Guten Tag lieber Fragesteller,
beim Einsteigen in das Flugzeug sind Sie leider auf einer Pfütze ausgerutscht, was schwerwiegende Folgen hatte, da Sie dadurch eine Patellafraktur erlitten haben. Nun weigert sich die Airline zu zahlen und Sie fragen sich, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht und wenn ja, wer diese zahlen muss.
Zunächst fällt mir als rechtliche Grundlage tatsächlich auch Art. 17 I des Montrealer Übereinkommens ein, der die Körperverletzung von Reisenden beinhaltet:
„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.“
Der Sturz ereignete sich beim Einsteigen in das betreffende Flugzeug, weshalb ich diesen Artikel zunächst einmal für anwendbar halte. Zwar ist diese Wortgruppe bislang nicht näher definiert, doch könnte man durchaus davon ausgehen, dass der Zugang zum Flugzeug bereits in der Verantwortung des Flugunternehmens liegt. Dafür spricht, dass das Ein- oder Aussteigen regelmäßig über eine Flugzeugtreppe oder eine Fluggastbrücke erfolgen muss.
Zu verweisen ist an dieser Stelle auch auf ein Urteil des BGH, Urt. v. 21.11.2017 Az.: X ZR 30/15. Dieser entschied in einem solchen Fall nämlich, dass Art. 17 I des MÜ eben den Schutz von solchen speziellen Gefahren bezweckt. Das Einsteigen in über eine Flugzeugtreppe sei natürlicherweise davon erfasst. Solche Risiken die typischerweise beim Einsteigen über eine Treppe erfasst sind, sind v.a. die fehlende Haltemöglichkeit aber auch etwaiges Gefälle oder Kondenswasserbildung durch unterschiedliche Temperaturen. Deshalb sind Unfälle die dabei geschehen auch dem Terminus Ein- und Aussteigen zuzuordnen.
Allerdings könnte auch eine Haftungsbefreiung n. Art 20 MÜ in Betracht kommen:
„Weist der Luftfrachtführer nach, dass die Person, die den Schadenersatzansprucherhebt, oder ihr Rechtsvorgänger den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung, sei es auch nur fahrlässig, verursacht oder dazu beigetragen hat, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung gegenüber dieser Person insoweit befreit, als diese Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Verlangt eine andere Person als der Reisende wegen dessen Tod oder Körperverletzung Schadenersatz, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung insoweit befreit, als er nachweist, dass eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Reisenden, sei es auch nur fahrlässig, den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Dieser Artikel gilt für all Haftungsbestimmungen in diesem Übereinkommen einschließlich Artikel 21 Absatz 1.“
Der BGH meinte dazu, dass eine vollständige oder auch nur teilweise Haftungsbefreiung der jeweiligen Airline allerdings nur dann möglich wäre, wenn diese ebenso nachweisen kann, dass die geschädigte Person den Schaden schuldhaft vollständig oder teilweise selbst verursacht hat.
Ich denke in Ihrem Fall wird es ähnlich aussehen, so dass Sie wohl gute Chancen haben werden einen Anspruch gegen die Airline durchzusetzen. Allerdings ist dies auch nur meine persönliche Auffassung und würde Sie bitten, dass Sie sich im Voraus kompetent von Anwälten beraten lassen.