Sie sind mit Lufthansa von Düsseldorf nach Tokio geflogen. Beim Einsteigen sind Sie jedoch auf der Flugzeugbrücke ausgerutscht und haben sich den Fuß verstaucht. Sie fragen sich nun, ob Ihnen dadurch Ansprüche zustehen.
Diese könnten sich gegenüber der Fluggesellschaft aus Art. 17 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens ergeben:
Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadenersatzes
Artikel 17 Tod und Körperverletzung von Reisenden – Beschädigung von Reisegepäck
(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.
Ob dieser Artikel auch im Falle eines Unfalls auf der Flugzeugbrücke gilt, hat das OLG Düsseldorf entschieden:
OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2015, Az: 18 U 124/14 (Das Urteil können Sie im Volltext unter: "Az: 18 U 124/14 reise-recht-wiki" finden)
Nachdem er auf einer nassen Stelle auf der Flugzeugbrücke ausgerutscht war, verlangt ein Fluggast von seiner Airline Schadensersatz. Diese weigert sich der Zahlung, da die Sicherung der Flugzeugbrücke nicht in ihren Verantwortungsbereich falle.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zum einen gelte die mögliche Anspruchsnorm, Art. 17 MÜ, nur für verkehrstypische Gefahren der Luftbeförderung, zum anderen liege die Sicherung der Fluggastbrücke im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers.
Nach diesem Urteil kommt eine Haftung der Fluggesellschaft aus Art. 17 MÜ leider nicht in Betracht. Ihnen bleibt meines Erachtens nur die Möglichkeit sich an den Flughafenbetreiber zu wenden und dort versuchen, einen Anspruch geltend zu machen.
Bei einem so komplexen Fall, würde es sich daher meiner Meinung nach anbieten zusätzlich zu dieser Rechtsmeinung eine professionelle Beratung bei einem Anwalt einzuholen.