Guten Tag,
Sie wollten eine Reise nach Ägypten unternehmen und buchten dafür in einem Reisebüro eine Reise. Ihnen wurde zugesagt, dass Sie allein mit ihren Personalausweisen in Ägypten einreisen könnten. Leider wurde Ihnen, aufgrund der fehlenden Reisepässe, die Einreise verwehrt und Sie mussten am nächsten Tag nach Hause fliegen. Sie fragen also zurecht, ob Sie einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises und der Hotelkosten haben.
Zu Ihrem Fall habe ich ein passendes Urteil des BGH gefunden. Sie können es ganz einfach finden, indem Sie auf Google „VII ZR 375/83 reise-recht-wiki.de“ eingeben:
BGH, Urt. v. 17.01.1985, Az: VII ZR 375/83
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden bei Buchung einer Auslandsreise grundsätzlich ungefragt über die im jeweiligen Durchreiseland oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten.
Eine ihn von der Haftung für Schaden als Verletzung dieser Pflicht freistellende Bestimmung in Allgemeinen Reisebedingungen verstößt gegen AGBG § 9 Abs 2 Nr 2 und ist daher unwirksam.
Der BGH geht davon aus, dass der Reiseveranstalter aus einem Pauschalreisevertrag grundsätzlich dazu verpflichtet ist, den Reisenden bei der Buchung einer Auslandsreise auf die dafür jeweils geltenden Einreisebestimmungen und erforderlichen Reisedokumente hinzuweisen.
Der Reiseveranstalter übernimmt mit seinem Reiseangebot grundsätzlich die Planung und Durchführung der Reise. Nach Abschluss eines Reisevertrags haftet er also für den Erfolg, er trägt also die Verantwortung, ob eine Reise gelingt oder nicht. Ein Reisender darf also darauf vertrauen, dass der Reiseveranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise unternimmt und ihn rechtzeitig darauf hinweist, wenn der Reisende selbst tätig werden muss. Die Reiseleistung umfasst auch, in Betracht kommende Reisehindernisse zu überwinden oder verhindern.
Solch ein Reisehindernis sind bei Auslandsreisen die Einreisebestimmungen, die das jeweilige Land erlassen hat und wovon die Einreise abhängig gemacht wird. Die Beschaffung eines Reisepasses, Visums etc. ist grundsätzlich Sache des Reisenden, wenn sie nicht vom Reiseveranstalter übernommen wird. Allerdings gehört es zu den Hauptpflichten des Reiseveranstalters Sie darauf hinzuweisen, welche Reiseurkunden (Reisepass, Visum etc.) Sie benötigen.
Grund dafür ist, dass diese Einreisebestimmungen den Erfolg der Reise vereiteln oder beeinträchtigen können, wenn sie nicht vorhanden sind.
Sie wurden nicht darüber informiert, dass der Personalausweis nicht für die Einreise nach Ägypten genügt, weshalb sich der Reiseveranstalter Schadensersatzpflichtig gemacht hat. Das folgt aus § 651 f BGB:
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Die Klausel, dass der Reiseveranstalter jede Verantwortung ablehnt, ist nach § 9 AGBG unwirksam. Wesentliche Pflichten des Reiseveranstalters werden hierbei so eingeschränkt, dass eine reibungslose Durchführung der Reise gefährdet ist.
Meiner Meinung nach haben Sie also einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, der Übernachtungskosten und einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, weil Ihre Reise vereitelt wurde.
Allerdings handelt es sich hierbei nur um meine persönliche Meinung. Sollten Sie die Ansprüche geltend machen wollen, rate ich Ihnen, zum Anwalt zu gehen. Er kennt sich mit diesem Gebiet aus und kann Ihnen sagen, ob und welche Ansprüche Ihnen in welchem Maße zustehen.