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Guten Morgen,

als erstes möchte ich Ihnen unsere kompletten Reisedaten näherbringen:

Eine meiner Freundinnen buchte für uns drei Mädels eine Pauschalreise beim Veranstalter air marin nach Zypern. Wir flogen ab Dresden um 5:30 Uhr mit Germania Flug ST3002 und landeten um 9:50 Uhr in Paphos auf Zypern. Zurück ging es von Paphos um 10:35 Uhr mit Germania Flug ST3003 und die Ankunft in Dresden war planmäßig um 13:20 Uhr.

Nun zum Hauptteil:

Als wir auf Zypern ankamen waren wir restlos begeistert. Traumhaftes Wetter, eine wundervolle Landschaft und ein Hotel, das keine Wünsche übriglässt. Unser Hotel mit dem schönen Namen Elias Beach Hotel, befand sich direkt am Strand. Es hatte einen tollen Pool, WLAN auf dem Zimmer, einen sagenhaften Wellnessbereich und ein Buffet, das einfach ohne Worte war. Da wir all inclusive gebucht hatten, konnten wir so viel schlemmen wie wir wollten!

Das Personal begrüßte uns am Anreisetag sehr herzlich und nach einem Empfangscocktail wurden uns Begrüßungsmappen ausgehändigt. Oben auf unserem Zimmer warfen wir zuerst einen Blick in die Mappe. Unser Auge fiel unter anderem auf einen Flyer für eine Rundfahrt mit Jeep. Da wir sowieso nicht vor hatten unseren gesamten Urlaub am Strand zu verbringen, buchten wir noch am selben Tag diesen Ausflug.

Als der Ausflugtag gekommen war, nahmen noch ein Ehepaar und ein Singlemann an der Rundfahrt teil. Die Fahrt war wunderschön und in unserem Jeep wurde viel gelacht und gescherzt. Doch plötzlich schwankte das Auto. Es ging alles so schnell und im Nachhinein konnte auch niemand erklären, warum sich unser Jeep mehrfach überschlug. Wir schrien alle aus Panik und sahen, nachdem das Auto zum Stehen kam, dass eine meiner Freundinnen aus dem Jeep geschleudert worden war. Obwohl sofort Hilfe kam und sie unverzüglich ins Krankenhaus gebracht wurde, erlitt sie schwere Verletzungen und musste 30 Tage im Krankenhaus bleiben. Wir hatten alle einen Schock und unser Urlaub war dahin.

Jetzt zu meiner Frage:

Haben wir bzw. meine Freundin Anspruch auf Schadensersatz von air marin? Schließlich hat der Veranstalter die Tour vermittelt.

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Guten Tag, 

als ihr in eurem Hotel angekommen seid, wurden euch Begrüßungsmappen ausgehändigt. Als ihr euch diese angesehen habt, seid ihr auf einen Flyer aufmerksam geworden, auf welchem eine Rundfahrt mit einem Jeep beworben wurde. Als ihr an dieser Rundfahrt teilgenommen habt, hat sich der Jeep jedoch mehrfach überschlagen, wobei eine deiner Freundinnen aus dem Jeep geschleudert wurde. Daraufhin wurde sie in ein Krankenhaus gebracht, wo sie auch 30 Tage lang bleiben musste. 

Habt ihr bzw. eure Freundin einen Anspruch auf Schadensersatz von air marin?

Damit ihr bzw. eure Freundin einen Anspruch auf Schadensersatz gegen Air marin geltend machen könnt, muss air marin auch für den Unfall haften. 

Dabei muss geklärt werden, ob Air Marin diese Rundfahrt mit dem Jeep als Eigen- oder Fremdleistung angeboten hat. 

Ausschlaggebend hierfür sind die tatsächlichen Umstände der Buchung, Organisation und Durchführung des Ausflugs vor Ort (vgl. Urteil des OLG Frankfurt vom 18.5.2006, "16 U 153/05 reise-recht-wiki.de")

Ob in eurem Fall die Rundfahrt als Fremd- oder Eigenleistung zu werten ist, soll durch folgendes Urteil geklärt werden:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014, Az. 21 U 99/14 (bei Google zu finden unter: "21 U 99/14 reise-recht-wiki.de")

Ein Reisender buchte für sich und seine Familie eine Urlaubsreise. Im Hotel angekommen wurde dem Urlauber eine Begrüßungsmappe ausgehändigt. In dieser fand er mehrere Flyer auf denen mit unterschiedlichen Ausflügen geworben wurde. Die Kläger entschieden sich für eine Rundfahrt mit einem Jeep. Während dieser Fahrt kam das Fahrzeug von der Straße ab und überschlug sich mehrfach. Der Kläger und seine Frau wurden aus dem Auto geschleudert und stark verletzt. Im Anschluss an die 30-tätige stationäre Behandlung im Krankenhaus verlangt der Reisende eine Schadensersatzzahlung.

Der Reiseveranstalter weigert sich zur Zahlung. Er ist der Auffassung, er habe die Reise lediglich vermittelt. Durch dieses Verhältnis sei keine Haftungsbegründung auf Seiten des Veranstalters entstanden.

Das OLG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Entscheidend sei vorliegend, in welcher Funktion der Beklagte agiert habe. Für den Fall, dass er als Veranstalter tätig war geworden wäre, habe er für die Folgen des Unfalls aufzukommen. Ein schlichter Reisevermittler sei hingegen nicht für Schäden aus diesem Vermittlungsverhältnis verantwortlich. Vorliegend habe der Beklagte die Reise veranstaltet und somit den Rahmen für die Buchung des Ausfluges geschaffen. Mit der tatsächlichen Ausführung der Jeep-Fahrt hatte er jedoch nichts zu tu. Entsprechend habe der beklagte Veranstalter nicht für die Pflichtverletzungen und hieraus resultierende Schäden einzustehen.

Da der hier zugrunde liegende Sachverhalt eurem meiner Meinung nach ähnlich sieht, denke ich, dass auch bei euch air marin mit der tatsächlichen Ausführung der Jeep Fahrt nicht zu tun hatte. Es handelt sich bei euch also um eine Fremdleistung von air marin. Damit könnt ihr meiner Meinung nach leider keine Schadensersatzansprüche gegen Air Marin geltend machen.

Ich kann in diesem Beitrag jedoch lediglich meine persönlichen Gedanken zu eurer Thematik wiedergeben. Für weitergehende Informationen empfiehlt es sich daher einen Anwalt für Reiserecht zu konsultieren.

Es gibt auch schon einen ähnlichen Beitrag in diesem Forum. Vielleicht hilft er euch auch weiter:

http://www.flugrechte.eu/12728/anspruch-schmerzensgeld-pauschalreise-unfall-geschieht?show=12728#q12728

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Sie haben eine Pauschalreisein nach Zypern gebucht. Auf dieser Reise kam es aber zu einem tragischen Unfall. Bei einer Safaritour überschlug sich der Jeep mit dem Sie unterwegs waren und Ihre Freundin wurde stark verletzt. Sie musste daraufhin 30 Tage im Krankenhaus bleiben. Nun fragen Sie sich, ob Ihre Freundin gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Schadensersatz und ein Schmerzensgeld hat. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Pauschalreise zunächst aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m BGB geregelt ist. Der Anspruch auf einen Schadensersatz ist neuerdings in §651 n I BGB geregelt:

(1)  Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1.  ist vom Reisenden verschuldet,

2.  ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder

3.  wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Insofern müsste geprüft werden, ob Ihre Freundin eventuell selbst den Unfall zum Teil mitverursacht haben bzw. ob sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Möglicherweise hilft dieses Urteil, um sich darüber klar zu werden:

AG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2004, Az: I-12 U 90/04 ( Das Urteil können Sie unter:  Az: I-12 U 90/04 reise-recht-wiki bei Google finden)

Eine Urlauberin verletzt sich während eines Jeep-Ausflugs, den sie im Rahmen ihres 2-wöchigen Urlaubs in Venezuela gebucht hatte. Sie verlangt nun von ihrem Reiseveranstalter Schadensersatz und ein entsprechendes Schmerzensgeld. Der Veranstalter weigert sich der Zahlung. Er habe den Jeep-Ausflug lediglich vermittelt und sei somit nicht für die Folgen eines Unfalls verantwortlich.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe im Vorfeld des Ausflugs ausreichend deutlich gemacht, dass er diesen lediglich vermittle. Eine Verantwortlichkeit oder gar eine Haftung sei deshalb ausgeschlossen.

Ich könnte mir daher vorstellen, dass auch Ihnen leider kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Reiseveranstalter zusteht. 

Mögliche Ansprüche richten sich also gegen den Veranstalter vor Ort. 

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen

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