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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich buchte für mich und meine Frau einen Flug für den 09.02.2017 von Köln nach Hamburg. Zu weihnachten hatte meine Frau mir Musical-Karten geschenkt, und die Aufführung sollte am 11.02.stattfinden. Wir entschlossen uns der Einfachheit und Schnelligkeit halber zu fliegen.

Alles klappte super und ging reibungslos über die Bühne. Keine Warteschlange am Check-In und beim Sicherheitscheck. Dann kam das Boarding.

Wir befanden uns auf derm Weg zur treppe, die in das Flugzeug hineinführt. Doch aufgrund von Kondenswasser bildete sich eine Pfütze auf dem oberen Abschnitt der Treppe. Auf dieser Pfütze rutschte ich aus, und stürzte quasi die gesamte Fluggastbrücke herunter. Mir rutschte mein linker Fuß weg und weil ich mich nicht mehr fangen konnte, stürzte ich zu Boden. Sofort eilte mir ein Crew-Mitglied zu Hilfe und rief auch gleich einen Arzt. Dieser Sturz war so schwerwiegend, dass ich mir mein Knie dabei brach, also eine Patellafraktur zuzog.

Nun habe ich gelesen, dass laut Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens Fluggästen bei Unfällen eine Entschädigung zugesichert wird. Unsere Airline weigert sich diese zu bezahlen, da laut ihrer Aussage der Flughafenbetreiber auf dem Gelände und somit auch auf der Fluggastbrücke zum Flugzeug zuständig sei.

Leider ist eine solche Verletzung auch mit einem sehr langwierigen und teilweise auch sehr kostenintensiven Heilungsprozess verbunden.  Jetzt frage ich mich, ob ich irgendwie die Möglichkeit habe, die behandlungskosten, die Heilungskosten, Schmerzensgeld, und eine Entschädigung für meine erlittene Erwerbsuntätigkeit zu bekommen, da ich aufgrund dieser Verletzung eine lange zeit nicht mehr arbeiten konnte.

Steht mir also eine Entschädigung zu? Wenn ja, von wem? Fluggesellschaft oder Flughafen?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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2 Antworten

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Guten Tag lieber Fragesteller, 

 

beim Einsteigen in das Flugzeug sind Sie leider auf einer Pfütze ausgerutscht, was schwerwiegende Folgen hatte, da Sie dadurch eine Patellafraktur erlitten haben. Nun weigert sich die Airline zu zahlen und Sie fragen sich, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht und wenn ja, wer diese zahlen muss. 

 

Zunächst fällt mir als rechtliche Grundlage tatsächlich auch Art. 17 I des Montrealer Übereinkommens ein, der die Körperverletzung von Reisenden beinhaltet: 

 

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.“

Der Sturz ereignete sich beim Einsteigen in das betreffende Flugzeug, weshalb ich diesen Artikel zunächst einmal für anwendbar halte. Zwar ist diese Wortgruppe bislang nicht näher definiert, doch könnte man durchaus davon ausgehen, dass der Zugang zum Flugzeug bereits in der Verantwortung des Flugunternehmens liegt. Dafür spricht, dass das Ein- oder Aussteigen regelmäßig über eine Flugzeugtreppe oder eine Fluggastbrücke erfolgen muss. 

 

Zu verweisen ist an dieser Stelle auch auf ein Urteil des BGH, Urt. v. 21.11.2017 Az.: X ZR 30/15. Dieser entschied in einem solchen Fall nämlich, dass Art. 17 I des MÜ eben den Schutz von solchen speziellen Gefahren bezweckt. Das Einsteigen in über eine Flugzeugtreppe sei natürlicherweise davon erfasst. Solche Risiken die typischerweise beim Einsteigen über eine Treppe erfasst sind, sind v.a. die fehlende Haltemöglichkeit aber auch etwaiges Gefälle oder Kondenswasserbildung durch unterschiedliche Temperaturen. Deshalb sind Unfälle die dabei geschehen auch dem Terminus Ein- und Aussteigen zuzuordnen. 

Allerdings könnte auch eine Haftungsbefreiung n. Art 20 MÜ in Betracht kommen:  

„Weist der Luftfrachtführer nach, dass die Person, die den Schadenersatzansprucherhebt, oder ihr Rechtsvorgänger den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung, sei es auch nur fahrlässig, verursacht oder dazu beigetragen hat, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung gegenüber dieser Person insoweit befreit, als diese Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Verlangt eine andere Person als der Reisende wegen dessen Tod oder Körperverletzung Schadenersatz, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung insoweit befreit, als er nachweist, dass eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Reisenden, sei es auch nur fahrlässig, den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Dieser Artikel gilt für all Haftungsbestimmungen in diesem Übereinkommen einschließlich Artikel 21 Absatz 1.“

Der BGH meinte dazu, dass eine vollständige oder auch nur teilweise Haftungsbefreiung der jeweiligen Airline allerdings nur dann möglich wäre, wenn diese ebenso nachweisen kann, dass die geschädigte Person den Schaden schuldhaft vollständig oder teilweise selbst verursacht hat.

Ich denke in Ihrem Fall wird es ähnlich aussehen, so dass Sie wohl gute Chancen haben werden einen Anspruch gegen die Airline durchzusetzen. Allerdings ist dies auch nur meine persönliche Auffassung und würde Sie bitten, dass Sie sich im Voraus kompetent von Anwälten beraten lassen.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Köln nach Hamburg wahrgenommen. Beim Einsteigen sind Sie jedoch auf der Flugzeugbrücke ausgerutscht, sind die gesamte Fluggastbrücke heruntergefallen und zu Boden stürzten. Dabei brachen Sie sich Ihr Knie, Sie zogen sich also eine Patellafraktur zu Sie fragen sich nun, ob Ihnen dadurch Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen. 

Diese könnten sich gegenüber der Fluggesellschaft aus Art. 17 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens ergeben: 

Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadenersatzes

Artikel 17 Tod und Körperverletzung von Reisenden – Beschädigung von Reisegepäck

(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

Ob dieser Artikel auch im Falle eines Unfalls auf der Flugzeugbrücke gilt, hat das OLG Düsseldorf entschieden: 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2015, Az: 18 U 124/14 (Das Urteil können Sie im Volltext unter: "Az: 18 U 124/14 reise-recht-wiki" finden)

Nachdem er auf einer nassen Stelle auf der Flugzeugbrücke ausgerutscht war, verlangt ein Fluggast von seiner Airline Schadensersatz. Diese weigert sich der Zahlung, da die Sicherung der Flugzeugbrücke nicht in ihren Verantwortungsbereich falle.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zum einen gelte die mögliche Anspruchsnorm, Art. 17 MÜ, nur für verkehrstypische Gefahren der Luftbeförderung, zum anderen liege die Sicherung der Fluggastbrücke im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers.

Nach diesem Urteil kommt eine Haftung der Fluggesellschaft aus Art. 17 MÜ leider nicht in Betracht. Ihnen bleibt meines Erachtens nur die Möglichkeit sich an den Flughafenbetreiber zu wenden und dort versuchen, einen Anspruch geltend zu machen. 

Bei einem so komplexen Fall, würde es sich daher meiner Meinung nach anbieten zusätzlich zu dieser Rechtsmeinung eine professionelle Beratung bei einem Anwalt einzuholen. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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