Sehr geehrter Fragesteller!
Sie haben einen Reisevertrag abgeschlossen. Daher ist der reiserechtliche Teil des BGB für Sie relevant.
Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können.
Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c, Abs. 1 BGB).
Die Möglichkeit einer Änderung der Flugzeiten muss zuerst ausdrücklich in den Allgemeinen Reisebedingungen vorgesehen sein. Ist dem nicht so, so sei jede Änderung unzulässig. Aber auch Klauseln, die das endgültige Festlegen der Flugzeiten bis kurz vor dem Abflug vorsehen, sind unzulässig (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.05.2013, Az: I-6 U 123/12).
Dennoch, um der Flexibilität des Flugverkehrs Rechnung zu tragen, sind Abweichungen von etwa 4-6 Stunden, je nach Umständen, zulässig. Die Abweichungen müssen für den Fluggast jedoch zumutbar sein.
Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig (Vgl. AG München, Urt. v. 06. Mai 2009, Az. 212 C 1623/09). Der erste und der letzte Tag sind jedoch keine Urlaubstage, weil sie der An- bzw. Abreise dienen.
Der Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, da der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung können eine Reisepreisminderung nach sich ziehen.
Bei der Bewertung, ob eine Änderung zumutbar ist, oder nicht, könnten auch persönliche Verhältnisse eine große Rolle spielen. Sollte die Flugzeitenverschiebung aufgrund Ihrer Behinderung für Sie aus objektiver Sicht unzumutbar sein, so könnten Sie von der Reise zurücktreten.
Weitere Möglichkeiten wäre eine Reisepreisminderung oder Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen (§ 651a, Abs. 5, S. 2 u. 3 BGB).
Sollten Sie die Reise dennoch antreten, sind Ansprüche innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen (es sei denn, man ist ohne eigenes Verschulden daran gehindert oder die Folgen treten erst später auf – Vgl. auch BGH, Urt. v. 12. Juni 2007, Az. X ZR 87/06).
Eine weitere Voraussetzung für Geltendmachung der Ansprüche ist eine unverzügliche Mängelanzeige nach Entdeckung des Mangels (§ 651d, Abs. 2 BGB) und ein Abhilfeverlangen (§ 651c, Abs. 2 BGB).