt vor, wenn die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigen.

Dies könnte bei einer Flughafenverlegung der Fall sein, da Sie mit einem Kleinkind reisen und ja anscheinend mitten in der Nacht reisen müssten. Insofern würde auch noch die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt werden. Insofern würde ich persönlich davon ausgehen, dass hier eindeutig ein Mangel vorliegt, der zur Kündigung berechtigt. Wichtig ist, dass Sie diesen Mangel beim Veranstalter anzeigen. Da Sie geschrieben haben, dass die Airline an ihrem Heimatflughafen gar nicht mehr fliegt wird eine Abhilfe wohl sehr schwierig sein, es sei denn der Veranstalter kann Sie auf eine andere Luftfahrtgesellschaft umbuchen.

Bei einer Kündigung verliert der Veranstalter aber den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber aufgrund des Mangels auch keine Entschädigung verlangen, es sei denn er hat bereits einige Reiseleistungen erbracht, was aber in Ihrem Fall wohl nicht zutrifft.

 

 

Wie es sich mit der Nachbuchung des Sitzes verhält, weiß ich persönlich leider nicht. Da würde ich an Ihrer Stelle einfach nachfragen und auf Kulanz hoffen. 

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