Sie haben eine Donaukreuzfahrt für sich und Ihre Frau gebucht. Nun wurde dieser storniert und Sie haben für sich und Ihre Frau einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Jedoch lehnte der Reiseveranstalter die Ansprüche für Ihre Frau ab.
Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Entschädigung nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 n Abs. 2 BGB am sinnvollsten:
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Der Anspruch des Reisenden auf Entschädigung für seine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit aus § 651 n Absatz 2 BGB hat den Sinn, dass der Reisende bei einer misslungenen Reise für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit entschädigt wird.
Eine Entschädigung für die vertane Urlaubszeit kommt jedoch nicht bei jedem Reisemangel in Frage. Es muss eine besondere Mangelhaftigkeit der Reise vorliegen. Von einer besonderen Mangelhaftigkeit ist zunächst bei der Vereitelung der Reise auszugehen. Die Vereitelung einer Reise liegt dann vor, wenn sie völlig ausfällt oder kurz nach Reisebeginn abgebrochen wird, zum Beispiel, weil der Reisende unmittelbar nach Ankunft am Urlaubsort nach Hause zurückreisen muss, da für ihn vor Ort die Unterkunft nicht zur Verfügung gestellt wird. Auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist von einer besonderen Mangelhaftigkeit auszugehen.
In Ihrem Fall wurde die Reise vom Reiseveranstalter storniert, also vereitelt. Passend zu Ihrem Fall habe ich folgendes Urteil gefunden:
AG Wiesbaden, Urt. v. 07.08.2014, Az: 91 C 295/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 91 C 295/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Mann buchte für sich und seine Frau eine Kreuzfahrt über einen Reiseveranstalter mit der Norwegian Jade. Die Reise sollte vom 19.02.14 – 01.03.14 stattfinden und hatte einen Gesamtpreis von 1833 EUR. Der Reiseveranstalter stornierte ein halbes Jahr vor Beginn der Reise die Buchung. Er bot den beiden Reisenden als Ausgleich eine andere Reise an, welche von dem Ehepaar aber abgelehnt wurde. Das Ehepaar fordert nun Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.
Das Amtsgericht Wiesbaden gab dieser Klage teilweise statt. Dem Ehepaar stehen 50% der Reisekosten zu, da die Reise bereits ein Jahr zuvor gebucht wurde. Der Reiseveranstalter stornierte die Reise allerdings sehr frühzeitig nach Ansichten des Gerichts. Der Kläger und seine Frau hätten demnach noch genug Zeit sich nach einem anderen Angebot umzusehen.
Sie haben meines Erachtens also beide einen Anspruch auf einen Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Nun stellt sich jedoch die Frage, ob Sie diese Ansprüche auch für Ihre Frau geltend machen können. Dazu folgendes Urteil:
BGH, Urt. v. 26.05.2010, Az: Xa ZR 124/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: Xa ZR 124/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Sagt ein Reiseveranstalter eine Reise ab, kann ein Urlauber auch für seine Mitreisenden Entschädigung für vertanen Urlaub verlangen. Hat er die Reise gebucht und meldet er diese Ansprüche rechtzeitig an, ist dies grundsätzlich auch ohne Vorlage einer Vollmacht möglich.
Ein Rentnerehepaar hatte eine Donaukreuzfahrt gebucht. Der Reiseveranstalter sagte die Fahrt jedoch knapp drei Wochen vor dem Termin im Sommer 2008 ab. Er bot wahlweise an, die Reise auf das Jahr 2009 umzubuchen oder sie zu stornieren. Die Reisenden entschieden sich, die Reise zu stornieren. Der Mann verlangte daraufhin unter anderem Entschädigung für vertanen Urlaub, die "ihm als Renter und seiner Ehefrau als Hausfrau zustehe".
Der Veranstalter zahlte dem Kunden jedoch nur eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises für eine Person. Die Ehefrau sollte leer ausgehen. Begründung: Der Anspruch sei nicht fristgerecht innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht worden. Der Mann habe keine Vollmacht seiner Frau vorgelegt.
Später trat die Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit an ihren Mann ab.
Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite der enttäuschten Urlauber: Sagt ein Reiseveranstalter eine Reise ab, kann der Urlauber, der die Reise gebucht hat, aus eigenem Recht auch für seine Mitreisenden Schadensersatz geltend machen. Eine Vollmacht seiner Begleitung muss er dazu nicht unbedingt vorlegen.
Vorausgesetzt wird allerdings weiter, dass die reisevertraglichen Ansprüche fristgerecht nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise, also innerhalb eines Monats, angemeldet werden. Ausreichend ist, wenn der Teilnehmer eine Vollmacht nachreicht. Auf die Einhaltung der Monatsfrist kommt es dabei nicht an.
Diesem Urteil lässt sich entnehmen, dass Sie durchaus dazu berechtigt sind, die Ansprüche Ihrer Frau mit deren Genehmigung geltend zu machen.
Bitte bedenken Sie jedoch, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine Gedanken zu Ihren Fragen niederschreiben kann und er nicht die professionelle Rechtsberatung ersetzt, die Ihnen nur ein Anwalt geben kann.