Hallo lieber Fragesteller,
Sie haben vor zwei Jahren einen Urlaub in der Türkei gebucht. Kurz vorher haben Sie erfahren, dass sich der Flug um 6 Stunden nach hinten verschoben hat. Sie fragen sich, ob dies eine Beförderungsverweigerung darstellt, weshalb ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen könnte.
Zunächst möchte ich kurz erklären, was unter dem Begriff „Beförderungsverweigerung“ zu verstehen ist. Denn eine Verweigerung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn eine solche ausdrücklich gegenüber dem Fluggast erklärt wird, d.h. das Luftfahrtunternehmen die Verweigerung der Mitnahme durch ausdrückliches Verhalten nach außen erkennbar macht. Dies liegt im Falle einer Verschiebung der Flugzeiten allerdings regelmäßig nicht vor. Zu prüfen ist vielmehr, ob es sich um eine Annullierung des Fluges handelt.
Anhaltspunkt dafür ist v.a. ob der erste Flug gestrichen wurde und Sie dann unter anderer Flugnummer geflogen sind. Lag dies nicht vor, so ist eine Verschiebung von 6 Stunden zwar ärgerlich, oftmals allerdings lediglich als Unannehmlichkeit hinzunehmen.
Da es sich um eine Pauschalreise handelte, so könnte eventuell ein Minderungsanspruch gem. §651 d BGB in Betracht kommen, wenn die Verlegung der Flugzeit um 6 Stunden als Reisemangel gem. §651 c BGB darstellt.
Dazu mal die folgenden Beispielsurteile:
LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de")
Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
Insofern könnte es in ihrem Fall wirklich sehr schwierig werden eine Entschädigung zu erlangen. Allerdings kann ich Ihnen hier auch nur meine Einschätzung der Lage vermitteln. Für solche komplexe Fragestellungen ist der Gang zu einem Fachanwalt von Vorteil.