Hallo,
leider kam es auf ihrem wohl verdienten Urlaub auf den Bahamas zu einem unschönen Vorfall, als Sie im Sand umgeknickt sind und dabei leider mit dem Kopf aufgeschlagen sind und dadurch eine Gehirnerschütterung erlitten. Sie haben allerdings eine Reiseabbruchversicherung abeschlossen und möchten nun gerne wissen, ob ein Anspruch auf eine Erstattung bestehen könnte. Dies könnte das Urteil des AG Düsseldorf (Urteil vom 05.05.2015, Az.: 29 C 24/15) klären: Dies finden Sie im Volltext ganz leicht auf der Website reise-recht-wiki.de.
In dem Fall, der vor dem AG Düsseldorf verhandelt wurde, kam es dazu, dass eine Klägerin für sich und ihren Mann einen Urlaub mit Vollpension buchte. Leider kam es dazu, dass der Vater der Klägerin verstarb und dadurch der Urlaub frühzeitig abgebrochen wurde.Das Versicherungspaket dieser Kreditkarte umfasst unter anderem folgende Regelungen: Für Mietverträge werden bei Abbruch aus wichtigem Grund die Stornokosten sowie die Aufwendungen für die nicht genutzte Mietzeit übernommen. Bei Reiseabbrüchen werden die Rückreisekosten und unmittelbare Mehrkosten erstattet. Die Rückreisekosten wurden von der Versicherungsgesellschaft übernommen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass auch die Regelung über Mietverträge anwendbar sei, da die Unterbringung wie in einem Ferienhaus erfolgte. Daher verlangte sie von der Versicherungsgesellschaft Ersatz der anteiligen Reisekosten für den nicht genutzten Teil. Allerdings lehnte das Gericht dies ab, da die Versicherung solche Zahlungen nur für Mietverträge, nicht aber für Reiseverträge vorsah.
Von der beklagten Versicherungsgesellschaft verlangte die Klägerin nun Erstattung der nutzlos aufgewendeten Kosten für den nicht genutzten Teil der gebuchten Reise. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab, da Da die Unterkunft im vorliegenden Fall gemeinsam mit der Kur und der Vollpension gebucht wurde, handelte es sich um einen Reisevertrag. Diese Unterscheidung wurde auch als versicherungsrechtlich zulässig anerkannt.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Leistungen bei einer Reiserücktritts- bzw. -abbruchsversicherung nach Mietverträgen und Reiseverträgen differenziert werden können.
Überträgt man diese Auffassung auf ihren Fall, so sollte es nicht gelten. Allerdings muss ich sagen, dass dies eine sehr komplizierte Frage ist und ich kein besser passendes Urteil finden konnte. Deshalb ist es eventuell von Vorteil eine echte Rechtsberatung bei einem Fachanwalt in Anspruch zu nehmen.