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Sehr geehrte Damen und Herren,

auf meinem Flug LH4962 mit Lufthansa von Düsseldorf nach Tokyo, hatte ich unsagbare Schmerzen. Aufgrund dieses Ereignisses frage ich mich, ob ich Anspruch auf Entschädigung habe.

Laut Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens (https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2005/4395.pdf) wird Fluggästen bei Unfällen eine Entschädigung zugesichert. Lufthansa weigert sich diese zu bezahlen, da laut ihrer Aussage der Flughafenbetreiber auf dem Gelände und somit auch auf der Fluggastbrücke zum Flugzeug zuständig sei.

Also: Ich wollte nach Tokyo und buchte wie schon gesagt einen Lufthansaflug LH4962 von Düsseldorf. Es sollte um 20:00 Uhr losgehen und um 14:30 Uhr war Ankunft in Tokyo. Alles klappte super und ging reibungslos über die Bühne. Keine Warteschlange am Check-In und beim Sicherheitscheck. Dann kam das Boarding.

Da es schlechtes Wetter war und seit Tagen regnete, war es nur natürlich, dass alles nass und rutschig war. Leider bin ich etwas unsicher auf den Beinen und fühle mich beim Fliegen auch nicht sonderlich wohl. Als mein Flug aufgerufen wurde, stellte ich mich zum Boarding ordnungsgemäß in die Reihe und wartete bis ich ins Flugzeug konnte. Doch leider bemerkte ich zu spät, dass die Fluggastbrücke zum Flugzeug nass war…und schon war es geschehen:

Mir rutschte mein linker Fuß weg und weil ich mich nicht mehr fangen konnte, stürzte ich zu Boden. Sofort eilte mir ein Crew-Mitglied zu Hilfe und rief auch gleich einen Arzt. Nichtsdestotrotz hatte ich einen verstauchten Fuß und höllische Schmerzen.

Steht mir also eine Entschädigung zu? Wenn ja, von wem? Fluggesellschaft oder Flughafen?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Guten Tag,

beim durchlesen deines Sachverhalts, musste ich an ein Urteil denken, was eine ähnliche Situation beschreibt und daher auch deine Frage klären könnte. 

Es geht mir dabei um das Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25.2.2015. Das Urteil findest selbstverständlich auch im Volltext, wenn du bei Google einfach eingibst: "18 U 124/14 reise-recht-wiki.de".

In diesem Fall buchte ein Reisender bei einem Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Im Zuge des Boardings betrat der Fluggast die Brücke, die in die Maschine führt und rutschte dort auf einer nassen Stelle aus. Wegen der Verletzungen und der Schmerzen, die er hierdurch erlitten hatte, forderte der Reisende nun eine Schadensersatzzahlung von der Fluggesellschaft im Sinne von Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens. Diese weigert sich zur Zahlung. Entgegen der Auffassung des Klägers habe das Unternehmen keinerlei Verantwortlichkeit für die Beschaffenheit der Fluggastbrücke. 

Das OLG Düsseldorf hat der Beklagten Airline Recht zugesprochen. Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens spreche geschädigten Fluggästen grundsätzlich eine Entschädigungsleistung für Unfälle zu, deren Gefahr typischer Weise im Luftverkehr angesiedelt ist. Das Ausrutschen auf einer nassen Stelle am Boden stelle keine verkehrstypische Gefahr einer Luftbeförderung dar. 

Zudem sei nicht das beklagte Unternehmen, sondern der Betreiber des Flughafens zu Sicherung der Beschaffenheit des Geländes verantwortlich. Entsprechen bestehe kein Anspruch gegen das beklagte Unternehmen.

Wie du siehst, kann Artikel 17 des MÜ hier nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, da nicht Lufthansa, sondern der Flughafenbetreiber für die Fluggastbrücke zuständig ist.

Es kann jedoch schwierig werden, gegen den Flughafenbetreiber einen Schadensersatzanspruch gemäß §280 I BGB geltend zu machen, da nachgewiesen werden müsste, dass dieser den Unfall auch tatsächlich zu verschulden hat. 

Da dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt, könnte sich das hinzuziehen eines Anwalts als vorteilhaft erweisen.

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Sie sind mit Lufthansa von Düsseldorf nach Tokio geflogen. Beim Einsteigen sind Sie jedoch auf der Flugzeugbrücke ausgerutscht und haben sich den Fuß verstaucht. Sie fragen sich nun, ob Ihnen dadurch Ansprüche zustehen. 

Diese könnten sich gegenüber der Fluggesellschaft aus Art. 17 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens ergeben: 

Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadenersatzes

Artikel 17 Tod und Körperverletzung von Reisenden – Beschädigung von Reisegepäck

(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

Ob dieser Artikel auch im Falle eines Unfalls auf der Flugzeugbrücke gilt, hat das OLG Düsseldorf entschieden: 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2015, Az: 18 U 124/14 (Das Urteil können Sie im Volltext unter: "Az: 18 U 124/14 reise-recht-wiki" finden)

Nachdem er auf einer nassen Stelle auf der Flugzeugbrücke ausgerutscht war, verlangt ein Fluggast von seiner Airline Schadensersatz. Diese weigert sich der Zahlung, da die Sicherung der Flugzeugbrücke nicht in ihren Verantwortungsbereich falle.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zum einen gelte die mögliche Anspruchsnorm, Art. 17 MÜ, nur für verkehrstypische Gefahren der Luftbeförderung, zum anderen liege die Sicherung der Fluggastbrücke im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers.

Nach diesem Urteil kommt eine Haftung der Fluggesellschaft aus Art. 17 MÜ leider nicht in Betracht. Ihnen bleibt meines Erachtens nur die Möglichkeit sich an den Flughafenbetreiber zu wenden und dort versuchen, einen Anspruch geltend zu machen. 

Bei einem so komplexen Fall, würde es sich daher meiner Meinung nach anbieten zusätzlich zu dieser Rechtsmeinung eine professionelle Beratung bei einem Anwalt einzuholen. 

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