Guten Tag,
da hat ihr Urlaub allerdings kein schönes Ende gefunden. Ich hoffe Sie erfreuen sich mittlerweile wieder an Gesundheit.
Da Sie an diesem Tag an den Pool gegangen sind, sind Sie leider auf dem Steinboden ausgerutscht. Der Bruch war leider ziemlich schlimm, so dass Sie auch zurück in Deutschland operiert werden mussten. Sie beanstanden, dass der Hotelbetreiber ja wenigsten hätte Warnschilder aufhängen können. Nun würden Sie gern wissen, ob es möglich ist, bestimmte Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen.
Dies ist oftmals möglich. Denn das deutsche Reisepauschalrecht regelt in den §651 a ff. BGB verschiedene rechtliche Möglichkeiten, wenn eine Reise in irgendeiner Weise vereitelt wird. Besonders der Anspruch auf Schadensersatz ist von Bedeutung. Dieser ist in §651 n I BGB geregelt: „ Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist vom Reisenden verschuldet, ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht."
Aufgrund dessen, muss man nun schauen, ob das Ausrutschen auf dem Boden ein Fehler des Reiseveranstalters darstellt bzw. ob dies ihm zuzurechnen ist. Diese Urteile könnten dabei Hilfe leisten:
AG Baden-Baden, Urt. v. 22.12.2004, Az.:16 C 162/04 (suche bei Google: „reise-recht-wiki 16 C 162/04“)
Hier buchte ein Reisender bei einem Reiseveranstalter einen Hotelurlaub. Dieser ging kurz darauf am Pool vorbei und , rutschte er aus und verletzte sich. Den restlichen Urlaub konnte er sich nur unter Schmerzen bewegen. Das Amtsgericht Baden-Baden hat die Klage abgewiesen. Ein Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit nach setze eine Pflichtverletzung des Beklagten voraus. Eine solche reisevertragliche Pflichtverletzung sei vorliegend allerdings nicht ersichtlich.
Ein Reisender müsse nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen, dass sich rund um einen Swimmingpool nasse Fliesen befinden, die rutschig sind. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Reisende selbst beobachtete, wie ein Animationsspiel durchgeführt und anschließend das Tropfwasser mit einem Wasserschieber verteilt wurde.
OLG Celle, Urt. v. 28.07.2017, Az.: 11 U 65/17 (suche bei Google: „reise-recht-wiki 11 U 65/17“)
In diesem Sachverhalt ist eine Urlauberin in der Türkei auf der Außentreppe ihres Hotels gestürzt und brach sich das Fußgelenk. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, es handle sich bei dem Sturz auf der nassen Außentreppe um ein allgemeines Lebensrisiko. Der Unfall sei nicht reisespezifisch und der Hotelbetreiber habe insofern auch die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Glätte in Außenbereichen sei ein normales Vorkommnis und Reisende sollten in der Lage sein angemessen darauf zu Reagieren.
Liest man beide Urteile aufmerksam, so muss man wohl davon ausgehen, dass das Ausrutschen im Außenbereich des Hotels zu den privaten Unfall- und Verletzungsrisiken eines jedes Reisenden. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch den Reiseveranstalter wurde also nicht gesehen.
Allerdings möchte ich letztlich noch den Hinweis geben, dass es immer eine Sache des Einzelfalls ist, wie ein Fall gerichtlich beurteilt wird. Die zitierten Urteile können nur einen Überblick über die Rechtsprechung geben. Von Fall zu Fall wird allerdings unterschiedlich entschieden, weshalb es immer sinnvoll erscheint, nicht nur auf diese zu hören, sondern auch eine rechtliche Beratung bei einem Fachanwalt durchzuführen. Dies müssen Sie natürlich selbst entscheiden.