Hallo Dodi,
du hast eine Reise nach Thailand gebucht. Diese umfasste auch die Flüge von Frankfurt nach Koh Samui über Hongkong. Die Flüge sollten von Cathay Pacific durchgeführt werden. Jedoch wurdet ihr mehrmals umgebucht, und sollt jetzt zusätzlich über London fliegen, was einen zusätzlichen Umstieg und damit eine Änderung der Reiseroute bedeutet.
Nun fragst du dich, ob dir Ansprüche zustehen. Meines Erachtens greift hier die Fluggastrechteverordnung nicht.
Denn laut Geltungsbereich des Art. 3 gilt die Verordnung nur für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten oder sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Cathay Pacific Airways hat ihren Sitz jedoch in Hongkong. Damit ist schon der Geltungsbereich der Verordnung nicht eröffnet.
Da du jedoch eine Pauschalreise gebucht hast, können dir Ansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen. Die Ansprüche leiten sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB - § 651 a ff her. Bei einer Pauschalreise haftet der Reiseveranstalter zumeist für die Fehler bzw. Schäden seiner „Erfüllungsgehilfen“, d. h. der Leute, mit dessen Hilfe er seine Dienste erfüllt.
Noch bis vor kurzem durften Reiseveranstalter die Änderung der Flugzeiten oder des Flughafens noch relativ kurz vor dem Reisebeginn vornehmen. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2013 (Akz. X ZR 24/13) müssen sich die Reiseveranstalter an die in der Reisebestätigung angegebenen, voraussichtlichen Flugzeiten- und Orte im Wesentlichen halten. Im Wesentlichen bedeutet, dass eine geringfügige Verschiebung von 3-4 Stunden ohne Störung der Nachtruhe als bloße Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen ist. Eine Ankündigung, die bis spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn bei Ihnen eingeht, oder besser gesagt die angekündigte Änderung ist zu akzeptieren.
Du hast nun geschrieben, dass du dich extra für die ursprüngliche Flugroute entschieden hast, und dafür sogar mehr bezahlt hast. Dir war wichtig, dass ihr nur einmal umsteigen müsst. Das kann ich verstehen, das geht mir auch immer so. In meinen Augen stellt das mehr, als nur eine Unannehmlichkeit dar, sodass Sie Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 m BGB haben könnten.
Ein interessantes Ergebnis ist im Urteil des AG München vom 06. Mai 2009 (noch vor dem BGH-Urteil) zu finden (Akz. 212 C 1623/09). Hier geht es um eine Pauschalreise nach Thailand, bei der auch die Abflugzeit um circa 5 Stunden vorverlegt wurde. Daraufhin trat der Reisenden vom Vertrag zurück und verlangte die geleistete Anzahlung wieder. Das Gericht argumentierte, dass eine 5-stündige Erhöhung der gesamten Flugzeit gerade bei Langstreckenflügen nicht unerheblich ist.
Da der Abflugflughafen ein Bestandteil des Reisevertrages war, stellt dessen Änderung einen Reisemangel dar.
Wenn ein Reiseveranstalter der Vertragspartner ist, dann wird die Flugverspätung nicht nach der Verordnung 261/2004 ausgeglichen, sondern als Reisemangel eingestuft und entsprechend den Umständen mit der Minderung des Reisepreises entschädigt. So würde ich das beurteilen, jedenfalls geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, dass sich die Flugzeit insgesamt verlängert hat.