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Guten Tag!

 

Wir haben einen Flug von Hamburg nach Porto im Zusammenhang mit einer Pauschalreise/Schiffsreise gebucht.

Im Katalog steht nichts von einem Zwischenstop in Lisabon, plötzlich in der Reisebestätigung steht es. Das hätte

m. E. vermerkt sein müssen, oder!?

Wir sind beide 100% schwerbehindert, für uns ist das ein Problem, da der Rückflug unmögliche Zeiten hat.

Können wir auf dieser Basis der Nichtbekanntgabe des Zwischenstops zurücktreten!?

 

Gruß und Dank,

 

Ralf Dreyer
Gefragt in Reisevertragsrecht von
Bearbeitet von
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3 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Sie haben einen Reisevertrag abgeschlossen. Daher ist der reiserechtliche Teil des BGB für Sie relevant.

Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können.

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c, Abs. 1 BGB).

Die Möglichkeit einer Änderung der Flugzeiten muss zuerst ausdrücklich in den Allgemeinen Reisebedingungen vorgesehen sein. Ist dem nicht so, so sei jede Änderung unzulässig. Aber auch Klauseln, die das endgültige Festlegen der Flugzeiten bis kurz vor dem Abflug vorsehen, sind unzulässig (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.05.2013, Az: I-6 U 123/12).

Dennoch, um der Flexibilität des Flugverkehrs Rechnung zu tragen, sind Abweichungen von etwa 4-6 Stunden, je nach Umständen, zulässig. Die Abweichungen müssen für den Fluggast jedoch zumutbar sein.

Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig (Vgl. AG München, Urt. v. 06. Mai 2009, Az. 212 C 1623/09). Der erste und der letzte Tag sind jedoch keine Urlaubstage, weil sie der An- bzw. Abreise dienen.

Der Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, da der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung können eine Reisepreisminderung nach sich ziehen.

Bei der Bewertung, ob eine Änderung zumutbar ist, oder nicht, könnten auch persönliche Verhältnisse eine große Rolle spielen. Sollte die Flugzeitenverschiebung aufgrund Ihrer Behinderung für Sie aus objektiver Sicht unzumutbar sein, so könnten Sie von der Reise zurücktreten.

Weitere Möglichkeiten wäre eine Reisepreisminderung oder Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen (§ 651a, Abs. 5, S. 2 u. 3 BGB).

Sollten Sie die Reise dennoch antreten, sind Ansprüche innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen (es sei denn, man ist ohne eigenes Verschulden daran gehindert oder die Folgen treten erst später auf – Vgl. auch BGH, Urt. v. 12. Juni 2007, Az. X ZR 87/06).

Eine weitere Voraussetzung für Geltendmachung der Ansprüche ist eine unverzügliche Mängelanzeige nach Entdeckung des Mangels (§ 651d, Abs. 2 BGB) und ein Abhilfeverlangen (§ 651c, Abs. 2 BGB).

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Guten Tag,

 

in Ihrem Fall sollte man als Rechtsgrundlage das Reisevertragsrecht des BGB in Betracht ziehen.

Bei einer Pauschalreise richten sich ihre Rechte nach §§651 a-m BGB.

Bei einer Pauschalreise richten sich ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter.

 

Unter einer Pauschalreise versteht man die im Voraus gebuchte Bündelung von verschiedenen Dienstleistungen, wie Transfer, Übernachtung, Verpflegung etc., die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird.

Der Reiseveranstalter ist dabei die Person, die für Mängel an der Reise haftet. Die Luftfahrtgesellschaft ist lediglich Erfüllungsgehilfe und tritt hinter dem Reiseveranstalter als Ansprechpartner zurück.

Der Reiseveranstalter ist nämlich nicht zwingend auch der Leistungsträger. Wie schon gesagt, ist dieser oftmals Erfüllungsgehilfe i. S. d. § 278 BGB. Für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen haftet der Reiseveranstalter in gleichem Maße, wie er für sein eigenes Handeln haftet.

Es könnte also ein Reisemangel vorliegen. Ein solcher besteht gemäß Art. 651 c BGB, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit solchen Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist. Die Veränderungen der Flugzeiten muss somit in den AGB angegeben worden sein, damit die Änderung zulässig ist. Bei Unregelmäßigkeiten der Flugbeförderung könnte ein Mangel bestehen. Durch die erhebliche Verspätung und der Wegfall eines Urlaubstages und die zusätzliche Beeinträchtigung der Nachtruhe könnte einen solchen begründen. Sie sind abzugrenzen zu bloßen Unannehmlichkeiten.
Hierzu könnten die subjektiven Verhältnisse ihrer Schwerbehinderung hinzukommen.

 

Sie haben nun verschiedene Ansprüche:

  • Anspruch aus § 651 d BGB auf Minderung

  • Anspruch aus § 651 f BGB auf Schadensersatz

 

Sie sollten diesen Mangel jedoch so schnell wie möglich beim Reiseveranstalter anzeigen.

Gem. § 651 g BGB beträgt die Ausschlussfrist 30 Tage, nach dem planmäßigen Reiseende.

Grundsätzlich besteht Formfreiheit bei der Geltendmachung von Ansprüchen, praktische Beweise können aber von großer Bedeutung sein.

Gem. § 651 g Abs. 2 BGB besteht eine gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren.

 

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sehr geehrter Herr Dreyer,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht und haben damit einen Reisevertrag abgeschlossen. Mögliche Ansprüche ergeben sich also aus dem BGB. Bei einer Pauschalreise richten sich Ihre Rechte nach den §§ 651 a-m BGB. Mögliche Ansprüche ergeben sich gegen den Reiseveranstalter, nicht gegen das Flugunternehmen.

Gem. §651c Abs. 1 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Der Reiseveranstalter muss die Änderung der Flugzeiten ausdrücklich in den Allgemeinen Reisebedingungen vorhergesehen haben. Hat er dies nicht getan, sind alle Änderungen unzulässig.

Beachten Sie jedoch, dass Abweichungen der Flugzeiten auch dann zulässig sind, wenn Sie für den Fluggast zumutbar sind.

Unzumutbar sind Änderungen dann, wenn sie die Nachtruhe oder einen Urlaubstag beeinflussen. Der erste bzw. letzte Tag ist für An- bzw. Abreise einzuplanen, sie gelten daher nicht als Urlaubstage. Auch persönliche Aspekte können ausschlaggebend dafür sein, ob die Änderungen unzumutbar sind. Die Fluggesellschaft muss also in jedem Fall Ihre Behinderung beachten. Ist die Reise für Sie unzumutbar können Sie von dieser zurücktreten.

Weitere Möglichkeiten sind eine Minderung des Reisepreises gem. §651d BGB oder Schadensersatz gem. §651f BGB.  Sie müssen diese Ansprüche gem. §651g Abs.1 BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.
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