Guten Tag,
als ihr in eurem Hotel angekommen seid, wurden euch Begrüßungsmappen ausgehändigt. Als ihr euch diese angesehen habt, seid ihr auf einen Flyer aufmerksam geworden, auf welchem eine Rundfahrt mit einem Jeep beworben wurde. Als ihr an dieser Rundfahrt teilgenommen habt, hat sich der Jeep jedoch mehrfach überschlagen, wobei eine deiner Freundinnen aus dem Jeep geschleudert wurde. Daraufhin wurde sie in ein Krankenhaus gebracht, wo sie auch 30 Tage lang bleiben musste.
Habt ihr bzw. eure Freundin einen Anspruch auf Schadensersatz von air marin?
Damit ihr bzw. eure Freundin einen Anspruch auf Schadensersatz gegen Air marin geltend machen könnt, muss air marin auch für den Unfall haften.
Dabei muss geklärt werden, ob Air Marin diese Rundfahrt mit dem Jeep als Eigen- oder Fremdleistung angeboten hat.
Ausschlaggebend hierfür sind die tatsächlichen Umstände der Buchung, Organisation und Durchführung des Ausflugs vor Ort (vgl. Urteil des OLG Frankfurt vom 18.5.2006, "16 U 153/05 reise-recht-wiki.de")
Ob in eurem Fall die Rundfahrt als Fremd- oder Eigenleistung zu werten ist, soll durch folgendes Urteil geklärt werden:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014, Az. 21 U 99/14 (bei Google zu finden unter: "21 U 99/14 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender buchte für sich und seine Familie eine Urlaubsreise. Im Hotel angekommen wurde dem Urlauber eine Begrüßungsmappe ausgehändigt. In dieser fand er mehrere Flyer auf denen mit unterschiedlichen Ausflügen geworben wurde. Die Kläger entschieden sich für eine Rundfahrt mit einem Jeep. Während dieser Fahrt kam das Fahrzeug von der Straße ab und überschlug sich mehrfach. Der Kläger und seine Frau wurden aus dem Auto geschleudert und stark verletzt. Im Anschluss an die 30-tätige stationäre Behandlung im Krankenhaus verlangt der Reisende eine Schadensersatzzahlung.
Der Reiseveranstalter weigert sich zur Zahlung. Er ist der Auffassung, er habe die Reise lediglich vermittelt. Durch dieses Verhältnis sei keine Haftungsbegründung auf Seiten des Veranstalters entstanden.
Das OLG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Entscheidend sei vorliegend, in welcher Funktion der Beklagte agiert habe. Für den Fall, dass er als Veranstalter tätig war geworden wäre, habe er für die Folgen des Unfalls aufzukommen. Ein schlichter Reisevermittler sei hingegen nicht für Schäden aus diesem Vermittlungsverhältnis verantwortlich. Vorliegend habe der Beklagte die Reise veranstaltet und somit den Rahmen für die Buchung des Ausfluges geschaffen. Mit der tatsächlichen Ausführung der Jeep-Fahrt hatte er jedoch nichts zu tu. Entsprechend habe der beklagte Veranstalter nicht für die Pflichtverletzungen und hieraus resultierende Schäden einzustehen.
Da der hier zugrunde liegende Sachverhalt eurem meiner Meinung nach ähnlich sieht, denke ich, dass auch bei euch air marin mit der tatsächlichen Ausführung der Jeep Fahrt nicht zu tun hatte. Es handelt sich bei euch also um eine Fremdleistung von air marin. Damit könnt ihr meiner Meinung nach leider keine Schadensersatzansprüche gegen Air Marin geltend machen.
Ich kann in diesem Beitrag jedoch lediglich meine persönlichen Gedanken zu eurer Thematik wiedergeben. Für weitergehende Informationen empfiehlt es sich daher einen Anwalt für Reiserecht zu konsultieren.
Es gibt auch schon einen ähnlichen Beitrag in diesem Forum. Vielleicht hilft er euch auch weiter:
- http://www.flugrechte.eu/12728/anspruch-schmerzensgeld-pauschalreise-unfall-geschieht?show=12728#q12728