Hallo,
ich habe nochmal ein bisschen nachgelesen, besonders über die Bedeutung von solchen undeutlichen Angaben.
Zunächst einmal ist die Website oder ein Katalog des Reiseveranstalters im juristischen Sinne nicht als Vertragsangebot zu sehen.
Das bedeutet, dass die Angaben auf der Homepage nicht unbedingt zum bindenden Vertragsangebot des Veranstalters werden. Allerdings kann ein Reisevertrag auch mit den Inhalten, die aus der Leistungsbeschreibung herrühren, zu Stande kommen, wenn dieser der Buchung zu Grunde liegt. Die Anzeige auf der Website oder das Prospekt konkretisiert dann die Vertragspflichten auf Seiten des Reiseveranstalters.
Es kommt nun darauf an, ob die Reisebestätigung abweichend von der Reiseanmeldung ist. Insofern übereinstimmen Angebot und Annahme nicht. In solchen Fällen würde dann §150 II BGB greifen: „Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.“ Dies würde bedeuten, dass Ihr Vertragsangebot abgelehnt wurde und Ihnen ein neues Angebot gemacht wurde. Dies kann der Kunde dann wieder annehmen oder ablehnen. Allerdings wird in der Zahlung des Reisepreises insofern eine konkludente Annahme dieses erneuten Angebots gesehen.
Ist dies hier der Fall, so kann hier eventuell ein Inhaltsirrtum angenommen werden, was Sie zu einer Anfechtung berechtigen könnte. Dahingehend gilt eine Frist des §121 BGB.
Der Veranstalter kann dann keine Stornogebühr gem. §651 i BGB verlangen, sondern nur den Ersatz seiner vergeblichen Vertragsaufwendungen. Sollten Sie den Reisepreis aber bezahlt haben, widersprechen allerdings der Abweichung in der Reisebestätigung, so könnte der Vertrag allerdings trotzdem zustande gekommen sein.
Bezüglich der Angaben auf der Website gilt meines Erachtens nach auch Art. 3 I der Richtlinie 90/314/EWG. Dieser beinhaltet, dass keine irreführenden Angaben bezügliche der Beschreibungen enthalten sein dürfen. Es müssen nämlich deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten sein. Allerdings kann der Veranstalter bei einem späteren Abschluss des Reisevertrags auch abweichende Inhalte vereinbaren. Dies bedeutet, dass eine Bindungswirkung durch einen Änderungsvorbehalt ausgeschlossen werden kann.
Leider habe Ich dahingehend keine konkreten Informationen gefunden, die sich auch die Dauer der Reise beziehen.
Ich kann Ihnen auch hier lediglich meine Vermutungen mitteilen. Ich bin mir nicht sicher, ob meine obigen Ausführungen dahingehend korrekt sind. Im Zweifel kann Ich Ihnen wiederrum nur anraten einen Fachanwalt für Reiserecht aufzusuchen.