Hallo!
Hierzu wäre es sinnvoll, die Begriffe Reiseveranstalter, Reisevertrag und Pauschalreise einmal genauer zu betrachten.
(1) Reiseveranstalter
Ein Reiseveranstalter ist also jemand, der mehrere Reiseleistungen (mindestens Transport und Unterbringung) zu einem Gesamtpaket verbindet, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft. Der Reiseveranstalter ist dann für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise verantwortlich und auch bei Problemen während der Reise der erste Ansprechpartner (Reiseleiter oder Vertretung vor Ort).
Das Reisebüro agiert in vielen Fällen lediglich als Vermittler. Es berät die Kunden, hilft, die richtige Reise auszusuchen und bucht diese beim Reiseveranstalter für den Kunden. In der Regel muss der Reisevermittler ausdrücklich auf seine eben vermittelnde Rolle aufmerksam machen oder diese Information für den Kunden in sonstiger geeigneter Weise zugänglich zu machen. Es soll erkennbar sein, dass der Reisevermittler nicht im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig wird.
Vgl. dazu:
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 28. September 2009, Az. 16 U 238/08
LG Frankfurt, Urt. v. 23.04.2012, Az: 2-24 O 181/11
OLG Köln, Urt. v. 07.07.2010, Az: 16 U 3/10
Ein Reisebüro kann auch aber selbst der Reiseveranstalter sein. Zum Beispiel unterhalten große Reiseveranstalter auch eigene Reisebüros, oder Reisebüros kaufen Reisen beim „Großhändler“ ab und verkaufen sie als eine Eigenleistung. Sofern es in keiner Weise erkennbar ist, dass das Reisebüro lediglich als Vermittler tätig ist, ist es ein Reiseveranstalter.
(2) Reisevertrag
Die beste Möglichkeit, dies zu erkennen, ist den Reisevertrag anzuschauen. Ein Reisevertrag wird immer mit dem Reiseveranstalter abgeschlossen. Der Vertrag enthält folgende Merkmale:
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Name, Anschrift und Telefonnummer des Reiseveranstalters
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Name und Anschrift des Kunden
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Vereinbarte Leistung (Vertragsgegenstand)
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Zeit und Datum des Reiseantritts
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Aufenthaltsdauer
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Zeit und Datum der Rückreise
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Zahlungsmodalitäten
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Hinweise zu Kündigungsfristen und Anzeigepflicht bei Mängeln
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Unterschriften
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, nach dem Abschluss des Vertrages dem Reisenden eine Reisebestätigung und einen Sicherungsschein auszuhändigen.
(3) Pauschalreise
Nun, eine Pauschalreise hat folgende Hauptmerkmale (Zitat von passagierrechte.org):
„im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei gleichwertigen Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird. Als weitere Voraussetzung miss die Leistung länger als 24 Stunden dauern, oder mindestens eine Übernachtung beinhalten, um als Pauschalreise zu gelten. Typischerweise besteht dieses Paket von Reiseleistungen aus der Luftbeförderung, optional dem Flughafentransfer, der Unterbringung in einem Hotel und der zumindest teilweisen Verpflegung. Hinzu kommen andere touristische Dienstleistungen wie Sprachkurse, Stadtführungen oder Sportangebote, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.“
(3.1) Sonderfall „Baukastenreise“
Bei Baukastenreisen („dynamic packaging“) wird dem Reisenden die Möglichkeit angeboten, die Reise zu „personalisieren“. Es werden verschiedene Leistungen wie Flug, Hotel, Freizeitangebote etc. in einer größeren Auswahl angeboten, sodass der Reisende mehr Freiheit bei der Zusammenstellung des Aufenthaltes hat. Die Leistungen werden dann zu einem Gesamtpaket gebündelt. In den meisten Fällen handelt es sich dann immer noch um eine Pauschalreise, da auch die einzelnen kombinierbaren Bestandteile vom Reiseveranstalter weitgehend im Voraus ausgesucht und festgelegt worden sind.
Nun, um es ganz konkret an Ihrem Fall zu beurteilen, sollten Sie den Rat von Rechtsanwälten für Flugrecht einholen. Man kann vielleicht auch die Meinung vertreten, dass es eine Pauschalreise ist. Die abweichende Anzahl der Tauchgänge stellt meines Erachtens vielleicht noch keine wesentliche Abweichung oder Änderung der im „Paket“ inbegriffener Leistungen, dass sie die Annahme einer Individualreise begründen würde. Auch die Änderung des Hotels nach Ihrem Wunsch, sofern verschiedene Möglichkeiten im Angebot inbegriffen sind, verändert die Pauschalreise in ihrem Wesen nicht. Fragen Sie einen Anwalt.