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Hallo,

wir hatten Mitte/Ende Oktober eine Pauschalreise gebucht, der Rückflug wurde in allen Unterlagen als durchgehender Flug ACE-DUS 10:40-16:05 bestätigt. Beim online checkin im Urlaub fiel uns auf, dass der Flug eine Zwischenlandung in MUC um 16:05 hat. Wir haben dies bei der Reiseleitung und über unser Reisebüro sowie per mail beim Veranstalter reklamiert - keine Reaktion. Im Flieger saßen Leute, die auch im Oktober gebucht hatten, die aber bei Buchung bereits wussten, dass es eine Zwischenlandung gibt. UNs ist hier etwas verkauft worden, dass es nicht gab. Was kann man tun?

Viele Grüße

Ellen Wittmer
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Hallo Frau Witter,

Sie haben im Oktober eine Pauschalreise gebucht, der Rückflug wurde in allen Unterlagen als durchgehender Flug ACE-DUS 10:40-16:05 bestätigt. Beim online checkin im Urlaub fiel Ihnen jedoch auf, dass der Flug eine Zwischenlandung in MUC um 16:05 hat.

Sie fragen sich nun, ob Ihnen durch diese Änderungen irgendwelche Ansprüche haben.

Sie haben eine Pauschalreise gebucht und haben damit einen Reisevertrag abgeschlossen. Mögliche Ansprüche ergeben sich also aus dem BGB. Bei einer Pauschalreise richten sich Ihre Rechte nach den §§ 651 a-m BGB. Mögliche Ansprüche ergeben sich gegen den Reiseveranstalter, nicht gegen das Flugunternehmen.

Gem. §651c Abs. 1 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Der Reiseveranstalter muss die Änderung der Flugzeiten ausdrücklich in den Allgemeinen Reisebedingungen vorhergesehen haben. Hat er dies nicht getan, sind alle Änderungen unzulässig.

Beachten Sie jedoch, dass Abweichungen der Flugzeiten nur dann zulässig sind, wenn Sie für den Fluggast zumutbar sind.

Unzumutbar sind Änderungen dann, wenn sie die Nachtruhe oder einen Urlaubstag beeinflussen. Der erste bzw. letzte Tag ist für An- bzw. Abreise einzuplanen, sie gelten daher nicht als Urlaubstage. Auch persönliche Aspekte können ausschlaggebend dafür sein, ob die Änderungen unzumutbar sind. Ist die Reise für Sie unzumutbar können Sie von dieser zurücktreten.

Weitere Möglichkeiten sind eine Minderung des Reisepreises gem. §651d BGB oder Schadensersatz gem. §651f BGB.  Sie müssen diese Ansprüche gem. §651g Abs.1 BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.
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