Es stellt sich dir Frage, ob die Preisgestaltung in dem von dir geschilderten Sachverhalt rechtens ist, oder ob der besagte Reiseveranstalter dadurch vielleicht sogar gegen geltendes Recht verstößt.
Ich möchte an dieser Stelle 2 Urteile aufzeigen, die meiner Meinung nach Aufschluss bringen sollten:
AG München, Urteil vom 20.2.2014, Az. 173 C 27880/13
Der Kläger buchte eine in einem Katalog angebotene Reise zum ausgeschriebenen Gesamtpreis. Als im Anschluss an die Reise die Abrechnung den angegebenen Betrag deutlich überstieg, verlangte er vom Veranstalter die Differenz zurückerstattet.
Das Amtsgericht München bejahte einen Anspruch auf Erstattung des dem über dem angegebenen Gesamtpreis liegenden Betrags. Laut Gericht müssen im Gesamtpreis einer Pauschalreise alle Kosten rund um die Reise enthalten sein.
LG Rostock, Urteil vom 24.2.2012, Az. 6 HK O 172/11
Die Klägerin geht gegen in diesem Fall gegen eine Verwalterin und Vermieterin von Ferienimmobilien vor, weil die Klägerin eine "Preisliste" die auf der Internetseite der Beklagte einzusehen ist, für unvollständig und und deshalb unzulässig i.S.d UWG in Verbindung mit §1 PAngV hält. So würden pauschale Endreinigungskosten in der Preisliste nicht im Gesamtpreis dargestellt, sondern unter der Mietpreisangabe im Kleingedruckten aufgeführt. Sie verlangt von der Beklagten daher eine Unterlassungserklärung von der Beklagten.
Das Gericht spricht der Klägerin diesen Unterlassungsanspruch zu mit der Begründung das ein Vermieter von Ferienimmobilien bei der Gesamtpreisangabe in seinem Angebot auch die Endreinigungskosten einrechnen.
Ich bin der Meinung, dass die Entscheidungen dieser Urteile auch auf den von dir geschilderten Sachverhalt übertragen werden können. Daher denke ich, dass in deinem Fall der Reiseveranstalter tatsächlich gegen geltendes Recht verstoßen haben könnte.
Allerdings kann ich hier nur meine Rechtsmeinung wiedergeben. Einen Rechtsrat kannst du wohl nur bei einem Anwalt einholen.